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Diskurs

Donnerstag, 11.08.2016

Auch GEMA erwirkt Schadensersatzurteil gegen Sharehoster

Nach drei E-Book-Verlagen hat nun auch die Verwertungsgesellschaft GEMA vor dem Landgericht München I ein Schadensersatzurteil gegen den Sharehoster Uploaded.net erwirkt. Ein Sharehoster, der Nutzern die Möglichkeit bietet, anonym Dateien online zu stellen, auf die Dritte ano...

Nach drei E-Book-Verlagen hat nun auch die Verwertungsgesellschaft GEMA vor dem Landgericht München I ein Schadensersatzurteil gegen den Sharehoster Uploaded.net erwirkt.
Ein Sharehoster, der Nutzern die Möglichkeit bietet, anonym Dateien online zu stellen, auf die Dritte anonym über Links zuzugreifen können, haftet bereits nach dem ersten Hinweis auf illegal über sein Portal verbreitete Downloads und muss Schadensersatz leisten, wenn er keine wirksamen Gegenmaßnahmen trifft, entschied das Landgericht am 10. August 2016 (Az.: 21 O 6197/14). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Uploaded sei als „Gehilfe“ der illegalen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in die Pflicht zu nehmen, so die Richter laut einer GEMA-Pressemitteilung. „Das Landgericht München hat im Sinne unserer Mitglieder entschieden. „Das Urteil bestätigt, dass Sharehoster eine maßgebliche Rolle bei der Verbreitung der Musikpiraterie spielen“, begrüßte GEMA-Justiziar Tobias Holzmüller die Entscheidung. „Bislang wurden Onlinedienstleister nur dazu verpflichtet, rechtsverletzende Inhalte von ihrer Plattform zu entfernen. Indem die Richter den Sharehoster Uploaded für schadensersatzpflichtig erklären, erhalten Komponisten, Textdichter und Musikverleger zumindest einen kleinen Ausgleich für die massenhaft verübten Rechtsverletzungen an ihren Werken.“
Im März 2016 hatten zwei deutsche Verlagsgruppen und ein internationaler Fachverlag ebenfalls vor dem LG München ähnliche Urteile gegen den Sharehoster Uploaded.net erwirkt (siehe News vom 12. April 2016). Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Association of American Publishers (AAP) hatten die Verfahren als Musterverfahren unterstützt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2013 in einem vom Börsenverein unterstützten Verfahren gegen den damals weltgrößten Speicherdienst RapidShare geurteilt, dass der Sharehoster wirksame Maßnahmen gegen illegale E-Book-Downloads auf seiner Plattform ergreifen muss. Parallel war RapidShare untersagt worden, das GEMA-Repertoire zur Verfügung zu stellen (siehe News vom 3. September 2013). Inzwischen hat RapidShare seinen Dienst eingestellt.

Pressekontakt: info@urheber.info