Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Mittwoch, 01.07.2020

Der Schnellläufer wird zum Rohrkrepierer

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Umsetzung der EU-Urheberrechts-Richtlinie (DSM-Richtlinie) in einem Diskussionsentwurf vom 15.1.2020 vorgeschlagen, u.a. die Regelungen der Artikel 15 und 16 der DSM-Richtlinie vorzuziehen.

Diesem Diskussionsentwurf folgte ein (nur wenige Stunden am 1.4.2020 veröffentlichte) Referentenentwurf. Dieser wird derzeit vor seiner Veröffentlichung zwischen den beteiligten Ministerien – das BKM, das BMWi und das Bundeskanzleramt sind beteiligt – beraten.

Es handelt sich bei Artikel 15 um die Einführung eines Leistungsschutzrechts der Presseverleger, das diese an dem wirtschaftlichen Vorteil der großen kommerziellen Plattformen aus der Übernahme von „Schnipseln“ aus Presseartikeln beteiligen soll. Der Referentenentwurf schlägt in § 87 k UrhG zu Gunsten der Journalist:innen eine Mindestbeteiligung von einem Drittel der Erlöse vor.

Bei Artikel 16 geht es um die Wiederherstellung der Beteiligung der Buchverleger an den Erlösen der VG Wort aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wie Bibliothekstantieme und Privatkopie. Hier sieht der Entwurf in § 27 b UrhG eine Mindestbeteiligung der Autor:innen von zwei Dritteln vor.

Die Einführung dieser Mindestquoten folgt dem Grundkonsens, der in den Entscheidungsgremien der EU bei der Formulierung der DSM-Richtlinie bestand: die ökonomische Position der Urheber:innen und der ausübenden Künstler:innen als „Kronjuwelen“ der digitalen Informationsgesellschaft sollte gesichert, ihre Beteiligung an den Erlösen der Kulturwirtschaft ebenso wie an den Gewinnen der Netzgiganten gewährleistet werden. Die Bundesregierung hat diesen Gedanken in ihrer Protokollerklärung zur Beschlussfassung der Richtlinie im Frühjahr 2019 unterstrichen: „Im Mittelpunkt unserer Bemühungen stehen die Künstlerinnen und Künstler, die Urheberinnen und Urheber...“ heißt es da ausdrücklich.

Die Erfahrung lehrt allerdings, dass ohne urhebervertragsrechtlich gesicherte Rechte die Ansprüche derartige Forderungen in der Realität des Kulturmarktes meist fromme Wünsche bleiben.

Gerade die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen auf die kreativen Solo-Selbstständigen, hat gezeigt, wie fragil deren Lebensgrundlagen bis auf den heutigen Tag sind. Zu einer wirksamen und nachhaltigen Förderung dieser Personengruppe sind daher nicht nur die auch von den Ministerien von Frau Grütters und Herrn Altmeier, beide CDU, betriebenen Anstrengungen zu Soforthilfen erforderlich, auch wenn diese nicht selten direkt zu Förderungen nach dem Harz IV-System führen. Sondern es sind auch und erst recht strukturelle und nachhaltige Verbesserungen der Erwerbssituation notwendig. Hierzu böte die Umsetzung der DSM-Richtlinie die beste Gelegenheit: zum Beispiel durch die beschriebene Sicherung von Beteiligungsansprüchen an den Erlösen, die nach Erholung der Kulturwirtschaft hoffentlich wieder sprudeln werden.

Wie aber reagieren die CDU-geführten Ministerien auf den begründeten Vorschlag der SPD-Justizministerin? Man fasst es nicht: Sie verfallen in alte, überholte Argumentationsmuster und verweigern sich der Stärkung der Kreativen.

In einem Schreiben vom 18.6.2020 zieht das Wirtschaftsministerium eine „rote Linie“ vor den Urheberanspruch und verweigert kategorisch seine Zustimmung. Begründet wird das damit, dass man nicht in die „Privatautonomie“ der Parteien – Urheber und Verleger – eingreifen wolle. Mit anderen Worten: Der „Markt“ könne das allein regeln. Jedem, der sich nur ein wenig in der Geschichte der Urhebervertragsrechts auskennt, verschlägt es die Sprache, denn genau das Versagen dieses Marktes war der Auslöser der umfangreichen, aber immer noch nicht ausreichenden Reform dieses Rechts vor einigen Jahren, die dann sogar einem Teil der EU-Richtlinie für alle europäischen Staaten als Modell gedient hat.

Die Positionierung des BMWi, dem sich das Bundeskanzleramt ausdrücklich angeschlossen hat, führt zurück in die urheberrechtliche Steinzeit. Wer allein weiß, wie erfolglos die Verhandlungen geblieben sind, die unter Geltung des alten deutschen Presseverlegerleistungsschutzrechts über die Urheberbeteiligung geblieben sind, kann sich vorstellen, welche Wirkung die geforderte Streichung der Urheberansprüche aus der Gesetzesvorlage haben wird, wenn die Justizministerin nachgeben sollte: sie ist eine Aufforderung an die Verwerterseite, nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Interessen ungehemmt durchzusetzen, nicht gehindert durch irgendeinen Rahmen. Die Aktion verzögert darüber hinaus unnötig die dringend erforderliche Stabilisierung der VG Wort, deren Ziel das Vorziehen des Schnellläufers eigentlich war.

Der Wirtschaftsminister und das Bundeskanzleramt, dazu die Bundestagsfraktion der CDU/CSU sind dringend aufgefordert, ihren sachlich nicht begründeten Einspruch baldmöglichst zurück zu nehmen und sich tatsächlich und effektiv für die Stärkung der Kreativen einzusetzen, und zwar für die strukturelle Stärkung ihrer Position in der Kulturwirtschaft.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

200702_kommentar_gp_ini_urheberrecht_umsetzung_dsm_art_15_u_16.pdf (pdf, 132.4 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info