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Diskurs

Mittwoch, 25.04.2012

Respekt vor individuellen Geistesschöpfungen

Die Urheberpersönlichkeitsrechte (moral rights) schützen die ideellen Interessen des Urhebers an der Integrität seines Werkes, das "innere Band" zwischen Urheber und Werk, und dienen der Aufrechterhaltung der Menschenwürde durch den Respekt vor den individuellen Geistesschö...

Die Urheberpersönlichkeitsrechte (moral rights) schützen die ideellen Interessen des Urhebers an der Integrität seines Werkes, das "innere Band" zwischen Urheber und Werk, und dienen der Aufrechterhaltung der Menschenwürde durch den Respekt vor den individuellen Geistesschöpfungen, die untrennbar mit ihren Schöpfern verbunden sind.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Recht auf freie, unverfälschte Meinungsäußerung stehen also in einem engen Zusammenhang zueinander, weswegen in diktatorischen Staaten das Urheberrecht und insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht in der Regel wenig Unterstützung erhalten.

Der Schutz dieser Rechte ist begründet in Artikel 27, 2. der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" vom 10.12.1948, in dem es heißt:

"Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen."

In internationalen Vereinbarungen wie der Berner Convention werden die Urheberpersönlichkeitsrechte zusätzlich gestärkt. Dazu gehören:

  1. das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, d.h. der Urheber kann bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung (seinem Namen oder ggf. auch Pseudonym) zu versehen ist oder auch mit gar keiner.
  2. das Recht der Integrität des Werkes.
    Werkveränderungen, Bearbeitungen, Kürzungen, Werkverbindungen bedürfen im gesetzlichen Rahmen mit Ausnahme des Zitatrechts der Genehmigung bzw. Erlaubnis des Urhebers. Ferner hat der Urheber das Recht, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen seines Werkes zu verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
  3. das Recht des Urhebers, darüber zu  bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist,
  4. das Recht, die Veröffentlichung eines Werkes wegen gewandelter Überzeugung zu untersagen.

Ein eventueller Eingriff oder Abbau der Urheberpersönlichkeitsrechte läuft also Gefahr, Menschenrechte zu verletzen, die die Grundlage einer menschenwürdigen, freiheitlichen Kultur bilden.


Jörg Evers
Deutscher Komponistenverband e.V.

Pressekontakt: info@urheber.info