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Diskurs

Donnerstag, 07.05.2020

Initiative Urheberrecht: Stellungnahme zur Umsetzung von Art. 17

Die Initiative Urheberrecht hat die „Stellungnahme zu den Schwerpunkte zur Umsetzung des Artikel 17 der DSM-Richtlinie vom 17.4.2019" veröffentlicht.

Die Stellungnahme wurde gemeinsam von der Initiative Urheberrecht und den deutschen Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Bild-Kunst und VG Wort erarbeitet. Sie wird in diesen Tagen an Politiker*innen und andere in den relevanten Institutionen gesandt.

STELLUNGNAHME
Schwerpunkte zur Umsetzung des Artikel 17 der DSM-Richtlinie vom 17.4.2019

Die nachfolgende Stellungnahme wurde gemeinsam von der Initiative Urheberrecht und den deutschen Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Bild-Kunst und VG Wort erarbeitet. Die nachfolgende Stellungnahme wurde gemeinsam von der Initiative Urheberrecht und den deutschen Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Bild-Kunst und VG Wort erarbeitet. In der Initiative Urheberrecht arbeiten mehr als 35 Mitgliedsorganisationen aus den Bereichen Musik, Bildende Kunst, Film, Fernsehen und Rundfunk, Literatur und Presse, Fotografie und Design, Theater, Spieleentwicklung etc. zusammen. Mit den global vernetzten Verwertungsgesellschaften vertreten die Organisationen mehrere hunderttausend Urheber:innen und Künstler:innen* - sowie wie Verlage in den Verwertungsgesellschaften - in Deutschland.

Die in der Initiative Urheberrecht zusammengeschlossenen Verbände und die Verwertungsgesellschaften sind der Auffassung, dass es, auch im derzeitigen Stadium der Erarbeitung eines Referentenentwurfs zur vorgezogenen Umsetzung einzelner Bestandteile der DSM-Richtlinie, nun dringend an der Zeit ist, auch die Vorschläge der Bundesregierung zur weiteren Umsetzung vorzulegen.

Im Vordergrund dieser Stellungnahme steht die Umsetzung des Artikel 17 der DSM-Richtlinie. Wir sind dazu der Ansicht, dass in der seit der Beschlussfassung der EU-Gremien verstrichenen Zeit, in der wertvolle Gutachten veröffentlicht und schon viele auch öffentliche Gespräche zum Thema geführt wurden, allen Beteiligten deutlich geworden ist, worum es dem Europäischen Gesetzgeber geht: zuerst um einen Systemwechsel bei der Zuordnung der urheberrechtlichen Verantwortung. Zudem um die Klärung zur Einführung eines auf Lizenzerteilung basierenden Verfahrens des Rechtserwerbs, der Gewährung von Rechtssicherheit für Nutzer der Online-Dienste und schließlich um die Sicherung einer angemessenen und wirksamen Beteiligung der Urheber und ausübenden Künstler sowie sonstigen Rechtsinhaber an den Lizenzerlösen, und zwar an der Quelle.

1. Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

Die Definition der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten ergibt sich aus Art. 2 Nr. 6 der DSM-Richtlinie. Art. 17 Abs. 5 und 6 beschränken außerdem die Sorgfaltspflichten bestimmter Anbieter; diese Systematik stellen wir nicht in Frage. Zur Frage, ob und inwieweit im Verlauf der Umsetzung der Richtlinie hier Präzisierungen oder Änderungen erforderlich werden, werden wir ggf. zu einem späteren Zeitpunkt Stellung beziehen.

Von höchster Bedeutung für die Neuregelung der Verhältnisse ist die Klarstellung in Art. 17 Abs. 1, dass zukünftig die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten durch ihre Nutzer verantwortlich sind und deshalb die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen haben. Mit diesem Paradigmenwechsel nähert sich der europäische Gesetzgeber der vom EuGH eingeschlagenen Richtung (EuGH C 324/09) an und gibt, bezogen auf eine definierte Art von Diensteanbietern, die Anwendung der geltenden Regelung der E-Commerce-Richtline auf, nach der allein die Nutzer – die „Uploader“ – für die Respektierung der Urheberrechte an von ihnen genutzten Werken verantwortlich sind.

Diese Neuregelung schafft Rechtssicherheit für die Nutzer dieser Online-Dienste, indem es sie für den Fall des nichtkommerziellen Uploads fremder geschützter Werke von der Verantwortlichkeit für den Rechtserwerb befreit und damit für klare Verhältnisse sorgt.

