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Diskurs

Mittwoch, 17.05.2017

Bundesrat will die Situation der Urheber verschlechtern

Kommentar | Die Beschlüsse des Bundesrats zum Regierungsentwurf des Urheber-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) kommentiert Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht. Bundesrat will die Situation der Urheber*innen und Künstler*innen...

Kommentar | Die Beschlüsse des Bundesrats zum Regierungsentwurf des Urheber-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) kommentiert Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht.

Bundesrat will die Situation der Urheberinnen und Künstlerinnen* in der Wissensgesellschaft verschlechtern

Das Urheber-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) bzw. der Regierungsentwurf dieses Gesetzes wird an diesem Donnerstag, dem 18. Mai 2017, erstmals auf der Tagesordnung des Bundestags stehen. Ob und wann eine Anhörung im Rechtsausschuss stattfindet, ist noch offen. Doch die Kanzlerin will rechtszeitig zur Wahl Erfolge sehen und da drängt die Zeit.
Nun hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Mai 2017 Stellung bezogen und seine Position in einem umfänglichen Beschluss (BRDrucks. 312/17) dargelegt .
Wie nicht anders zu erwarten, verfolgt er vor allem zwei Ziele: massive Ausdehnung der Nutzungsmöglichkeiten und weitgehende Verschonung vor Zahlung der angemessenen Vergütung.

Im Einzelnen:

Wie schon in der Vorbemerkung zur Stellungnahme der Initiative Urheberrecht vom 23. Februar 2017 befürchtet, sind die Länder keineswegs bereit, dem Konzept des BMJV zu folgen: Dieses sieht in § 60 h UrhG-E in nahezu allen Fällen zulässiger Nutzung von Werken die Zahlung einer „angemessenen Vergütung” an Verwertungsgesellschaften vor. Was angemessen ist, steht in § 32 UrhG, soeben novelliert und klarer gefasst.
Der Bundesrat „hinterfragt” dagegen die vorgesehene Vergütungspflicht und bittet zu prüfen, ob „weitergehende Ausnahmen statuiert werden können”. Der Grund ist klar: Wenn die zukünftig möglichen Nutzungen stattfinden, „dürfte dies zu einer massiven Steigerung der Haushaltsausgaben in den Länderhaushalten führen”. Bundespolitiker, auf diese nun Tatsache gewordene Befürchtung angesprochen, verwiesen die Urheber und Rechtsinhaber bisher gern auf die gestiegenen Steuereinnahmen der Länder. Jetzt wird offenkundig, dass die Länder gar nicht dran denken, ihre Ausgaben für Bildung und Wissenschaft zu erhöhen – zahlen werden also am Ende, wie in der Vergangenheit, die Urheber, denn der Bund kann zwar ihre Rechte einschränken, aber die Länder nicht zur Zahlung zwingen. Langjährige Prozesse stehen bevor.
Schließlich drohen die Länder sogar mit Abbau von Rechten, denn sie verweisen darauf, dass im „Unionsrecht”, also in den Richtlinienvorschlägen der EU, in denen ebenfalls Schranken zugunsten von Bildung und Wissenschaft vorgesehen sind, seltener von Vergütungen die Rede ist. Auf die Befürchtung einer „Harmonisierung nach unten” angesprochen, hat die Bundesregierung den Urhebern bisher stets versichert, dass es sich bei den Brüsseler Vorschlägen lediglich um „Mindestregeln” handele, die weitergehenden deutschen Gesetzen, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, nicht entgegenstünden. Wollen jetzt also Bundesrat und Bundesregierung in Brüssel gegensätzliche Positionen einnehmen?

Darüber hinaus verlangen die Länder massive Ausweitungen der Nutzungsmöglichkeiten:

  1. die „Katalogbildfreiheit”, also die Möglichkeit, in laufenden Ausstellungen gezeigte Werke kostenfrei in begleitenden Katalogen zur besseren Information der Ausstellungsbenutzer abzudrucken, soll erweitert werden auf alle Ausstellungen, auch die schon beendeten, und außerdem auf den gesamten Sammlungsbestand, mit einer Einschränkung – dies soll nur für die Verbreitung im Netz gelten, die bisher auf die Laufzeit der Ausstellung beschränkt ist. Aber wer wird noch einen Katalog kaufen, wenn er alle Werke und die begleitenden Texte zeitlich unbegrenzt und kostenfrei im Netz sehen und in bester Qualität herunterladen kann? Einzige Konzession an das geltende Recht ist der verschämte Schlusssatz in der Begründung (Ziff. 4 c): „In diesem Zusammenhang müssen die Interessen und Rechte der Künstlerinnen und Künstler berücksichtig werden”. Dies greift schon deshalb zu kurz, weil in Ziff. 9 der Stellungnahme kurz und bündig der Katalog der in der Ausnahme bisher genannten „künstlerischen Werke” ausgedehnt wird auf alles, was noch in der Ausstellung gezeigt wird, wenn nur die Schöpfungshöhe erreicht wird. Damit wird der gesamte Ausstellungbestand – Kunstwerke, Fotos, Filme, Texte, Erläuterungen, Zitate etc. – nutzbar.
  2. Der Kreis der begünstigten Institutionen – bisher Archive, Museen, Bildungseinrichtungen – soll kurzerhand erweitert werden um „Theater in öffentlicher Trägerschaft”, die Werke in ihren Häusern – nicht im Internet – zukünftig wie die anderen Institutionen nutzen und verbreiten dürfen; das heißt, sie dürfen ihre Inszenierungen in dokumentierter Form auch außerhalb des Hauses zeigen, wenn auch (noch) in beschränktem Umfang.
  3. Bisher, und auch nach dem Regierungsentwurf, sind Schulbücher und Noten von den Schrankenregelungen ausgenommenen. Urheber und Rechteinhaber müssen den Nutzungen in Schule und Wissenschaft zustimmen und haben dadurch eine sehr viel stärkere Verhandlungsposition, als diejenigen der Werke, die unter die Schrankenregelungen fallen: diese dürfen in jedem Fall genutzt werden, vergütet wird auf der Grundlage von Vereinbarungen, die in der Regel im Nachhinein verhandelt werden. Auch während der Laufzeit von Prozessen um die Vergütung läuft die Nutzung weiter, zum Nachteil der Rechteinhaber. Über diese Privilegien kann man durchaus diskutieren, allerdings muss unbedingt die angemessene Vergütung für Urheber und ausübende Künstler sichergestellt werden.

