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Diskurs

Donnerstag, 27.03.2014

EuGH: Websperren bei Urheberrechtsverstößen zulässig

Internetserviceprovider (ISP) können von nationalen Gerichten zur Sperrung des Zugangs zu Webangeboten verpflichtet werden, auf denen Urheberrechte verletzt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Der Gerichtshof in Luxemburg ist mit seinem Urteil vom 27. Mär...

Internetserviceprovider (ISP) können von nationalen Gerichten zur Sperrung des Zugangs zu Webangeboten verpflichtet werden, auf denen Urheberrechte verletzt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Der Gerichtshof in Luxemburg ist mit seinem Urteil vom 27. März 2014 (RS: C-314/12) in der Rechtssache des österreichischen Internetzugangsanbieters UPC Telekabel gegen den deutschen Constantin Film Verleih weitgehend den Schlussanträgen seines Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom November 2013 gefolgt. Sie hatten vor fünf Monaten bereits ein breites Medienecho ausgelöst. Über das Urteil selbst wurde schon berichtet, bevor es überhaupt vom EuGH veröffentlicht worden war, und ebenso zum Widerstand aufgerufen.
Konkreter Auslöser des Falls war die Piraterie-Website kino.to, die aber im Juni 2011 nach Razzien den Betrieb einstellte. Ihr Chef wurde später zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. Daher ging es in dem Verfahren vor dem EuGH vor allem um die Frage, ob Netzsperren in ähnlichen Fällen nach dem EU-Recht zulässig sind. Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen Mitte 2012 in Luxemburg einreicht.
In dem Urteil stellt der EuGH nun fest, dass die Urheberrechtsrichtlinie von 2001 von den Mitgliedstaaten Maßnahmen verlange, die „Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht nur abstellen, sondern ihnen auch vorbeugen sollen”, wie es in der EuGH-Pressemitteilung heißt. Dafür müsse der Rechteinhaber aber tätig werden können, ohne nachweisen zu müssen, dass die Kunden eines ISP tatsächlich auf die rechtswidrig zugänglich gemachten Werke zugreifen. Daher sei es auch nicht erforderlich, dass der Zugangsanbieter mit dem eigentlichen Urheberrechtsverletzer eine Geschäftsbeziehung habe.
Allerdings würden bei Sperrungsanordnungen mehrere Grundrechte kollidieren, führt der Gerichtshof weiter aus: das Recht des geistigen Eigentums (Rechteinhaber), die unternehmerische Freiheit (ISP) und die Informationsfreiheit der Internetnutzer. Es sei deshalb Sache der Mitgliedstaaten, „ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Grundrechten sicherzustellen”. Im konkreten Fall bleibe die unternehmerische Freiheit des ISP unangetastet, da es ihm die Anordnung überlasse, die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung des angestrebten Ziels zu treffen sind. So könne er die Maßnahmen selbst bestimmen und sich von seiner Haftung befreien, indem er nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Wenn ein Zugangsanbieter Webseiten sperrt, muss er aber nach dem EuGH-Urteil dafür sorgen, dass die „getroffenen Maßnahmen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen”. Die getroffenen Maßnahmen müssen auch tatsächlich bewirken, dass „unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen.”

Pressekontakt: info@urheber.info