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Diskurs

Mittwoch, 06.06.2018

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Marrakesch-Richtlinie

Die Bundesregierung hat den von Bundesjustizministerin Katarina Barley vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie beschlossen. Damit soll der Zugang zu Literatur für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen verbessert werden. Den Kabinettsbesch...

Die Bundesregierung hat den von Bundesjustizministerin Katarina Barley vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie beschlossen. Damit soll der Zugang zu Literatur für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen verbessert werden.
Den Kabinettsbeschluss vom 6. Juni 2018 hat das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, den Regierungsentwurf aber bisher nicht veröffentlicht. Mit dem Gesetz wird die Marrakesch-Richtlinie der Europäischen Union über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten blinder und sehbehinderter Menschen in deutsches Recht umgesetzt. Die EU-Richtlinie 2017/1564 muss bis zum 11. Oktober 2018 in nationales Recht umgesetzt werden (siehe News vom 16. Februar 2018). Am 25. April 2018 hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen Referentenentwurf veröffentlicht und an die Länder, Verbände und andere interessierte Kreise verschickt (siehe News vom 26. April 2018). Ihre Stellungnahmen wurden mittlerweile veröffentlicht – auch die der Initiative Urheberrecht.
Deutschland hatte den Marrakesch-Vertrag im Juni 2014 unterzeichnet (siehe News vom 14. Mai 2014). Er soll nun „zügig“ umgesetzt werden heißt es im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD (siehe News vom 7. Februar 2018). Bereits heute existiert im deutschen Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (§ 45a UrhG). Das deutsche Gesetz muss deshalb nur sinnvoll weiterentwickelt werden.
Das geschieht durch den Gesetzentwurf durch die neuen Paragrafen 45b bis 45d. Danach dürfen blinde, seh- oder lesebehinderte Menschen sowie „befugte Stellen“ wie Blindenbibliotheken und Blindenschulen barrierefreie Formate von Texten und zugehörigen Illustrationen) ohne Erlaubnis des Urhebers herstellen, zum Beispiel durch Umwandlung in Hörbücher oder in Brailleschrift. Die befugten Stellen dürfen diese barrierefreien Exemplare mit anderen befugten Stellen austauschen und sie sowohl als physisches Exemplar (offline) als auch in elektronischer Form (online) an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung verleihen.
Die Berechtigten müssen künftig nicht mehr prüfen, ob Verlage barrierefreie Ausgaben zur Verfügung stellen. Wie bisher schon sind solche Nutzungen durch befugte Stellen auf Grundlage des neuen Rechts angemessen zu vergüten, damit die Rechtsinhaber einen finanziellen Ausgleich erhalten. Eine Vergütungsregelung ist nach der EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten überlassen.
Eher technische Fragen zu Sorgfalts- und Informationspflichten der befugten Stellen sowie die Aufsicht über die Einhaltung dieser Pflichten durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) werden nicht im Gesetz, sondern in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt, für die das Gesetz die Ermächtigungsgrundlage schafft.

Pressekontakt: info@urheber.info