Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Freitag, 30.01.2015

Verlagsbeteiligung vor dem EuGH verhandelt

In dem EuGH-Verfahren, in dem es unter anderem um die Beteiligung von Verlagen an gesetzlichen urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen geht, sollen die Schlussanträge des Generalanwalts bis 30. April 2015 vorgelegt werden. Wann im Anschluss daran mit einer Entscheidung des E...

In dem EuGH-Verfahren, in dem es unter anderem um die Beteiligung von Verlagen an gesetzlichen urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen geht, sollen die Schlussanträge des Generalanwalts bis 30. April 2015 vorgelegt werden.
Wann im Anschluss daran mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs selbst gerechnet werden kann, ist allerdings offen, berichtet die VG Wort von der mündlichen Verhandlung am 29. Januar in Luxemburg. Das Verfahren Reprobel ./. Hewlett-Packard Belgium (RS: C-572/13) betrifft zwar die Rechtslage zur Gerätevergütung in Belgien, doch weil es auch die Frage der Beteiligung von Verlagen zum Gegenstand hat, hatte der Bundesgerichtshof im Dezember 2014 das Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors gegen den Verteilungsplan der VG Wort ausgesetzt, um zunächst die Entscheidung des EuGH abzuwarten (siehe News vom 19. Dezember 2014).
In dem Revisionsverfahren beim BGH geht es um ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Das OLG hatte im Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors im Oktober 2013 entschieden, die VG Wort sei nicht berechtigt, bei ihren Ausschüttungen an den Kläger Martin Vogel einen Verlagsanteil zu berechnen (siehe News vom 23. Oktober 2013). Nach Auffassung des OLG ist eine Verlagsbeteiligung davon abhängig, dass dem Verlag im Einzelfall entsprechende Rechte an den Werken des Autors abgetreten und diese Rechte bei der VG Wort eingebracht wurden.
Nach dem Urteil würde es maßgeblich darauf ankommen, was zwischen Autoren und Verlagen individuell vereinbart wird und wer die Rechte an einem bestimmten Text zuerst bei der VG Wort eingebracht hat. Eine pauschalierte Beteiligung von Verlegern nach festen Quoten, wie sie der Verteilungsplan der VG Wort seit jeher vorsieht, soll nach Auffassung des Gerichts demgegenüber unzulässig sein. Bisherige Informationen und Stellungnahmen zum Verfahren gibt es auf einer VG-Wort-Webseite.

Pressekontakt: info@urheber.info