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Diskurs

Mittwoch, 25.04.2012

Respekt für die Selbstbestimmung der Urheber

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Jeder? Mancher Beitrag zur aktuellen Debatte zum Urheberrecht in der „digitalen Gesellschaft“ legt die Schlussfolgerung nahe, dass dieses Grundrecht Urhebern und ausübenden Künstlern teilweise entzogen w...

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Jeder? Mancher Beitrag zur aktuellen Debatte zum Urheberrecht in der „digitalen Gesellschaft“ legt die Schlussfolgerung nahe, dass dieses Grundrecht Urhebern und ausübenden Künstlern teilweise entzogen werden soll: Deren Rechte sollen beschnitten werden zu Gunsten vorgeblich neuer Gemeinwohlbelange.

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Da wird einem vergütungsfreien, nicht-kommerziellen Kopieren und Veröffentlichen im Internet ebenso das Wort geredet wie beliebigen Bearbeitungen in Form von Remixen und Mashups, solange sie privat oder jedenfalls ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, vorgenommen werden. Den Betroffenen wird empfohlen, mit Vorträgen, Konzerten und ähnlichen Dienstleistungen ihr Geld zu verdienen, statt auf Vergütungen aus ihren Werken und Darbietungen zu hoffen. Ausschließliche Rechte der Urheber werden als angeblich innovationsfeindliche und den kulturellen Fortschritt hemmende Möglichkeiten der Urheber gegeißelt. Es wird verlangt, so genannte Fair-Use-Klauseln im Gesetz zu verankern. Schließlich sollen wegen vermeintlicher Unternutzungen oder eines angeblichen Mangels an offenen Formaten Schutzfristen radikal verkürzt werden. Und all das soll ohne die Zustimmung der Urheber und ausübenden Künstler erlaubt sein – auch gegen deren erklärten Willen.

Keine Frage, über viele Vorstellungen kann und muss diskutiert werden. Nicht nur, weil die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht isoliert zu haben ist, sondern ihre Grenzen an den Rechten anderer findet, also erst recht an Belangen der Allgemeinheit. Was aber nicht in Frage gestellt werden darf und kann, ist das Selbstbestimmungsrecht der Urheber und ausübenden Künstler, also das Recht, den Umgang mit ihren Werken und Darbietungen frei und  ungehindert zu regeln, solange nicht überwiegende Gemeinwohlinteressen dagegen stehen.

Vorschlägen, die letztlich diese Basis professioneller Berufsausübung von Urhebern und ausübenden Künstlerinnen zerstören, muss ebenso eine Absage erteilt werden wie solchen Überlegungen, ihre persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse oder ihre Freiheit künstlerischer Gestaltung zu schmälern. Das gilt allemal für den Gesetzgeber. Dieser ist eben nicht frei, das Urheberrecht ohne Rücksicht auf  Persönlichkeitsrechte und angemessene Bedingungen der Verwertung inhaltlich zu gestalten.

Urheber und ausübende Künstler leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft. Ihre Werke sind frei zugänglich, aber nicht in jedem Fall kostenlos. Die Autorinnen und Autoren gehören zu denjenigen, die kreativ kulturelle Werte (z. T. mit erheblichem Eigenaufwand) schaffen, Wissen bündeln, aufbereiten und kommentieren, immer wieder für Innovationsschübe sorgen und auch einfach nur unterhalten. Natürlich bauen sie dabei auch auf bereits bestehende Werke auf. Das kann jedoch kein Grund sein, ihnen z.B. die Pflicht aufzuerlegen, die vergütungsfreie private Nutzung ihrer Werke zu dulden.

Urheber und ausübende Künstler verdienen Respekt für ihre schöpferische, ihre persönliche Leistung. Ihre Kreativität ist ein entscheidender Beitrag für den Zugang zu Kultur, Bildung und Wissen. Sie müssen selbstbestimmt darüber entscheiden dürfen, ob sie von ihren Werken leben wollen, wie sie die Verwertung ihrer Schöpfungen vornehmen wollen und was sie als Beitrag zur kulturellen Vielfalt leisten wollen. Das Urheberrecht bietet dafür eine wesentliche Grundlage. Der Respekt vor der Persönlichkeit der Urheber und  Künstler muss auch im Umgang mit digitalen Fassungen ihres Schaffens der Maßstab sein.

Pressekontakt: info@urheber.info