Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Mittwoch, 13.12.2017

EU-Rat: Weiter Dissens beim Leistungsschutz und bei Upload-Filtern

Die estnische Ratspräsidentschaft ist der Ansicht, dass unter ihrem halbjährigen Vorsitz in Bezug auf die meisten Bestimmungen der neuen Urheberrechtsrichtlinie „erhebliche Fortschritte“ erzielt wurden. Keine Einigung gibt es unter den EU-Mitgliedstaaten aber nach wie vor über...

Die estnische Ratspräsidentschaft ist der Ansicht, dass unter ihrem halbjährigen Vorsitz in Bezug auf die meisten Bestimmungen der neuen Urheberrechtsrichtlinie „erhebliche Fortschritte“ erzielt wurden. Keine Einigung gibt es unter den EU-Mitgliedstaaten aber nach wie vor über die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechts und obligatorische Upload-Filtern auf Online-Plattformen.
Das stellt die estnische Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union in ihrem Abschlusspapier nach acht Sitzungen der Arbeitsgruppe für geistiges Eigentum (Urheberrecht) fest. Das interne Papier (5651/17) vom 13. Dezember 2017 wurde wiederum von der österreichischen Regierung im Rahmen der Informationsfreiheit veröffentlicht. In der Deutschland ging nur der Onlinedienst Golem auf das Abschlusspapier ein und stellte den Konflikt beim Presse-Leistungsschutzrecht als aktuelles Ereignis dar, vielleicht weil zeitgleich ein Appell von neun europäischen Nachrichtenagenturen, darunter die Deutsche Presse Agentur (dpa), zugunsten des Leistungsschutzrechts für ihre „Kunden” durch seine Veröffentlichung bei AFP bekannt wurde, über den alle einschlägigen deutschen Internetportale berichteten.
Dieser Dissens wurde aber bereits im Sommer von der estnischen Ratspräsidentschaft konstatiert. Die beiden alternativen Optionen A und B für den Artikel 11 der Richtlinie aus den Kompromissvorschlägen der Ratspräsidentschaft vom 30. August 2017 (siehe News vom 31. August 2017) sind unverändert auch diesem Abschlusspapier erneut als Anlage beigefügt.
Ebenso wenig Konsens gibt es unter den EU-Mitgliedstaaten bisher in Bezug auf die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen, auf denen User Inhalte wie Videoclips hochladen. Mit ihrem Vorschlag in Artikel 13 will die EU-Kommission erreichen, dass die Dienste Inhalte stärker auf Urheberrechtsverletzungen kontrollieren (Stichwort Upload-Filter) und Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften abschließen. Auch der dritte Alternativvorschlag der Ratspräsidentschaft in ihrem Papier vom 30. Oktober 2017 (siehe News vom 2. November 2017), fand in der Sitzung der Urheberrecht-Arbeitsgruppe am 6. und 7. November keine ungeteilte Zustimmung. Nun schlägt sie Leitlinien für den künftigen Diskussionsprozess vor, der wie zu Artikel 11 unter der bulgarischen Präsidentschaft ab Januar 2018 fortgesetzt werden soll.
Nach Ansicht des estnischen Ratsvorsitzes wurden ansonsten aber „erhebliche Fortschritte“ erzielt wurden, insbesondere in Bezug auf die obligatorischen Ausnahmen für Text und Data Mining (Artikel 3), der Erhaltung des Kulturerbes (Artikel 5) und der obligatorischen Ausnahmen für Lehrveranstaltungen (Artikel 4), den Lizenzierungsmechanismus für vergriffene Werke (Artikel 7 bis 9) und den vergütungsbezogenen Bestimmungen des Vorschlags (Transparenz-Triangel in Artikel 14 bis 16). Sie sind im nunmehr siebten Kompromissvorschlag der estnischen Ratspräsidentschaft dokumentiert.

Pressekontakt: info@urheber.info