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Diskurs

Freitag, 04.07.2014

Jahrelange Prozesse für Urheber nicht länger zumutbar

Kommentar von Gerhard Pfennig zum BGH-Urteil zur Abgabepflicht für Drucker und PCs vom 3. Juli 2014 Der BGH hat in einem weiteren Grundsatzurteil zur privaten Vervielfältigung entschieden, dass auch im Zeitraum vor der umfassenden Reform des geltenden Recht...

Kommentar von Gerhard Pfennig zum BGH-Urteil zur Abgabepflicht für Drucker und PCs vom 3. Juli 2014

Der BGH hat in einem weiteren Grundsatzurteil zur privaten Vervielfältigung entschieden, dass auch im Zeitraum vor der umfassenden Reform des geltenden Rechts, die zum 1.1.2008 in Kraft trat („Zweiter Korb”), eine Abgabepflicht für Drucker und PCs bestand, wenn mit diesen in einer Gerätekette Text- und Bildwerke vervielfältig wurden, auch solche, die von digitalen Trägermedien vervielfältigt bzw. ausgedruckt wurden. Die Höhe der Vergütung müssen jetzt die Vorinstanzen festsetzen (siehe News vom 3. Juli 2014).
So erfreulich das Urteil auch für die Urheber und Verleger von Wort- und Bildwerken – Kunstwerken, Fotografien und Designwerken – im Prinzip ist, die lange Dauer der Prozesse macht auch deutlich, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Vergütung im höchsten Masse revisionsbedürftig sind.
Die ersten Klageverfahren der VG Wort in dieser Sache wurden im Jahr 2002 eingeleitet (sie klagte zugleich für die VG Bild-Kunst), weil die Hersteller der entsprechenden Geräte die Zahlung verweigerten. Das nun vorliegende BGH-Urteil erging zwölf Jahre später. Im Verfahren, das von vier Klagen vor Landgerichten ausging, fällten alle denkbaren Instanzen vom Landgericht über das Oberlandesgericht und den BGH bis zum Bundesverfassungsgericht und zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft insgesamt 24 Urteile bzw. Entscheidungen, und die Sache ist immer noch nicht beendet. Allein der BGH beschäftigte sich mit jedem Verfahren drei Mal (abweisende Entscheidung im Revisionsverfahren, Vorlageentscheidung an den EuGH nach Aufhebung seiner ersten Entscheidung durch das BVerfG und stattgebende Schlussentscheidung, nachdem der EuGH festgestellt hatte, dass das alte deutsche Recht nicht gegen die Informationsrichtlinie der EU verstieß).
Mit anderen Worten: Auch nach zwölf Jahren Prozessdauer sehen die Rechtsinhaber ihr Geld immer noch nicht, auch gegen die folgenden Verfahren können natürlich wieder Rechtsmittel eingelegt werden.
Nun mag man einwenden, Gottes und des Rechtsstaats Mühlen mahlten erfahrungsgemäß langsam, aber aus der Sicht der Wort- und Bildurheber ist diese Situation nicht länger zumutbar.
Seit der Reform 2008, in der im Bereich der privaten Vervielfältigung die „Verhandlungslösung” an Stelle der vom Gesetzgeber vorzunehmenden Festsetzung der Vergütungshöhe für private Vervielfältigungen trat, laufen die Rechtsinhaber in zahllosen Schiedsverfahren und den folgenden Prozessen vor dem hoffnungslos überlastetem OLG München und dem BGH ihren Forderungen hinterher. Nur in wenigen Bereichen – Fotokopierer seit 2008 und PCs – kam es nach mehrjährigen Verhandlungen zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den abgabepflichtigen Unternehmen und den Verwertungsgesellschaften. Millionen von Euros sind rechtshängig. Die Urheber, ausübenden Künstler und die berechtigten Produzenten und Verleger warten auf Millionen, die ihnen aufgrund des geltenden Rechts zustehen..
So kann es nicht weiter gehen. Die Große Koalition hat zwar das Problem erkannt und im Koalitionsvertrag vereinbart, die Durchsetzung der Vergütungen zu erleichtern, also die Gesetze des „Zweiten Korbes” zu überarbeiten, um die Mängel zu beseitigen. In der Praxis ist keine Bewegung absehbar; während das Arbeitsministerium seine Arbeitsschwerpunkte bereits abgehakt hat, hat das BMJV noch nicht einmal Vorstellungen entwickelt, geschweige den Zeitpläne vorgelegt. Man werde sich im wesentlichen auf die Umsetzung der Verwertungsgesellschaftsrichtlinie beschränken, hörte man kürzlich aus Beamtenmund. Das sind schlechte, nicht akzeptable Perspektiven.
Vorschläge zur Verkürzung der Rechtswege wurden schon in den Beratungen zum 2. Korb vorgelegt: In den Vergütungsverhandlungen soll nach einem ergebnislosen Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt ein besonderer Rechtszug bei einem spezialisierten Gericht eingerichtet werden, um das OLG München und den BGH zu entlasten. Hier bietet sich das Deutsche Patentgericht an, das, wie in anderen Staaten auch, zum „Gericht des Geistigen Eigentums” werden könnte. Dort könnten die Streitsachen in zwei Instanzen zügig von spezialisierten Richtern verhandelt werden.
Es wird höchste Zeit, dies in Angriff zu nehmen; die Glaubwürdigkeit des Systems der Zulassung der privaten Vervielfältigung gegen Vergütung, das sich in Deutschland und vielen Nachbarländern als ein einfaches und faires System bewährt hat, das von Rechtsinhabern ebenso akzeptiert wird wie von Nutzern, steht auf dem Spiel, wenn eine Seite, die Rechtsinhaber, ständig den Kürzeren zieht und wenn der Gesetzgeber auch weiterhin – nach vier langen Jahren der Untätigkeit von Schwarz-Gelb – die Augen vor diesem brennenden Problem verschließt.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht

Pressekontakt: info@urheber.info