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Diskurs

Dienstag, 07.08.2018

"Córdoba"-Urteil des EuGH: Foto auf Schul-Homepage verletzt Urheberrecht

Anders als in den Schlussanträgen seines Generalanwalts sieht der Europäische Gerichtshof in der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Fotos der Stadt Córdoba des Fotografen Dirck Renckhof auf einer Schul-Website ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne der EU-Urh...

Anders als in den Schlussanträgen seines Generalanwalts sieht der Europäische Gerichtshof in der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Fotos der Stadt Córdoba des Fotografen Dirck Renckhof auf einer Schul-Website ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie und damit eine Urheberrechtsverletzung (siehe News vom 25.04.2018).
Manchmal ist es hilfreich, wenn ein hohes Gericht Urteilsgründe vorlegt, die im Grundsatz keine Rechtsfortbildung darstellen, sondern Hinweise auf Selbstverständlichkeiten enthält, die in der Praxis in Vergessenheit geraten sind oder ignoriert werden. So geschieht es im „Córdoba“-Urteil des EuGH vom 7. August 2018, dem folgender Fall zugrunde liegt:
Eine Schülerin hatte für den Klassengebrauch ein Referat erstellt und darin ein Foto der spanischen Stadt Córdoba verwendet, das sie von einem Reiseportal heruntergeladen hatte. Dort war es mit Einverständnis des Fotografen und ohne besondere Schutzmaßnahmen „ins Internet gestellt“ und damit, juristisch gesprochen, „öffentlich zugänglich gemacht“ worden. So weit so gut. Die Schule hatte aber anschließend das Referat einschließlich des Córdoba-Fotos auf ihre Website gestellt und es damit ein weiteres Mal der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, allerdings ohne eine Erlaubnis einzuholen. „Einmal im Netz – immer im Netz“ mag man sich gedacht haben. Als der Fotograf sich meldete und ein Honorar von 400 € verlangte, weigerte sich der Schulträger, das Land Nordrhein-Westfalen, den Betrag zu zahlen, unter anderem unter Hinweis darauf, dass das Foto (ursprünglich) für Unterrichtszwecke verwendet worden war.
Hierzu ist am Rande zu vermerken, dass das deutsche Recht zur Erleichterung des freien Zugangs von Werken für Unterrichtszwecke ausdrücklich auf die Notwendigkeit zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verweist. Dies hat sich möglicherweise bis nach NRW noch nicht herumgesprochen.
Nachdem die Vorinstanzen die Verletzung der Rechte des Fotografen bestätigt hatten, musste der EuGH auf Vorlage des BGH, der mit dem Fall letztinstanzlich befasst worden war, die zugrunde liegende Rechtsfrage entscheiden: Stellt die erneute Zugänglichmachung eines Werks, das bereits auf einer Website öffentlich zugänglich ist, auf einer anderen Website eine weitere Rechtsnutzung dar, mit der Folge, dass der Fotograf seine erneute Einwilligung für diese Zweitverwendung hätte erteilen müssen bzw. einer weiteren Verwendung widersprechen kann?
Diese Frage konnte sich nur stellen, weil mittlerweile durch andere Urteile des EuGH in Fällen von ähnlichen Nutzung unter Anwendung anderer technischer Verfahren in interessierten Kreisen der (falsche) Eindruck entstanden war, dass die erstmalige Einstellung eines Werks in das Internet jede weitere Verwendung bedingungsfrei gestatte. Dass dies nicht so ist, hätte auch der BGH wissen können, wenn er in der der Frage zugrunde liegenden Richtlinie der EU aus dem Jahr 2001 nachgeschaut hätte. Artikel 3 und die Erwägungsgründe dieser ersten „Internet-Richtlinie“ befassen sich in aller Ausführlichkeit mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe, dem rechtlichen Terminus für das, was landläufig unter „Einstellen in das Internet“ verstanden wird.
Der EuGH hat für den BGH und alle Interessierten den Wortlaut und seinen wesentlichen Inhalt wiederholt. Er wird in der gegenwärtigen Debatte um die Ergänzung dieser manchen neuen Sachverhalten – wie z.B. Nutzung von Werken auf Plattformen – nicht mehr gewachsenen Richtlinie oft übersehen, insofern lohnt die Lektüre des Urteils, das auf der Website des Gerichts veröffentlicht ist Download). Der EuGH führt aus:

  • Nur der Schutz des Urheberrechts und die Einhaltung eines hohen Schutzniveaus fördert substantielle Investitionen in Kreativität und Wachstum und schafft bzw. erhält Arbeitsplätze. Deshalb ist das Urheberrecht Teil des Schutzbereichs des Eigentums.
  • Jede Harmonisierung muss berücksichtigen, dass Urheber und ausübende Künstler eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten müssen, wenn sie weiterhin schöpferisch tätig werden sollen. Das gleiche gilt für Produzenten, die die Herstellung von Werken finanzieren. Ausnahmen zur Nutzung von Werken für Unterricht und Forschung sind zulässig.
  • Es muss ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer bestehen.

