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Diskurs

Donnerstag, 04.09.2014

BGH: Drucker und PCs auch vor 2008 vergütungspflichtig

Update: Drucker und PCs sind auch nach dem vor 2008 geltenden Urheberrecht vergütungspflichtig, hatte der Bundesgerichtshof am 3. Juli 2014 entschieden. Die Urteile sind jetzt veröffentlich worden. In dem bereits 2002 eingeleiteten Klageverfahren der Verwert...

Update: Drucker und PCs sind auch nach dem vor 2008 geltenden Urheberrecht vergütungspflichtig, hatte der Bundesgerichtshof am 3. Juli 2014 entschieden. Die Urteile sind jetzt veröffentlich worden.
In dem bereits 2002 eingeleiteten Klageverfahren der Verwertungsgesellschaft Wort gegen mehrere Hersteller, Händler und Importeure von Druckern und PCs geht es um Vergütungsansprüche nach dem bis Ende 2007 geltenden Urheberrecht. Zu entscheiden hatte der BGH erneut, ob für Drucker und PCs auch für den Zeitraum von 2001 bis Ende 2007 eine Vergütung zu zahlen ist.
Das höchste deutsche Zivilgericht hat nun laut Pressemitteilung des BGH entschieden, dass für Drucker dann eine Urhebervergütung nach altem Recht (§ 54a UrhG a.F.) zu zahlen ist, wenn sie in einem Vervielfältigungsverfahren eingesetzt werden, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen, also Kopien oder Ausdrucke, und kein Scanner eingesetzt werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Vorlage analog oder digital sei. PCs hingegen würden unter den § 54 UrhG alter Fassung fallen, weil diese Bestimmung Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen erfasse.
Durch die Karlsruher Grundsatzentscheidung werden Autoren, Übersetzerinnen, Journalisten und Fotografinnen nachträglich Tantiemen erhalten. Wie viel das sein wird, ist offen. Denn um die Höhe der Urhebervergütungen zu klären, hat der BGH die Verfahren an die Vorinstanzen zurück verwiesen. In den noch ausstehenden schriftlichen Urteilen (Az.: I ZR 208/07 u.a.) will das Gericht Hinweise zu deren Bemessung geben.
Die VG Wort hat die BGH-Entscheidung dennoch begrüßt: „Nachdem der Bundesgerichtshof in den Jahren 2007 / 2008 eine Vergütungspflicht für Drucker und PC nach altem Recht zunächst verneint hatte, ist das Ergebnis – nach jahrelangem Rechtsstreit durch alle Instanzen und unter Einbeziehung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH – ein großer Erfolg für die von der VG Wort vertretenen Urheber und Verlage”, erklärte Robert Staats, geschäftsführender Vorstand.
Der ITK-Verband BITKOM kritisierte hingegen die unnötige Verzögerung zur Klärung der urheberechtlichen Abgaben für Vervielfältigungen auf PC. „Der BGH hätte in dem Urteil für Klarheit sorgen können. Stattdessen besteht weiter Rechtsunsicherheit”, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Wir rechnen damit, dass, wenn überhaupt, nur geringe Abgaben zu zahlen sind.”
Die Klageverfahren der VG Wort waren bereits 2002 eingeleitet worden, gingen bis vor den Bundesgerichtshof und nach dessen Urteil vor das Bundesverfassungsgericht, das der Verfassungsbeschwerde der Verwertungsgesellschaft Recht gab. Erneut vor dem BGH hatte dieser im Jahre 2011 dem EuGH mehrere Fragen zur Klärung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hatte am 27. Juni 2013 die Auffassung der VG Wort in wichtigen Punkten bestätigt (siehe News vom 27. Juni 2013). Seit 2008 enthält das Urheberrechtsgesetz eine Regelung (§ 54 Abs. 1 UrhG), nach der sämtliche Geräte und Speichermedien, die zur Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch genutzt werden, ein Vergütungsanspruch besteht.
Die vier BGH-Urteile zur PC- und Drucker-Vergütung gibt es jetzt im Download:
Az.: I ZR 162/10 / Az.: I ZR 28/11 / Az.: I ZR 29/11 / Az.: I ZR 30/11

Pressekontakt: info@urheber.info