Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Dienstag, 27.05.2014

LG Berlin bestätigt Verleger-Beteiligung bei der GEMA

Das Landgericht Berlin hat die Klage des Musikers und Piratenpolitikers Bruno Kramm und seines Bandkollegen Stefan Ackermann gegen die GEMA wegen der Beteiligung von Verlegern an den Ausschüttungen vollumfänglich abgewiesen. Der Beauftragter für Urheberrecht der Piratenpartei...

Das Landgericht Berlin hat die Klage des Musikers und Piratenpolitikers Bruno Kramm und seines Bandkollegen Stefan Ackermann gegen die GEMA wegen der Beteiligung von Verlegern an den Ausschüttungen vollumfänglich abgewiesen.
Der Beauftragter für Urheberrecht der Piratenpartei hatte die Rechtmäßigkeit der Beteiligung der Musikverlage an „ausgezahlten Anteilen an den Urheberrechtserlösen von Künstlern” angezweifelt. „Wir wollen die Verlegerbeteiligung an Lizenzen, die nur Urhebern zustehen, abschaffen", hatte Bruno Kramm öffentlich erklärt. „Die Piratenpartei Deutschland rechnet bei der Klage mit guten Chancen”, hieß es wegen der Münchener Urteile gegen die VG Wort (siehe News vom 24. Oktober 2013).
In ihrer Klage hatten der Komponist und Textdichter der Band „Das Ich” geltend gemacht, dass ihnen neben dem Urheberanteil der Verlegeranteil zustehe, da die Nutzungsrechte allein von den Urhebern eingebracht würden. Dass sie selbst in ihren Verlagsverträgen mit den betroffenen Verlegern eine Erlösteilung nach dem Verteilungsschlüssel der GEMA als Gegenleistung für die verlegerische Tätigkeit vereinbart hatten, hielten sie für irrelevant.
Das LG Berlin folgte dieser Argumentation nicht und gab der GEMA mit Urteil vom 13. Mai 2014 (Az. 16 O 75/13) recht. Es ging davon aus, dass Ausschüttungen unabhängig vom Rechtefluss bei einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung zulässig und nicht willkürlich im Sinne des Wahrnehmungsrechts sind. Zudem sei die Prüfung des Rechteflusses für eine Verwertungsgesellschaft praktisch nicht durchführbar, heißt es in einer Mitteilung der GEMA.
„Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Denn für die Beteiligung der Verleger ... bestanden und bestehen sachliche Gründe”, stellt das Berliner Landgericht im Unterschied zu den Urteilen des LG und OLG München ausdrücklich fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Pressekontakt: info@urheber.info