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Diskurs

Donnerstag, 16.07.2020

EuGH-Generalanwalt: Keine Haftung für YouTube und Uploaded

Nach Auffassung von Generalanwalt Øe beim Europäischen Gerichtshof haften Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen.

Das liegt vor allem daran, dass die neue Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (EU-Richtlinie 2019/790) mit ihren neuen spezifischen Haftungsregelung
für Betreiber von Online-Plattformen erst bis zum 7. Juni 2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist. „In den vorliegenden Rechtssachen ist diese Richtlinie noch nicht anwendbar“, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH. Der Gerichtshof müsse sich deshalb an die Haftungsregelungen halten, die sich aus der E-Commerce-Richtlinie, der Urheberechtsrichtlinie von 2001 (InfoSoc-Richtlinie) und der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergeben.

In den verbundenen Rechtssachen es zum einen um den Rechtsstreit des Musikproduzenten Frank Peterson gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger auf Youtube im Jahr 2008, an denen er verschiedene Rechte haben soll, vor deutschen Gerichten (RS C-682/18). Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es geht um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman und um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.

In dem zweiten Rechtsstreit geht die Verlagsgruppe Elsevier gegen Cyando wegen der im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält, auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor deutschen Gerichten vor. Diese Einstellung erfolgte ohne ihre Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es geht um die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“, die über die Linksammlungen rehabgate.com, avaxhome.ws und bookarchive.ws auf Uploaded frei eingesehen werden konnten.

Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe News vom 13. September und 20. September 2018). In seinen Schlussanträgen vom 16. Juli 2020 schlägt Generalanwalt Saugmandsgaard Øe dem EuGH vor, zu entscheiden, dass Betreiber wie YouTube und Cyando nicht unmittelbar für einen Verstoß gegen das Urheberrecht nach der InfoSoc-Richtlinie haften, wenn die Nutzer ihrer Plattformen geschützte Werke rechtswidrig hochladen. Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass Betreiber wie YouTube und Cyando grundsätzlich in diesem Fall selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornähmen. Die Rolle der Betreiber sei grundsätzlich die eines Vermittlers. Zudem könnten Betreiber von Plattformen wie YouTube und Cyando grundsätzlich für die Dateien, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speicherten, in den Genuss der in der E-Commerce-Richtlinie vorgesehenen Haftungsbefreiung kommen, sofern sie keine „aktive Rolle“ gespielt hätten, die ihnen „eine Kenntnis oder Kontrolle“ der in Rede stehenden Informationen habe verschaffen können, was in der Regel nicht der Fall sei.

Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt außerdem vor, zu entscheiden, dass unabhängig von der Haftungsfrage die Rechtsinhaber gegen diese Betreiber von Online-Plattformen nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen erwirken können, durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können. Die Rechtsinhaber müssten nämlich die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zu beantragen, wenn feststehe, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzten, ohne einen Wiederholungsfall abwarten und ein Fehlverhalten des Vermittlers beweisen zu müssen. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend, aber meistens folgen sie diesen.

Pressekontakt: info@urheber.info