Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Donnerstag, 01.06.2017

BGH: Zwei Vorlagen zum Urheberrecht an den EuGH

In zwei urheberrechtlichen Verfahren hat der Bundesgerichtshof sich mit Fragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Dabei geht es zum einen um die Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Samplings, zum anderen um die Veröffentlichung gehe...

In zwei urheberrechtlichen Verfahren hat der Bundesgerichtshof sich mit Fragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Dabei geht es zum einen um die Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Samplings, zum anderen um die Veröffentlichung geheimer militärischer Lageberichte durch die Presse.
Der Rechtsstreit über die Verwendung einer Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ läuft mittlerweile seit 17 Jahren. 1997 hatte der Komponist und Produzent Moses P. (Pelham) eine zwei Sekunden lange Sequenz ohne nachzufragen aus dem Kraftwerk-Tonträger kopiert und als Schleife unter den Song „Nur mir“ der Rapperin Sabrina Setlur gelegt.
Ende 2012 hatte der Bundesgerichtshof in dem Verfahren um Unterlassung und Schadenersatz gegen Moses P. entschieden. Der Setlur-Song musste aus dem Handel genommen werden. Dagegen hatte Pelham gemeinsam mit anderen Produzenten und Musikern Verfassungsbeschwerde eingelegt – mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 31. Mai 2016 zugunsten der Kunstfreiheit und verwies den Fall zurück an den BGH (siehe News vom 1. Juni 2016).
Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (Az.: I ZR 115/16 – „Metall auf Metall III“). hat der BGH das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH einen Fragenkatalog vorgelegt. Der BGH fragt, ob ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellerrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 vorliege, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden. Ferner fragt der BGH, ob eine Vorschrift wie der § 24 Abs. 1 UrhG das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht in der Weise beschränken kann, dass ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Tonträgers geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Herstellers verwertet werden darf. Zudem fragt der BGH, ob eine Berufung auf das Zitatrecht im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie möglich sei, auch wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk genutzt wird.
Für „entscheidungserheblich“ hält der BGH laut Pressemitteilung seine Frage, ob die EU-Richtlinien zum Urheberrecht und zum Vermiet- und Verleihrecht überhaupt Umsetzungsspielräume im nationalen Recht zulassen, weil ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union umsetzen, grundsätzlich nicht am für die Umsetzung in deutsches Recht Maßstab nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die allein die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta wären. Inwieweit diese Grundrechte, also das geschützte geistige Eigentum des Tonträgerherstellers gegenüber der gewährleisteten Kunstfreiheit, zu berücksichtigen sind, ist eine weitere Frage des BGH an den EuGH.
Im zweiten Verfahren, das der BGH ausgesetzt und Fragen an den EuGH geschickt hat, geht es um eine Veröffentlichung vertraulicher militärischer Lageberichte der Bundesregierung über den Afghanistankrieg durch die Westdeutsche Allgemeinen Zeitung (WAZ), die heute zur Funke-Gruppe gehört. Die WAZ hatte die Papiere zur „Unterrichtung des Parlaments“, die als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ gestempelt waren, im Jahr 2013 auf ihrem Onlineportal „Der Westen“ veröffentlicht, um den Kriegsverlauf von 2005 bis Sommer 2012 zu dokumentieren.
Das Verteidigungsministerium hatte die Herausgeber der WAZ unter Berufung auf das Urheberrecht abgemahnt und aufgefordert, die Papiere aus dem Netz zu löschen. Dabei stützte sich das Ministerium auf § 12 UrhG, nach dem nur der Urheber bestimmen darf, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Landgericht Köln hatte der Klage 2014 stattgegeben und auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb 2015 erfolglos. Nach der Androhung einer Zwangsvollstreckung nahm die WAZ die Dokumente vom Netz.
In dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (Az.: I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere) aufgestellten Fragenkatalog geht es neben Klärung zur Auslegung der EU-Urheberrechtsrichtlinie und deren Umsetzungsspielräume im nationalen Recht auch um mögliche Beschränkungen der Urheberrechtsrichtlinie durch die Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit in der EU-Grundrechtecharta. Dabei hat der BGH allerdings „in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung durch die Gerichte nicht in Betracht kommt, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde,“ heißt es in der BGH-Pressemitteilung. „Danach könnte sich die Beklagte zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht an den militärischen Lageberichten nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen.“

Pressekontakt: info@urheber.info