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Diskurs

Mittwoch, 26.09.2018

Weitere 315.000 Euro Nachvergütung für Chefkameramann

Nach dem OLG München hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart dem Chefkameramann des Welterfolgs „Das Boot“ einen finanziellen Nachschlag für seine Arbeit zugesprochen. Rund 315.000 Euro plus Umsatzsteuer stünden Jost Vacano für die Ausstrahlungen des Films von acht Rundfunkan...

Nach dem OLG München hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart dem Chefkameramann des Welterfolgs „Das Boot“ einen finanziellen Nachschlag für seine Arbeit zugesprochen. Rund 315.000 Euro plus Umsatzsteuer stünden Jost Vacano für die Ausstrahlungen des Films von acht Rundfunkanstalten der ARD zu, entschieden die Richter.
Das OLG München hatte ihm Ende 2017 bereits eine Nachvergütung aufgrund des „Bestsellerparagrafen“ (§ 32a UrhG) von rund 588.000 Euro mit Zinsen von der Produktionsfirma Bavaria Film, dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) und EuroVideo zugesprochen, die den Film auf Video und DVD verbreitet (siehe News vom 21. Dezember 2017). Gegen die acht übrige ARD-Anstalten hatte Vacano in Stuttgart geklagt. In beiden Prozesssträngen haben die Gerichte für Ausstrahlungen Wiederholungssätze nach dem für die Branche bedeutsamen WDR-Tarifvertrag als Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt, um festzustellen, welche Zahlungen dem Chefkameramann für 41 Ausstrahlungen von „Das Boot“ im Programm der Sender zwischen 2002 und 2016 zustehen.
Für die Zeit nach dem 12.03.2016 und die Zukunft stellte das OLG fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten an den Kameramann zu bezahlen sei, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Stuttgarter Richter ließen gegen ihr Urteil vom 26. September 2018 (Az.: 4 U 2/18) die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Münchner Entscheidung liegt dort bereits zur Überprüfung.
Der Berufsverband Kinematografie begrüßte die Stuttgarter OLG-Entscheidung, obwohl sie nach Ansicht des BVK-Geschäftsführers Michael Neubauer auch problematisch sei, da Vacano im Unterschied zum Münchener Urteil kein Zinsanspruch zuerkannt wurde. „Die Urheber haben schwierige Klagewege durchzustehen“, so Neubauer. „In dieser Zeit arbeitet das Geld für die Nutzer, die bei Verurteilung nur das sowieso Geschuldete zahlen müssen, den Zinsgewinn aber – quasi als Belohnung für dauernden Rechtsbruch – behalten dürfen.“ Vacanos Anwalt Nikolaus Reber moniert zudem, daß der Senat des OLG die Nutzung in den bundesweit zu empfangenden Dritten Programmen wertmäßig sehr niedrig angesetzt hat.

Pressekontakt: info@urheber.info