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Diskurs

Donnerstag, 05.06.2014

Bundesregierung: Ausschüttungspraxis nicht rechtswidrig

Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass die Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften rechtswidrig ist und Verleger nicht an den Ausschüttungen beteiligt werden dürften. Dies geht aus ihrer Antwort vom 27. Mai 2014 (

Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass die Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften rechtswidrig ist und Verleger nicht an den Ausschüttungen beteiligt werden dürften.
Dies geht aus ihrer Antwort vom 27. Mai 2014 (BT-Drs. 18/1555) auf eine Kleine Anfrage der grünen Bundestagsfraktion hervor. Diese Rechtsfragen seien in einem gerichtlichen Verfahren von Dr. Martin Vogel gegen die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) derzeit Gegenstand einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. „Die Bundesregierung hält es nicht für sachdienlich, Spekulationen über den Ausgang des Verfahrens anzustellen.”
Das hatte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrer Anfrage zur „Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften VG WORT, GEMA und VG Bild-Kunst an Verleger” vom 7. Mai 2014 (BT-Drs. 18/1376) getan und von der Rechtsposition Vogels ausgehend unterstellt, dass eine Verwertungsgesellschaft „rechtswidrig handelt”, wenn sie Verleger ausschüttet, weil diese keine Inhaber von gesetzlichen Vergütungsansprüchen seien.
„Die Frage unterstellt, dass Verleger in keinem Fall vom Urheber abgeleitete Rechte und Ansprüche in die genannten Verwertungsgesellschaften eingebracht haben. Diese Einschätzung wird von der Bundesregierung nicht geteilt”, heißt es in der Regierungsantwort. Auch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2013 gegen die VG Wort (siehe News vom 24. Oktober 2013) gehe davon aus, „dass Verleger bei der Verteilung der Erlöse einer Verwertungsgesellschaft dann berücksichtigt werden können, wenn sie Ansprüche in die Verwertungsgesellschaft eingebracht haben, die ihnen zuvor von Autoren übertragen worden sind. Hinsichtlich der Übertragung gelte der Prioritätsgrundsatz.”
Aus Sicht der Bundesregierung seien also umgekehrt Fallgestaltungen möglich, in denen eine nachfolgende Rechtseinräumung der Autoren an die Verwertungsgesellschaft ins Leere gehe. „Die Staatsaufsicht hat daher beiden Szenarien Rechnung zu tragen.” Zudem verweist die Bundesregierung Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2014 (siehe News vom 27. Mai 2014) in dem die Klage eines Berechtigten der GEMA, in dem es um die Beteiligung von (Musik-)Verlagen am Vergütungsaufkommen der GEMA auch aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen gehe, vollumfänglich abgewiesen habe.
Außerdem habe sei mit der Ergänzung des § 63a Satz 2 UrhG durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 „gerade die Fortsetzung der bisherigen Praxis gewährleisten sollte, Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen.” Eine andere Auslegung als die grüne Bundestagsfraktion hat das bei der Antwort federführende Bundesjustizministerium auch bezüglich der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs: Das „Luksan”-Urteil vom 9. Februar 2012 beziehe sich auf ausländische Regelungen, die im deutschen Recht keine Entsprechung fänden. In der Entscheidung vom 11. Juli 2013 („Amazon ./. Austro Mechana”) habe der EuGH klargestellt, dass es der Abgabe für Privatkopien nicht entgegenstehe, dass die Hälfte des Erlöses dieses Ausgleichs oder dieser Abgabe nicht unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausgezahlt werde (siehe News vom 11. Juli 2013).
Sachgerecht seien ebenso die Bestimmungen zur Rückabwicklung von Verteilungsfehlern in den Verteilungsplänen der GEMA und der VG Wort: „Aus Sicht der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt begegnet diese Regelung keinen wahrnehmungsrechtlichen Bedenken”, denn nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz bestehe „auch die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften, die Rechte zu angemessenen (wirtschaftlichen) Bedingungen wahrzunehmen”. Somit hätten sie das Interesse an einer möglichst vollständigen Erfüllung der jeweiligen Ansprüche und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen.

Pressekontakt: info@urheber.info