2. Lizenzierung als Basis des Rechtserwerbs

Für die Lizenzierung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten kommen aus unserer Sicht sowohl – je nach Vertragslage – Urheber und ausübende Künstler als Inhaber exklusiver Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Kulturwirtschaftsunternehmen als Inhaber eigener Leistungsschutzrechte und ggf. eingeräumter Urheber- und Leistungsschutzrechte in Betracht.

Wesentliche Partnerinnen der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten können auf Seiten der Urheber, ausübenden Künstler sowie der Verlage gemeinsame Verwertungsgesellschaften sein, denen die entsprechenden Rechte bereits eingeräumt sind bzw. eingeräumt werden könnten.

Wir schlagen deshalb im Interesse einer effizienten Rechtewahrnehmung und unter Vorbehalt weiterer detaillierterer Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt Folgendes vor:

a. Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften

Bei der Umsetzung der Richtlinie wird für Rechtseinräumungen der Urheber, ausübenden Künstler sowie Verlage an Diensteanbieter gemäß Art. 2 Ziffer 6 und 17 DSM-Richtlinie vorgesehen, dass entsprechende Rechte von gemeinsamen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können, soweit dies von den Wahrnehmungsberechtigten gewünscht ist. Dabei kann es ggf. auch darum gehen, Rechte für ausschnittweise Nutzungen von Werken einzuräumen.

Geeignete Verwertungsgesellschaften in Deutschland sind Gema, VG Bild-Kunst und VG Wort.

b. Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung

Eine Herausforderung für die vertragschließenden Verwertungsgesellschaften (mit Ausnahme der Gema) liegt gegenwärtig im Umfang ihrer Rechtewahrnehmung. VG Bild-Kunst und VG Wort vertreten zwar jeweils die überwiegende Zahl der Urheberinnen und Urheber sowie die Verlage ihres jeweiligen Repertoires, aber nicht alle.

Art. 12 DSM-Richtlinie bietet hier eine Lösung für den Fall, dass die fraglichen Rechte einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt werden. In diesem Fall kann eine Erstreckung der vereinbarten Regelung auf alle einschlägigen Rechtsinhaber gesetzlich geregelt werden. Der Schutz derjenigen, die die Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft nicht wünschen, wird durch die „Opt-Out“- Regelung des Art. 12 Abs. 3 c DSM-Richtlinie gewahrt.

Art. 12 DSM-Richtlinie gilt nach seinem Wortlaut zunächst nur für nationale bzw. territorial beschränkte Lizenzierungen. Diese Hürde könnte jedoch durch das Netz der Gegenseitigkeitsverträge der europäischen Verwertungsgesellschaften, die noch dazu auf der Grundlage einer europäischen Richtlinie zur kollektiven Rechtswahrnehmung reguliert werden, überwunden werden. Diese Verträge können dafür sorgen, dass gemeinschaftsweite Lizenzverträge abgeschlossen werden können. Andererseits gibt es Wahrnehmungsbereiche wie z.B. Musikurheberrechte, bei denen eine europaweite Lizenzierung funktioniert, ohne dass eine erweiterte Wirkung erforderlich ist.

Art. 12 bietet damit die Grundlage für eine ein breites Repertoire abdeckende Lizenzierung „aus einer Hand“, die für die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten und für eine effiziente Vertragspraxis große Bedeutung entfalten könnte. Das gilt insbesondere für die gemeinsamen Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen. Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass diese Praxis für diejenigen Nutzungen anwendbar gemacht wird, die, abhängig vom Repertoire der Verwertungsgesellschaften, dafür geeignet sind.

Es ist deshalb unverzichtbar für eine praxisgerechte Lösung, dass Art 12 der DSM-Richtlinie als Option in deutsches Recht übernommen wird.

3. Verbreitung von Zitaten, Pastiches, „freien Benutzungen“, Memes und Karikaturen

Digitale Medien vereinfachen die Zugänglichmachung und Verbreitung von Werken unter den Voraussetzungen der bekannten Ausnahmevorschriften wie z.B. § 51 UrhG (Zitate) oder § 23 UrhG (Freie Benutzungen, die Regelung ist allerdings aufgrund neuester Rechtsprechung wohl überarbeitungsbedürftig). Hinzu kommen Nutzungen in Memes oder in Form von Pastiches.
Für diese Nutzungen wird von einigen Autoren die Einführung einer vergütungspflichtigen Schranke erwogen. Diese Überlegungen unterstützen die Unterzeichner ausdrücklich.

Wir sind zudem der Meinung, dass eine derartige Sonderregelung und die damit zusammenhängenden Abgrenzungsfragen dann an Bedeutung verlieren, wenn entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen wurden.

Sind, wovon die Urheberverbände ausgehen, derartige gesetzlich erlaubte Nutzungen künftig ebenfalls vergütungspflichtig, weil sie vorbestehende Werke nutzen, können die Werkschöpfer in die Abrechnungssysteme der Verwertungsgesellschaften integriert werden und so an den Vergütungen teilhaben.

