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Diskurs

Dienstag, 16.09.2014

OLG Schleswig: Kein Urheberrechtschutz für „Geburtstagszug"

Der durch das BGH-Urteil vom November 2013 juristisch bekanntgewordene „Geburtstagszug“ genießt keinen Urheberrechtsschutz, hat das OLG Schleswig entschieden. Mit Urteil vom 13. November 2013 (

Der durch das BGH-Urteil vom November 2013 juristisch bekanntgewordene „Geburtstagszug“ genießt keinen Urheberrechtsschutz, hat das OLG Schleswig entschieden.
Mit Urteil vom 13. November 2013 (Az.: I ZR 143/12) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst und Schöpfern von Gebrauchsdesign grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessenen Vergütung nach dem Urheberrecht haben. Der BGH revidiert damit seine frühere Rechtsprechung (siehe News vom 13. November 2013).
Geklagt hatte mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di eine selbstständige Spielwarendesignerin, die 1998 einen „Geburtstagszug" aus Holz entworfen und dafür ein Honorar von 400 DM erhalten hatte. Wegen des großen Verkaufserfolgs verlangte sie vom Spielwarenhersteller die Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung. Wegen des „Vertrauensschutzes" hat sie darauf nach altem Recht keinen Anspruch, entschied der BGH.
Er hatte die Sache aber an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen, das prüfen sollte, ob die von der Designerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind, und ihr eine weitere angemessene Vergütung für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 zusteht.
Das OLG Schleswig sah laut seiner Pressemitteilung auch die geringeren Anforderungen an die Gestaltungshöhe beim „Geburtstagszug" als nicht gegeben, wohl aber bei ebenfalls von der Designerin entworfenen „Geburtstagskarawane“. Hier seien ihre Ansprüche aber seit dem 1. Januar 2007 verjährt (Az.: 6 U 74/10).

Pressekontakt: info@urheber.info