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Diskurs

Mittwoch, 08.07.2020

EuGH-Entscheidung: "Adresse" heißt nur Postanschrift

Google und YouTube müssen im Falle einer Urheberrechtsverletzung nur die Postanschrift der verantwortlichen Nutzer offenlegen, nicht aber die E-Mail-Adressen, die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse.

Das ergibt sich aus einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof.

In seinem am 9. Juli 2020 verkündeten Urteil (RS: C-264/19) hat der EuGH entschieden, dass die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG) die Gerichte nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Hochladen eines Films auf eine Online-Videoplattform ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts gegenüber dem Betreiber der Videoplattform anzuordnen, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers bekannt zu geben, der den streitigen Film hochgeladen hat. Der Gerichtshof hat festgestellt, „dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs „Adresse“ nur die Postanschrift erfasst, d. h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person“, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH.

Geklagt hatte das deutsche Filmverwertungsunternehmen Constantin Film Verleih, nachdem die Filme „Parker“ und „Scary Movie 5" von drei Nutzern der Video-Plattform YouTube unter einem Pseudonym öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausend Mal abgerufen worden waren. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage 2016 abgewiesen, der Filmverwerter ging in Berufung. Weil der Klarname und die Postanschrift YouTube nicht bekannt waren, forderte das Unternehmen vor dem OLG Frankfurt nunmehr noch die Herausgabe der Telefonnummer, der E-Mail- und der IP-Adresse.

Google und YouTube müssen im Falle einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adressen der verantwortlichen Nutzer offenlegen, hatte das OLG Frankfurt im August 2017 entschieden, nicht aber die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse (siehe News vom 4. September 2017). Dann ging der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof, der im November 2018 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH stellte (siehe News vom 2. Juli 2018).
Der Luxemburger Gerichtshof ist nun zu dem Schluss gelangt, dass der Begriff „Adressen“ in der Richtlinie 2004/48 sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.

Der EuGH hat jedoch klargestellt, „dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.“

Pressekontakt: info@urheber.info