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Diskurs

Donnerstag, 20.12.2018

BGH: Fotografien gemeinfreier Gemälde geschützt

Fotografien von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterliegen als Lichtbilder regelmäßig dem Schutz des Urheberrechts, hat der Bundesgerichtshof entschieden und einen Wikipedia-Nutzer dazu verurteilt, der Fotos von gemeinfreier Gemälden eingescannt und für die Onl...

Fotografien von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterliegen als Lichtbilder regelmäßig dem Schutz des Urheberrechts, hat der Bundesgerichtshof entschieden und einen Wikipedia-Nutzer dazu verurteilt, der Fotos von gemeinfreier Gemälden eingescannt und für die Online-Enzyklopädie bei Wikimedia hochgeladen hatte, diese zu löschen.
Der viel beachtete Rechtsstreit zwischen den Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen und Wikimedia läuft seit 2015. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2018 (Az.: I ZR 104/17 – Museumsfotos) wurde die Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2017 (News vom 9. Juni 2017) zurückgewiesen. In dem Rechtsstreit ging es um 17 Gemälde aus der Sammlung des Museums, die zwischen 1660 und 1900 entstanden waren und deshalb nach dem Urheberrecht als gemeinfrei gelten. Der Wikipedia-Nutzer hatte die Fotos aus einem Katalog eingescannt und auf Wikimedia als gemeinfreie Werke veröffentlicht. Dagegen war das Museum vorgegangen.
Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation verletzt das dem Museum vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen, entschied der BGH. Die Fotografie von Gemälden genieße regelmäßig – so auch im Streitfall – Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, denn bei „ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen“, heißt es in der BGH-Pressemitteilung.
Auch Fotos, die der Wikipedia-Autor in den Räumen des Museums selbst von antiken Vasen oder Münzen erstellt hatte, sind nach dem Urteil unzulässig, weil die abgebildeten Objekte zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien im Eigentum des Museums standen und das Museum keine Erlaubnis zum Fotografieren und Veröffentlichung der Fotografien erteilt habe. Der Wikimedia-Fotograf habe „gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen“.

Pressekontakt: info@urheber.info