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Diskurs

Mittwoch, 16.12.2020

Digital Services Act und Digital Markets Act

Zwei wegweisende Gesetzesentwürfe der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat zwei wegweisende Gesetzesentwürfe zur Regulierung digitaler Märkte und Plattformen vorgelegt: Das Digitale-Dienste-Gesetz behandelt Fragen wie Transparenz und Haftung für Inhalte von Online-Diensten.

Das Digitale-Märkte-Gesetz, das im Tandem vorgelegt wird, soll eine Grundlage für Wettbewerbsregulierung schaffen und Marktmachtmissbrauch einschränken.

Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) sieht EU-weit verbindliche Pflichten für alle digitalen Dienste vor, die den Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln, es legt neue Verfahren für die schnellere Entfernung illegaler Inhalte fest und gewährleistet den umfassenden Schutz der Grundrechte der Nutzer im Internet“, heißt es in einer Pressemitteilung der EU-Kommission. „Konkret führt das Gesetz über digitale Dienste eine ganze Reihe neuer, EU-weit harmonisierter Verpflichtungen für digitale Dienste ein, die sorgfältig nach der Größe und den Auswirkungen dieser Dienste abgestuft sind“.

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act) „befasst sich mit den negativen Folgen bestimmter Verhaltensweisen von Plattformen, die als digitale „Torwächter“ im Binnenmarkt fungieren“, heißt es weiter. „Es enthält insbesondere harmonisierte Vorschriften zur Definition und zum Verbot solcher unlauteren Praktiken von Torwächtern und sieht einen Durchsetzungsmechanismus vor, der auf Marktuntersuchungen beruht. Derselbe Mechanismus wird auch dafür sorgen, dass die in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen in der sich ständig weiterentwickelnden digitalen Wirklichkeit stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.“

Unter anderem in Bezug auf das Urheberrecht relevant sind die Vorschriften für die Entfernung illegaler Waren, Dienstleistungen oder Inhalte aus dem Internet im Digital Services Act. Da mit dem DSA die Vorschriften aus der E-Commerce-Richtlinie wie das sogenannte Haftungsprivileg, das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten und das Herkunftslandprinzip gesichert werden, ist in Bezug auf das Urheberrecht insbesondere Artikel 1 Absatz 5 von Interesse, in dem festgelegt ist, dass die Vorschriften des „Unionsrecht über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ vom DSA unangetastet bleiben. Dies gilt also unter anderem für das neue Haftungsrecht in Artikel 17 der Richtlinie über das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie).

Bevor die Entwürfe der EU-Kommission Gesetz werden, liegen wohl noch Jahre der Verhandlungen. Als nächstes werden das Europäische Parlament und Mitgliedsstaaten auf der Grundlage der Entwürfe eigene Vorschläge machen. Falls die endgültigen Texte verabschiedet werden, gelten sie unmittelbar in der gesamten Europäischen Union.

Pressekontakt: info@urheber.info