Google und YouTube müssen im Falle einer Urheberrechtsverletzung nur die Postanschrift der verantwortlichen Nutzer offenlegen, nicht aber die E-Mail-Adressen, die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse. Das hat der Bundesgerichtshof...
Erste Anhörung zu "Korb 2": Es ging um die Fragen
1) wird eine Neuregelung zu §§ 54, 54a UrhG benötigt,
2) sind die Regelungen
a) zu § 54 mit der Bagatellklausel und
b) zu § 54a mit der Obergrenze 5 % des Verkaufspreises akzeptabel.
Mehr dazu unter "Korb 2".