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Diskurs

Mittwoch, 14.11.2018

EuGH: Für Geschmack eines Lebensmittels kein Urheberrechtsschutz

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels keinen Urheberrechtsschutz genießen kann, da er nicht als „Werk“ einzustufen sei. In seinem Urteil vom 13. November 2018 (

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels keinen Urheberrechtsschutz genießen kann, da er nicht als „Werk“ einzustufen sei.
In seinem Urteil vom 13. November 2018 (RS: C-310/17) stellte der EuGH fest, dass Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Urheberrechtsrichtlinie geschützt sein kann, wenn er als „Werk“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist. Dabei erstrecke sich der urheberrechtliche Schutz ausschließlich auf Ausdrucksformen. Der Begriff „Werk“ impliziere folglich „notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt“, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH.
Im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels fehle es an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung. Die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels beruht im Wesentlichen vielmehr auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, die subjektiv und veränderlich sind, so der EuGH. Zudem sei beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.
Im Ausgangsfall für das Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden geht es um einen Rechtsstreit eines Streichkäseherstellers mit dem Hersteller eines „Nachahmeproduktes“.

Pressekontakt: info@urheber.info