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Diskurs

Donnerstag, 10.12.2020

Bundesgerichtshof

Urteil: "Adresse" heißt nur Postanschrift

Google und YouTube müssen im Falle einer Urheberrechtsverletzung nur die Postanschrift der verantwortlichen Nutzer offenlegen, nicht aber die E-Mail-Adressen, die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Google und YouTube müssen im Falle einer Urheberrechtsverletzung nur die Postanschrift der verantwortlichen Nutzer offenlegen, nicht aber die E-Mail-Adressen, die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 (Az. I ZR 153/17) folgt der BGH einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof (siehe News vom 9. Juli 2020). „Der Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. „Ein über die Auskunft von „Namen und Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.“

Geklagt hatte das deutsche Filmverwertungsunternehmen Constantin Film Verleih, nachdem die Filme „Parker“ und „Scary Movie 5" von drei Nutzern der Video-Plattform YouTube unter einem Pseudonym öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausend Mal abgerufen worden waren. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage 2016 abgewiesen, der Filmverwerter ging in Berufung. Weil der Klarname und die Postanschrift YouTube nicht bekannt waren, forderte das Unternehmen vor dem OLG Frankfurt nunmehr noch die Herausgabe der Telefonnummer, der E-Mail- und der IP-Adresse.

Google und YouTube müssen im Falle einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adressen der verantwortlichen Nutzer offenlegen, hatte das OLG Frankfurt im August 2017 entschieden, nicht aber die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse (siehe News vom 4. September 2017). Dann ging der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof, der im November 2018 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH stellte (siehe News vom 2. Juli 2018).
Der Luxemburger Gerichtshof war nun zu dem Schluss gelangt, dass der Begriff „Adressen“ in der Richtlinie 2004/48 sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.

Der EuGH hatte jedoch klargestellt, „dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist.“
Der BGH ist eigentlich der Meinung, dass „heutzutage auch Mail-Adressen und sogar Telefonnummern gemeint sein könnten“, schreibt LTO. Er war jedoch an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gebunden, betonte der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch. Nach diesem BGH-Urteil könnte es also zu einer Gesetzesänderung kommen.

Pressekontakt: info@urheber.info