In jedem Fall sollte deshalb der gesetzliche Vergütungsanspruch verwertungsgesellschaftspflichtig ausgestaltet werden.

4. Beteiligung der Urheber und ausübenden Künstler

a. Grundsätzliche Fragen

Die Rechtewahrnehmung im analogen Kontext ist im Hinblick auf einzelne urhebervertragsrechtliche Lösungen in Deutschland 2001 und 2017 reformiert worden. In der praktischen Anwendung treten jedoch weiterhin Probleme auf, die durch die Umsetzung der Art. 18 – 22 DSM-RL teilweise behoben werden sollten.

Eines der Grundprobleme der Rechtewahrnehmung im digitalen Zusammenhang resultiert etwa daraus, dass in Bezug auf die Produktion audiovisueller Werke Rechtseinräumungsvermutungen bestehen, die die Verwirklichung der Zielsetzung der Richtlinie, die Existenzsituation der professionellen Kreativen zu verbessern, verhindern oder zumindest erschweren. Es handelt sich hierbei um die Rechtsübertragungsvermutungen der §§ 89 und 92 UrhG. Diese nehmen zwar nicht ausdrücklich Bezug auf Nutzungen im digitalen Zusammenhang, dennoch muss davon ausgegangen werden, dass ohne Klarstellung im Zuge der Umsetzung eine gesetzesimmanente Auslegung nahe legen könnte, dass die Verwertung von audiovisuellen Werken durch Plattformen zu einer Zuordnung der Verwertungserlöse entsprechend der analogen Verwertung führen könnte. Dies würde aber bedeuten, dass die Erlöse aus dieser neuen Verwertungsform ausschließlich den Produzenten audiovisueller und musikalischer Werke zufließen würden, jedenfalls soweit audiovisuelle und musikalische Urheber oder ausübende Künstler betroffen sind.

b. Lösungsvorschlag

Die Bundesregierung hat in ihrer Protokollerklärung zugesagt zu prüfen, wie die faire Beteiligung der „professionellen Kreativen“ an Lizenzeinnahmen durch „Direktansprüche“ gesichert werden kann. Diesen Weg unterstützen wir nachdrücklich für den audiovisuellen Bereich.

Sie hat erkannt, dass sich hier erneut die Frage nach der Sicherung der Beteiligung der Urheber und Künstler an der Nutzung von Werken in neuartigen, erst nach Vertragsabschluss entstandenen digitalen Zusammenhängen stellt, deren erste Lizenzierung noch unter Verhältnissen der analogen Nutzung erfolgte. Diese Frage stellt sich noch unter einem anderen Blickwinkel: mangels wirksamer urhebervertragsrechtlicher Regelungen werden auch neue Verträge für digitale Nutzungen teilweise noch immer nach den alten für analoge Nutzungen entwickelten Mustern abgeschlossen. Hier besteht für den audiovisuellen Bereich Handlungsbedarf.

Mit der Sicherung der aus der Nutzung von Werken durch Zugänglichmachung über Online-Plattformen fließenden Erlöse hat sich auch das EU-Parlament befasst.
Zwei Ausschüsse schlugen eine Alternative zur Besserstellung der Urheber und ausübenden Künstler vor: die Einführung eines vom Recht des Verwerters auf Zugänglichmachung eines Werks abgekoppelten Anspruchs auf angemessene Vergütung der beteiligten Urheber und ausübenden Künstler.

Modell hierfür ist zum einen die Regelung des deutschen Urheberrechts aus dem Jahr 1998: die Beteiligung der Urheber und ausübenden Künstler an den Erlösen aus der damals durch EU-Recht neu geschaffenen Möglichkeit der Kabelweiterleitung von Fernsehsendungen in § 20 b Abs. 2 UrhG. Dieser Anspruch der Kreativen auf Vergütung wird unabhängig vom Produktionsvertrag über das Werk von den Verwertungsgesellschaften bei den Kabelunternehmen geltend gemacht und vergütet.

Eine vergleichbare Regelung sieht die EU-Richtlinie zum Vermieten und Verleihen aus dem Jahr 1992 vor: bezogen auf das damals übliche Vermieten bespielter Filmkassetten in Videotheken führte die Richtlinie zugunsten der Urheber und ausübenden Künstler einen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung ein, den die Videotheken an die einschlägigen Verwertungsgesellschaften zu zahlen hatten. Den Produzenten bleibt zwar die Entscheidung, ob der Film überhaupt genutzt werden sollte, auf den Vergütungsanteil der Urheber und Künstler haben sie jedoch, ganz unabhängig von der individuellen Vertragslage, keinen Zugriff. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil sie den an der Produktion Beteiligten Auseinandersetzungen und rechtliche Klärungen um Aufteilungen erspart und damit überhaupt eine handhabbare und konsumentenfreundliche Werknutzung in den Videotheken ermöglicht. Mit dem Aussterben der Videotheken hat sie allerdings ihren Wert verloren, und auf die heute übliche On-Demand-Verbreitung von Filmen, die die Vermietung ersetzt, findet sie noch keine Anwendung.

