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Diskurs

Donnerstag, 06.02.2014

BGH: Einzelne dokumentarische Filmbilder geschützt

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass bei dokumentarischen Filmaufnahmen, das Leistungsschutzrecht das Recht zur Verwertung der Einzelbilder umfasst. Geklagt hatte ein Journalist, der die Verwertungsrechte an einem Film übernommen hatte, ...

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass bei dokumentarischen Filmaufnahmen, das Leistungsschutzrecht das Recht zur Verwertung der Einzelbilder umfasst.
Geklagt hatte ein Journalist, der die Verwertungsrechte an einem Film übernommen hatte, den der Kameramann Herbert Ernst aufgenommen hatte. Ernst hatte am 17. August 1962 in Berlin das Sterben und den Abtransport des Flüchtlings Peter Fechter gefilmt, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der NVA angeschossen worden war und noch am Tatort seinen Verletzungen erlag. Der RBB strahlte Bilder dieses Films am 13. August 2010 in der Abendschau aus.
Anders als die Vorinstanzen entschied der I. Zivilsenat in Karlsruhe in einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2014 (Az.: I ZR 86/12), dass der Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films könne nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden könne. Ansprüche auf Unterlassung und Wertersatz wegen Nutzungen scheitern nach Ansicht des BGH auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk geschützt ist, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handele. „Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst – wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat – das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films", heißt es in der Pressemitteilung des BGH.
„Es musste endlich eine Grundsatzentscheidung her", begrüßte der Berliner IT-Anwalt Johannes von Rüden das BGH-Urteil gegenüber Golem. „Es kann nicht sein, dass Filmemacher die Ausnutzung ihrer Filmwerke durch Screenshots ohne weiteres hinnehmen müssen. Eine Verwertung kann nur als Zitat erfolgen und da müssen auch bestimmte Spielregeln eingehalten werden." Endlich gebe es hierzu nun eine einheitliche Rechtsprechung in Deutschland.

Pressekontakt: info@urheber.info