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Diskurs

Montag, 02.03.2020

Erklärung der Initiative Urheberrecht zum Medienstaatsvertrag

Die Initiative Urheberrecht gibt zur Begründung zu § 94 Medienstaatsvertrag folgende Erklärung ab: **Erklärung der Initiative Urheberrecht: Begründung zu § 94 Medienstaatsvertrag diskriminiert Urheber, Künstler und Rechteinhaber – sie muss geändert werden!**

In Kürze wollen die Bundesländer den wichtigen Medienstaatsvertrag abschließen, der erstmals auch der medienpolitischen Bedeutung der Intermediäre, also z.B. der großen Plattformen, Rechnung trägt und ihrer Entfaltung die aus dem Grundgesetz und anderen Gesetzen folgenden im Sinne der Erhaltung der Demokratie und Meinungsvielfalt erforderlichen Beschränkungen auferlegt.

Die Initiative Urheberrecht begrüßt dieses Vorhaben ausdrücklich.

Wir stellen jedoch fest, dass die Begründung zu § 94 des Vertrags („Diskriminierungsfreiheit“), wenn sie in der vorliegenden Form verabschiedet wird, zu einer Diskriminierung derjenigen Urheber:innen*, ausübenden Künstler und Rechteinhaber führen wird, die im Falle der Nutzung ihrer Werke und Leistungen auf der Zahlung einer angemessenen Vergütung bestehen. Eine solche Zahlung für die Nutzung von Werken sieht aber nicht nur das deutsche Urheberrechtgesetz vor, ihre Respektierung und Durchsetzung sind tragender Grundsatz der Urheberrechts-Richtlinie der EU (EU 2019/790) – deren Umsetzung derzeit Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens ist.

In der Begründung zu § 94 heißt es nämlich:
„Ein sachlicher Grund, welcher eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist das rechtstreue Verhalten eines Medienintermediärs."

Werden z.B. in den Suchergebnissen bestimmte Angebote nicht angezeigt, weil der Intermediär diese aufgrund urheber- bzw. leistungsschutzrechtlicher Regelungen nicht vergütungsfrei anzeigen darf oder kann, ist dies ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Absatzes 2.

Auch eine Ungleichbehandlung aufgrund der Fähigkeit eines Angebots, aus technischen Gründen besser auf mobilen Geräten wiedergegeben werden zu können, dürfte ein sachlich gerechtfertigter Grund sein. Des Weiteren kann der Schutz der Integrität des Dienstes, also etwa der Schutz vor sog. Web Spam, ein sachlicher Rechtfertigungsgrund sein.“ (Hervorhebung durch Initiative Urheberrecht)

Dies bedeutet, dass nach Auffassung der Bundesländer eine Diskriminierung solcher Urheber, ausübender Künstler und Rechteinhaber, die im Sinne von Art. 17 der Urheberrechtsrichtlinie der EU auf einer angemessenen Vergütung für die Nutzung ihrer Leistung auf Plattformen bestehen, im Rahmen von § 94 Medienstaatsvertrag aus „sachlichen Gründen“ zulässig sein soll.

Das heißt im Klartext, dass die Unterdrückung der Verbreitung ihrer Werke auf Plattformen zulässig und sachlich gerechtfertigt sein soll. Die Plattformen könnten also die Nutzung aller aufgrund urheberrechtlicher Vorschriften vergütungspflichtigen Werke verhindern und damit Druck auf die Berechtigten ausüben, auf die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche zu verzichten. Damit würde einer massiven Einflussnahme auf die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit Tür und Tor geöffnet.

Diese Beibehaltung dieser Begründung zur Rechtfertigung von Diskriminierungen aufgrund der Inanspruchnahme urheberrechtlicher Regelungen durch Urheber, Künstler und Rechteinhaber würde auch den Grundsatz verletzen, dass die Urhebergesetzgebung Bundessache ist und nicht in der Kompetenz der Ländergesetzgebung liegt.

Die guten Intentionen des Medienstaatsvertrag würden dadurch in ihr Gegenteil verkehrt.
Die Initiative Urheberrecht fordert deshalb, die Begründung zu § 94 Medienstaatsvertrag zu ändern und den kritisierten Satzteil zu streichen.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

2020-02-11_mstv_begruendung.pdf (pdf, 415.7 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info