Vor diesem Hintergrund prüfte der Gerichtshof den Fall. Er stellt fest, dass dem Urheber durch die erstmalige Einstellung eines Werks in das Internet nicht die Möglichkeit genommen wird, weitere Einstellungen durch andere zu genehmigen oder zu verbieten. Dies geschah aber durch die Übernahme der Fotografie auf die Website der Schule. Sie wurde einem gegenüber den Reiselustigen „neuem“ Publikum zugänglich gemacht. Dem Fotografen wurde in Bezug auf dieses neue Publikum durch das Verhalten der Schule die Möglichkeit genommen, zu prüfen und zu entscheiden, ob er einer weiteren Verwertung zustimmen und ggf. eine Vergütung geltend machen wolle. Der Urheber, so der Gerichtshof schon in Vorentscheidungen, muss aber die Möglichkeit behalten, die digitale Nutzung seiner Rechte durch Dritte zu untersagen bzw. zu beenden.
Selbst wenn später auf seine Entscheidung sein Foto von der Website des Reiseunternehmens gelöscht worden wäre, wäre es – über die Schulwebsite – weiter und ohne sein Wissen und gegen seinen Willen im Internet verfügbar gewesen: Das widerspricht der Richtlinie.
Damit wird ausgesprochen, was für Juristen selbstverständlich ist: Auch im Internet gelten im Prinzip die Regeln der analogen Nutzung weiter. Jede Nutzung eines Werks erfordert in der Regel eine Genehmigung und eine Vergütung, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, die hier nicht vorlagen.
Anders wäre der Fall allerdings zu beurteilen gewesen, und auch darauf weist der Gerichtshof unter Bezug auf Vorentscheidungen hin, wenn das Foto mit Hilfe eines Hyperlinks – diese tragen nach Auffassung des Gerichts zum guten Funktionieren des Internets bei – von der ursprünglichen Website auf die neue nur verlinkt worden wäre: Hätte in diesem Fall der Fotograf das Werk von der ursprünglichen Seite entfernt, wäre auch der Link ins Leere gelaufen, sein Werk also aus dem Internet verschwunden. Der Gerichtshof hat deshalb bisher in solchen Fällen angenommen, dass die Verbindung von Werken auf verschiedenen Websites durch anklickbare Links keine Nutzung durch ein neues Publikum vorliegt. Lediglich die Verbreitung illegal eingestellte Werke hat er für unzulässig erklärt. Diese Argumentation ist allerdings nach dem Vorhergesagten nicht überzeugend. Soll allein das angewendete technische Verfahren darüber entscheiden, ob ein neues Publikum vorliegt und damit die Einholung der Rechte des Urhebers erforderlich wird?
Die gilt vor allem für die Framing-Rechtsprechung. Der Gerichtshof hat Framing in dem Fall für zulässig erklärt, in dem der Urheber keine Schutzmaßnahmen gegen die Übernahme getroffen hat. Diese Argumentation entbehrt nun die gerade vor dem Hintergrund der klaren Argumentation des Córdoba-Urteils der Überzeugungskraft.
Man hätte sich eine andere Reihenfolge der Urteile gewünscht. Immerhin wird auch die Frage des Framing wohl demnächst wieder in Luxemburg verhandelt werden.
Am besten wäre allerdings, dass die Problematik eindeutig und im Sinne des Córdoba-Urteils im derzeit laufenden Richtlinien-Verfahren durch den europäischen Gesetzgeber entschieden würde. Dies würde ermöglichen, dass die Rechtsfortbildung nicht durch die ungeordneten Puzzlesteine der Vorlagefragen an den EuGH – und davon gibt es etliche, die im Urteil erwähnt werden -, sondern durch eine in sich konsistente gesetzgeberische Logik geschehen würde.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

180808_eugh_cordoba_gp.pdf (pdf, 168.68 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info