Das Europaparlament übernahm allerdings den von zahlreichen europäischen und nationalen Urheber- und Künstlerorganisationen gemeinsam formulierten und vertretenen Vorschlag, generell für Online-Verbreitungen von Filmen einen derartigen Vergütungsanspruch einzuführen, in letzter Konsequenz nicht. Es legte vielmehr die Entscheidung darüber in Art. 18 Abs. 2 in die Hand der nationalen Gesetzgeber, denen freigestellt wurde, bei der Umsetzung „des Anspruchs auf angemessene und verhältnismäßige Vergütung auf verschiedene Mechanismen zurück zu greifen“.

Die Bundesregierung nahm diese Anregung auf. In ihrer Protokollerklärung zur Verabschiedung im Rat vom 17.4.2019 wird in Ziff. 3 ausgeführt: „Im Mittelpunkt unserer Bemühungen stehen die Künstlerinnen und Künstler, die Urheberinnen und Urheber, letztlich alle Kreative, die sich ganz selbstverständlich der neuen Werkzeuge bedienen, die Digitalisierung und Vernetzung für kreatives Schaffen bereithalten. Der Schutz kreativer Leistungen im Netz, damit einhergehend auch eine angemessene Vergütung der Kreativen, steht hierbei für die Bundesregierung selbstverständlich nicht in Frage.“

Es folgen in Ziff. 9. dann zwei Sätze, die man durchaus als Präzisierung eines direkten Anspruchs auf Vergütung jedenfalls im Falle der Nutzung von Werken durch Rechtsinhaber oder durch Dritte auf Plattformen, also in neuen digitalen Nutzungszusammenhängen verstehen kann:

.“..........Für darüber hinaus gehende Nutzungen sollen Plattformen, soweit zu fairen Tarifen und mit zumutbarem Aufwand verfügbar, Lizenzen erwerben."

Wir werden prüfen, wie die faire Beteiligung der Kreativen an diesen Lizenzeinnahmen durch Direktvergütungsansprüche gesichert werden kann, und zwar auch dann, wenn die Online-Rechte ausschließlich dem Label, Verlag oder Produzenten zustehen.

Diese Protokollerklärung bezieht sich jedoch nach ihrem Wortlaut nur auf Plattformnutzungen und ist damit unvollständig, was wohl den Umständen bei ihrer Erstellung geschuldet ist. Erforderlich ist eine generelle Lösung, die grundsätzlich jede Form der Online-Nutzung erfasst, unabhängig davon, ob es sich um Diensteanbieter für das Teilen von Online – Inhalten nach Art. 17, Videoabrufdienste nach Art. 13 oder Audioplattformen handelt, die in der Richtlinie nicht konkret erwähnt werden.

Die Einführung eines derartigen Vergütungsanspruchs findet im europäischen Kontext für den audiovisuellen Bereich Vorbilder in Spanien, Italien und der Schweiz. Das französische Urhebervertragsrecht, zumindest in der Anwendung durch Verwertungsgesellschaften und Produzenten audiovisueller Werke, sieht ebenfalls vor, dass Autoren auch an neuartigen Verwertungen direkt beteiligt werden.

Mit der Wahrnehmung dieses Anspruchs auf angemessene Vergütung im audiovisuellen Bereich wären Verwertungsgesellschaften zu beauftragen. Dabei müsste sichergestellt werden, dass die Einnahmen ggf. entsprechend den Verteilungsplänen zwischen Urhebern und ihren Verlegern ausgeschüttet werden können, soweit dies dort vorgesehen ist.
Der deutsche Gesetzgeber hat somit im Umsetzungsverfahren nicht nur die Option, die noch vorhandenen Lücken im bekannten Urhebervertragsrecht bei Umsetzung der Artikel 18 – 22 zu schließen, er sollte entsprechend seiner Selbstverpflichtung in der Protokollerklärung auch mutig vorangehen und die Beteiligung der Urheber und ausübenden Künstler im audiovisuellen Bereich an den Erlösen aus neuartigen digitalen Nutzungen rechtssicher und fair ausgestalten.

200506_stellungnahme_art._17_ini_u_u_vgs_fin.pdf (pdf, 216.7 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info