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Diskurs

Montag, 30.12.2013

Verwaiste Werke: Gesetz tritt in Kraft

Am 1. Januar 2014 treten die neuen gesetzlichen Regelungen zur Nutzung von verwaisten Werken durch öffentliche Institutionen (§§ 61 bis 61c UrhG) in Kraft. „Ab dem 1. Januar 2014 können Bibliotheken, Archive und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ‚verwaiste’ Print-, Musi...

Am 1. Januar 2014 treten die neuen gesetzlichen Regelungen zur Nutzung von verwaisten Werken durch öffentliche Institutionen (§§ 61 bis 61c UrhG) in Kraft.
„Ab dem 1. Januar 2014 können Bibliotheken, Archive und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ‚verwaiste’ Print-, Musik- und Filmwerke digitalisieren und online verfügbar machen”, teilt das Bundesministerium für Justiz mit. Verwaiste Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können. Eine Nutzung solcher Werke war bislang nicht möglich, weil urheberrechtlich geschützte Inhalte nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers oder auf Grund einer gesetzlichen Nutzungserlaubnis genutzt werden dürfen.
Eine entsprechende gesetzliche Nutzungserlaubnis, also eine sogenannte Schrankenregelung für verwaiste Werke, wurde als letztes Gesetzesvorhaben zum Urheberrecht in der vorherigen Legislaturperiode vom Bundestag beschlossen (siehe News vom 28. Juni 2013). Damit wird auch die EU-Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke in deutsches Recht umgesetzt (siehe News vom 10. April 2013).
Gemäß dieser Richtlinie entsprechend wird auf europäischer Ebene beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) derzeit eine europäische Datenbank für verwaiste Werke eingerichtet. In diese Datenbank sind die von den öffentliche Institutionen genutzten verwaisten Werke über eine browserbasierte Eingabemaske einzutragen. Nach Freischaltung der eingetragenen Datensätze durch das DPMA werden die Daten über die Webseite des HABM öffentlich zugänglich und einsehbar sein. Die europäische Datenbank wird aber voraussichtlich erst im Juli 2014 offiziell in Betrieb genommen werden, teilt das BMJ mit. Dennoch dürfen bereits ab dem 1. Januar 2014 verwaiste Werke genutzt werden. Die Eintragung in die europäische Datenbank verwaister Werke muss jedoch unverzüglich nach deren Inbetriebnahme nachgeholt werden.
Auf die neuen Regelungen für vergriffene Werke, die vor 1965 veröffentlicht wurden, weist das BMJ in seiner Mitteilung nicht hin. Wohl aber darauf, dass „Autoren von wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika ab dem 1. Januar 2014 ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht (§ 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes)” haben, wenn diese Beiträge im Rahmen der öffentlichen Förderung von Forschungsprojekten oder an einer institutionell geförderten außer-universitären Forschungseinrichtung entstanden sind. Das bedeutet, so das BMJ, „dass die Autoren solcher Beiträge nunmehr das Recht haben, ihren Beitrag nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken erneut im Internet, beispielsweise über die ihre persönliche Webseite oder die Webseite ihrer Einrichtung, öffentlich zugänglich zu machen.”
Am 1. Januar 2014 tritt auch das neue Designgesetz in Kraft, dass das bisherige Geschmacksmusterrecht ablöst. Auch die neu zu erlassende Designverordnung wird bis dahin fertiggestellt sein, erklärt das BMJ.

Pressekontakt: info@urheber.info