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Diskurs

Donnerstag, 18.10.2018

Forderungen der Ini Urheberrecht an die Trilog-Beteiligten

Der Trilog-Prozess wurde Anfang Oktober begonnen, für den 25. Oktober 2018 ist die nächste Verhandlung zwischen Parlament, Rat und Kommission vorgesehen. Im Folgenden kommentiert die Initiative Urheberrecht einen Teil der Artikel:   ...

Der Trilog-Prozess wurde Anfang Oktober begonnen, für den 25. Oktober 2018 ist die nächste Verhandlung zwischen Parlament, Rat und Kommission vorgesehen. Im Folgenden kommentiert die Initiative Urheberrecht einen Teil der Artikel:

 

  1. Art. 11 Presseverlegerleistungsschutzrecht

Im Ablauf der Beschlussfassung des EP wurde wohl versehentlich ein anderer als der zwischen allen Beteiligten vereinbarte Wortlaut des Erwägungsgrunds 35 beschlossen. Die beschlossene Fassung bringt die zwingende Beteiligung der Journalisten an den Erlösen der Presseverlage nicht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck.

Unsere Forderung ist deshalb, im Trilog die im Parlament vereinbarte Formulierung zu übernehmen:

35) The protection granted to publishers of press publications under this Directive should not affect the rights of the authors and other rightholders in the works and other subject-matter incorporated therein, including as regards the extent to which authors and other rightholders can exploit their works or other subject-matter independently from the press publication in which they are incorporated. Therefore, publishers of press publications should not be able to invoke the protection granted to them against authors and other rightholders. Authors whose work is incorporated in a press publication shall be entitled to an appropriate share of the new additional revenues press publishers receive for the secondary use of their press publications by information society service providers in respect to the rights provided for in Article 11 paragraph 1.

 

  1. Art. 12 Verlegerbeteiligung

Im Gegensatz zur Beschlussfassung des Rats vom 25.Mai 2018 enthält der Beschluss des Parlaments zu Art. 12 einen Stichtag (12.11.2015). Nur wenn vor diesem Stichtag in einem Mitgliedsstaat bereits eine Verlegerbeteiligung bestand, soll sie auch in Zukunft möglich sein. Diese Stichtagsregelung führt zu vielfältigen praktischen Problemen, die die deutschen Verwertungsgesellschaften in einer gemeinsamen Position formuliert haben (Anlage 1).

Die Initiative Urheberrecht unterstützt die Forderung, diese Stichtagsregelung zu streichen. 

 

  1. Art. 13 Plattformverantwortlichkeit und Vertragsschluss

Die Initiative Urheberrecht unterstützt die Formulierung des Art. 13 in der Version des Beschlusses des EP. Sie schlägt weiterhin vor, ergänzend den Vorschlag des Rats zu Art. 9 a zu übernehmen, der die Möglichkeit der freiwilligen Einführung des „Extended Collective Licensing“ – einer vereinfachten Ausdehnung der von großen Gruppen der Rechteinhaber verhandelten Vertragslösungen auf alle Kreativen, deren Werke oder Leistungen genutzt werden – vorsieht. Dadurch würde eine weitere Möglichkeit geschaffen, die den Vertragsschluss zwischen Plattformen und Verwertungsgesellschaften bzw. Gewerkschaften und Organisationen der Kreativen erfolgen kann. Insbesondere kleinstteilige Nutzungen könnten über diesen Mechanismus lizenziert werden.

(Erläuterung in Anlage 2 / „Position der Initiative Urheberrecht zur Umsetzung der in Art. 13 RL von Rat und Parlament vorgeschlagenen Verpflichtung von Online-Inhaltsweitergabediensten der Informationsgesellschaft, die eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durchführen, mit den Rechtsinhabern faire und angemessene Lizenzvereinbarungen zu schließen“ vom 25.9.2018 auf Deutsch (2a) und Englisch (2b))

 

  1. Art. 14 – Art. 16 Urhebervertragsrecht

 

  1. Art. -14

In Ergänzung zur Position des Rats hat das Parlament einen weiteren Artikel („-14“) beschlossen. Er enthält eine Selbstverständlichkeit – Urheber und ausübende Künstler sollen faire und angemessene („proportional“) Vergütungen für die Nutzungen ihrer Werke und Leistungen auch bei online-Nutzungen erhalten.

Eine ähnliche Formulierung zur Stärkung des Urhebervertragsrechts hat der Deutsche Bundestag im Dezember 2016 im Rahmen der Reform des Urhebervertragsrecht in Ergänzung des § 32 UrhG beschlossen.

Wir halten es trotz oder gerade wegen der Selbstverständlichkeit für notwendig, dass das Parlament die mehrheitlich beschlossenen Positionen unverändert durchsetzt und damit eindeutig seinen Einsatz für die europaweite Ausdehnung eines der wichtigsten Prinzipien des Urhebervertragsrechts – des Anspruchs auf angemessene Vergütung – aufrechterhält. 

 

  1.  Art. 14 - 16

Die Beschlüsse des Parlaments zu Art. 14 und 15 wurden in einer technischen Sitzung im Rahmen des Trilogs am 15.10.2018 in mehreren Punkten geändert. Diese Änderungen führten in wesentlichen Punkten zu entscheidenden Schwächungen der Position der Urheber und ausübenden Künstler (siehe Anlage 3).

Wir erwarten, dass diese Änderungen in den weiteren Beratungen des Trilogs erörtert und revidiert werden. Wir erwarten weiter, die deutsche Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Trilog-Verfahren die Beschlüsse des Parlaments zu Art. -14 - 16 in der Fassung vom 12.9.2018 übernimmt und vertritt.

 

Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht

181018_anlage_3_stellungnahme_18.10.2018_trilog_.pdf (pdf, 181.85 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info