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Diskurs

Donnerstag, 18.10.2018

EuGH: Schutz der Familie befreit nicht von Filesharing-Haftung

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war. Das entschied der Euro...

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war. Das entschied der Europäische Gerichtshof.
Dem Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2018 (RS: C-149/17) liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I zugrunde. In dem Fall hatte der Verlag Bastei-Lübbe gegen einen Mann geklagt, über dessen Anschluss ein Hörbuch anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sei. Der Anschlussinhaber bestreitet eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten, ohne jedoch nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern mitzuteilen. Nach den Angaben des LG München I geht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervor, dass im deutschen Recht in Anbetracht des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens eine solche Verteidigung ausreiche, um die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses auszuschließen.
Das Landgericht München hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen und um eine Auslegung der EU-Vorschriften zum Urheberrecht gebeten. Das EuGH betonte in seinem Urteil, dass es ein Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten geben müsse. „An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird“, heißt es zur Entscheidung in der EuGH-Pressemitteilung. Wenn ein nationales Gericht keine Beweismittel zu Familienmitgliedern verlangen könne und das die Identifizierung eines Täters unmöglich mache, würden dadurch dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Grundrechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt.
Es sei letztlich Sache des Landgerichts München I, zu prüfen, ob das deutsche Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich der Sachverhalt von Urheberrechtsverletzungen und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt.

Pressekontakt: info@urheber.info