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Diskurs

Sonntag, 05.05.2013

Regierungsentwürfe: Bundesrat will Nachbesserungen

Der Bundesrat hat Nachbesserungen an den Kabinettsentwürfen des sogenannten Anti-Abzock- und des Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke verlangt. In seiner

Der Bundesrat hat Nachbesserungen an den Kabinettsentwürfen des sogenannten Anti-Abzock- und des Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke verlangt.
In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken” (siehe News vom 12. März 2013) fordert der Bundesrat insbesondere, dass der Streitwert für erste Abmahnungen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen, wie ursprünglich vom Bundesjustizministerium vorgeschlagen, auf 500 statt 1000 Euro begrenzt wird. Ein Anwalt könnte so statt 155,30 nur 70,20 Euro Gebühren für ein Abmahnschreiben berechnen. Auch die zentrale Klausel, wonach die Kostendeckelung von „besonderen Umständen des Einzelfalles” abhängig gemacht werden soll, will die Ländervertretung gestrichen haben. Andernfalls greife das Gesetz zu kurz.
Auch am Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke (siehe News vom 10. April 2013 ) fordert der Bundesrat Korrekturen. So sollen die Anforderungen an die sorgfältige Suche nach möglichen Rechteinhabern „auf das zwingend notwendige Mindestmaß reduziert” werden, heißt es in seiner Stellungnahme. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass wegen der mit der Recherche verbundenen „beachtlichen Personalkapazität” und der „hohen Kosten” kulturell oder wissenschaftlich wertvolles Material nicht digital erschlossen werden könne.
Außerdem hält der Bundesrat die „Open-Access-Regelung” für ein Zweitverwertungsrecht bei wissenschaflichen Werken für „zu kurz gegriffen”. Damit würden Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen an Hochschulen häufig von der Möglichkeit ausgenommen, eigene Artikel nach einer Übergangszeit in Eigenregie online zu publizieren. Dies stelle eine „nicht zu rechtfertigende Diskriminierung” dieser Forscher dar. Nach Ansicht des Bundesrats sollte die Frist zwischen Erst- und Zweitveröffentlichung zudem auf sechs statt zwölf Monate begrenzt werden.

Pressekontakt: info@urheber.info