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Diskurs

Freitag, 08.12.2017

JURI 1: Marrakesch, ein Workshop und neue Zeitpläne

Obwohl der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments sein Votum über den Richtlinienentwurf zum „Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ ins neue Jahr verschoben hat, ging es bei der Sitzung am 7. Dezember auch ums EU-Urheberrecht. Außer einem Workshop im Zusammenhang ...

Obwohl der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments sein Votum über den Richtlinienentwurf zum „Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ ins neue Jahr verschoben hat, ging es bei der Sitzung am 7. Dezember auch ums EU-Urheberrecht. Außer einem Workshop im Zusammenhang mit der Richtlinien-Diskussion stand die Abstimmung über den Abschluss des Vertrags von Marrakesch durch die EU auf der Tagesordnung.
Am Vormittag hat der Rechtsausschuss den Empfehlungsentwurf von Berichterstatter Max Andersson von den Grünen angenommen, der dem Europäischen Parlament die Zustimmung zum Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Menschen erteilt. Die Empfehlung soll im Januar 2018 auf der Plenartagung des Parlaments angenommen werden. Ein Beschluss des Rates, mit dem der Abschluss des Vertrags genehmigt wird, würde es der EU dann ermöglichen, die Ratifizierungsinstrumente zu hinterlegen. Spät, denn der im Juni 2013 von einer WIPO-Konferenz in Marokko beschlossene Vertrag (siehe News vom 27. Juni 2013) ist bereits am 30. September 2016 in Kraft getreten.
Der Beitritt der EU zum Marrakesch-Vertrag der WIPO bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliedsstaaten, hatte der EuGH im Februar 2017 in einem Gutachten festgestellt (siehe News vom 14. Februar 2017) . Er kann also von der Europäischen Union allein abgeschlossen werden, so die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs am 14. Februar 2017 (Gutachten 3/15).
Die Europäische Union hatte den Marrakesch-Vertrag im April 2014 zwar unterzeichnet (siehe News vom 30. April 2014), Deutschland im Juni 2014 (siehe News vom 14. Mai 2014). Dennoch ist ein Beitritt bisher noch nicht erfolgt. Derzeit durchläuft der Vertragsbeitritt das EU-Gesetzgebungsverfahren. Zusammen mit anderen Dokumenten zum EU-Urheberrecht hatte die EU-Kommission am 14. September eine Entwurf für eine Verordnung und eine Richtlinie zur Umsetzung des Marrakesch-Vertrags vorgelegt (siehe News vom 14. September 2016). Im Oktober beantragte der Rat die Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Am Nachmittag des 7. Dezembers ging es im Rechtsausschuss bei einem Workshop um das Thema „Die Urheberrechtsrichtlinie: Stärkung der Position von Presseverlegern und Urhebern und Darstellern?“. Denn eigentlich hätte an diesem Termin das mehrfach verschobene Votum über den Richtlinienentwurf zum „Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ über die Bühne gehen sollen (siehe News vom 28. November 2017). Es hieß, die Abstimmung solle voraussichtlich erst am 25. Januar 2018 stattfinden. In Brüssel umlaufenden Gerüchte sprechen himgegen von April.
Der neue Berichterstatter des Europäischen Parlaments für die Richtlinie, Axel Voss von der konservativen Fraktion der Europäischen Volkspartei (EVP), dem es nach wie vor nicht gelungen ist, einen Konsens über seinen neuen Berichtsentwurf und die Kompromissänderungsanträge mit den wichtigsten Schattenberichterstattern der Fraktionen zu finden, nannte nun den März 2018. Das Parlament soll sich noch vor der Sommerpause mit der Richtlinie befassen, berichtete Voss am 4. Dezember bei der Veranstaltung „Berichterstatter im Dialog“ in der Kommissionsvertretung in Berlin.
Derzeit berate der Rechtsausschuss gerade über die Artikel 4 (Werknutzungen für digitale und grenzüberschreitende Lehrtätigkeit), 5 (Digitalisierung zur Erhalt des Kulturerbes) und 10 (Verhandlungsmechanismus bei Problemen von Lizenzierungen für Online-Plattformen). Dann solle es um die für Urheber und darstellende Künstler besonders wichtigen urhebervertragsrechtlichen Artikel 14 bis 16 gehen und zuletzt um die, so Axel Voss, „drei sehr emotional diskutierten Themen“, also Text- und Data-Mining (Artikel 3), Nutzung von Werken durch Online-Diensteanbieter (Artikel 13) und schließlich das besonders umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Artikel 11).
Beim letzten Punkt ist der CDU-Politiker besonders involviert. Voss war im Juni seiner Fraktionskollegin Therese Comodini Cachia als Berichterstatter gefolgt (siehe News vom 15. Juni 2017). Die Malteserin hatte bereits im März 2017 ihren Berichtsentwurf vorgelegt, in dem sie eine klare Position gegen das Leistungsschutzrechts für Presseverleger bezogen hatte (siehe News vom 9. März 2017). Axel Voss hingegen brachte erstmal seine gesamte Fraktion auf Kurs pro Presse-Leistungsschutz.
Zu diesem Thema sind aus dem „Think Tank“ der EU gerade zwei Briefings auf Anforderung des Rechtsausschusses veröffentlicht worden, zum einen eine „Rechtliche Analyse mit Fokus auf Artikel 11“, zum anderen zur „Stärkung der Presse durch das Urheberrecht (Artikel 11, 14 und 16)“.
Doch das ist nicht der einzige Konfliktpunkt in der neuen Urheberrechts-Richtlinie: Gerungen wird in den EU-Gremien ebenso um die erweiterte Haftung von Online-Plattformen, auf die User wie bei YouTube Dateien hochladen können als Maßnahme gegen Urheberrechtsverletzungen, die nicht nur zu Upload-Filtern führen könnte, sondern erklärtermaßen auch Lizenzen der Plattformen mit den Rechteinhabern fördern soll. Hier hatte erst kürzlich die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bezweifelt (siehe News vom 21. September 2017).
Auch ob und wie viel Urheber und Interpreten als angemessenen Anteil an den Einnahmen aus der Online-Nutzung erhalten, ist ebenso strittig wie bei die Beteiligung von Journalisten an (nicht) erwarteten Erträgen der Presseverlage durch das Leistungsschutzrecht. Ebenso strittig ist die Ausgestaltung der so genannten Transparenzregeln für Verwerter, die Urhebern und darstellenden Künstlern eine Auskunftsrecht über die Verwertung der von ihnen eingeräumten Nutzungsrechte verschaffen soll und den damit erzielten Umsätzen – oder eben nicht.

Pressekontakt: info@urheber.info