In einigen Punkten wollen die Länder die Rechtsinhaber aber auch stärken:

Offensichtlich unter dem Druck von Zeitungsverlagen, die derzeit eine Kampagne gegen die Möglichkeit der Nutzung ganzer Artikel aus Zeitungen (§ 60 a Abs. 2 und § 60 c Abs. 3 UrhG-E) führen, wendet sich die Stellungnahme im Interesse der Erhaltung der Pressefreiheit und der Erhaltung der „privatwirtschaftlichen Finanzierbarkeit” von Journalismus gegen diese Nutzungsmöglichkeit. Ebenso wenig wie in der Kampagne der Verlage wird allerdings in der Begründung auf die Urheber der Artikel, die Journalistinnen und Journalisten, verwiesen (Nicht zufällig erschien am Tag der Beschlussfassung eine ganzseitige Anzeige der Herausgeber und Geschäftsführer der FAZ in dieser Zeitung zu dem Thema, in der die Urheber ebenfalls unerwähnt bleiben).
Einseitig erscheint diese Position deswegen, weil sie das Problem der Nutzung ganzer Werke nur punktuell adressiert. Es stellt sich nämlich beim gesamten Komplex der in § 60 a Abs. 2 UrhG-E erwähnten „Werke geringen Umfangs”, z.B. in Bezug auf Kurzfilme unter 5 Minuten, die nun auch insgesamt im Rahmen der Schranken genutzt werden dürfen, wie die Begründung (S. 37) ausdrücklich ausführt. Dies soll aber nicht korrigiert werden. Offenkundig wird hier im Interesse der Zeitungsverlage mit zweierlei Maß gemessen.
Begründet erscheint letztlich der Einwand der Länder, wenn sie darauf hinweisen, dass die nunmehr zulässige Terminalnutzung missbräuchlich angewendet werden kann. Nach § 60 e Abs. 4 Satz 2 UrhG-E soll es nämlich möglich sein, an einem Bibliotheksterminal je Sitzung 10 % eines Werks zu vervielfältigen. Der Bundesrat erläutert detailliert, wie geschickte Studenten durch Kooperation im Rahmen dieser Vorschrift in ein ganzes Buch vervielfältigen können und schlägt vor zu prüfen, wie dieses Missbrauchspotential begrenzt werden kann.

Fazit:

Einige hilfreiche Hinweise in der Stellungnahme des Bundesrats auf die Verhinderung von Missbrauchsmöglichkeiten, die den Rechtsinhabern willkommen sind, können nicht verdecken, was fehlt: die eindeutig erklärte Bereitschaft der Länder als Träger der Mehrzahl der begünstigten Bildungs- und Wissenschaftsinstitutionen für die geforderte massive Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten die im Gesetz vorgesehenen angemessenen Vergütungen aufzubringen, selbst wenn dies Mehrausgaben bedeutet.
Die Urheber erwarten sich vom Bundesrat zweierlei: nicht nur eine Parteinahme zugunsten der Presseverlage, sondern eine faire und ausgewogene Stellungnahme, die die Nachteile, die der Regierungsentwurf für alle bringt, in gleicher Weise würdigt und Abhilfe schafft. Und weiter die Bereitschaft zur Zahlung angemessener Vergütungen für die gewünschten Eingriffe in bestehende Rechtspositionen.
Es darf nicht sein, dass die Länder einerseits im Interesse der Entwicklung der Bildungs- und Informationsgesellschaft nahezu unbegrenzten Zugriff auf Werke fordern, aber gleichzeitig den Kreativen, deren schlechte wirtschaftliche Situation ihnen durchaus bekannt ist, weitere Belastungen zumuten, nur um ihre Haushalte zu schonen.

ZitatProf. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

  • Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit wegen nur die männliche Form verwendet.
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Pressekontakt: info@urheber.info