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Diskurs

Mittwoch, 26.06.2019

Córdoba-Foto: BGH setzt EuGH-Entscheidung um

Mit kürzlich veröffentlichtem Urteil hat der BGH die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu einem Foto der Stadt Córdoba übernommen und der Klage des Fotografen stattgegeben.

Der EuGH hatte am 7. August 2018 entschieden, dass ein im Rahmen eines Schülerprojekts auf der Webseite der Schule hochgeladenes Foto der Stadt Córdoba das Urheberrecht des Fotografen verletze, der die Aufnahme ursprünglich angefertigt hatte. Die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Fotos bedürfe demnach der Zustimmung des Urhebers, auch wenn das Bild auf einer anderen Webseite frei verfügbar ist (siehe News vom 8. August 2018). Die Angelegenheit hatte viel Beachtung gefunden, da der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen anderes empfohlen hatte (siehe News vom 25. April 2018).

Mit seinem kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 10. Januar 2019 hat der Bundesgerichtshof, der den Fall damals vorgelegt hatte, die Rechtsprechung des EuGH nachvollzogen und der Klage des Fotografen stattgegeben (Az.: I ZR 267/15 – Cordoba II). Das Hochladen des Fotos durch die Schule sei ein öffentliches Zugänglichmachen, auch „wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist“, heißt es im Urteilstenor.

Weiter urteilte der BGH, die Schule und somit auch das Land NRW haben als Träger für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Lehrkräfte einzustehen, so der BGH. Die Verantwortung des Lehrers begründeten die Karlsruher Richter mit ihrer Rechtsprechung zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen, in der es um die elterliche Aufsichtspflicht für Kinder ging. Danach seien Eltern verpflichtet ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme zu belehren und ihm diese zu verbieten. Vor diesem Hintergrund hafte das Land NRW auf Unterlassung der Zugänglichmachung des Fotos.

Pressekontakt: info@urheber.info