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Diskurs

Mittwoch, 08.06.2016

Europapolitische Position der Ini Urheberrecht

Update | Die Initiative Urheberrecht, in der über 35 deutsche Verbände und Gewerkschaften zusammen arbeiten, die die Interessen von insgesamt rund 140.000 UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen vertreten, hat ihre Position zur Modernisierung des Urheberrech...

Update | Die Initiative Urheberrecht, in der über 35 deutsche Verbände und Gewerkschaften zusammen arbeiten, die die Interessen von insgesamt rund 140.000 UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen vertreten, hat ihre Position zur Modernisierung des Urheberrechts in der EU beschlossen.

Europapolitische Position der Initiative Urheberrecht

Ausgangspunkt: Mitteilung der Kommission vom 9.12.2015 zur Modernisierung des Urheberrechts in der EU

Die EU-Kommission schlägt in ihrer Mitteilung die „Schaffung eines gerechteren Marktes” vor.
Die wichtigsten Punkte der angekündigten Strategie sind:

  1. Prüfung, ob die Online-Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke angemessen durch Lizenzen und autorisiert und vergütet wird;
  2. Untersuchung der Rolle der Nachrichten-Aggregatoren Wir erwarten, dass auch die Rolle von Diensten wie YouTube, die an der Verwertung unlizenzierter Inhalte wirtschaftlich partizipieren, in die Prüfung einbezogen wird.
  3. Prüfung, ob Lösungen auf EU-Ebene zur Stärkung der Rechtssicherheit, Transparenz und Ausgewogenheit des Systems zur Vergütung der UrheberInnen und KünstlerInnen in der EU geboten sind.
  4. In der Mitteilung wird auf weiteren, spezielleren Reformbedarf verwiesen, der sich im Wesentlichen aus dargestellten Vorgaben ergibt.

Die Initiative Urheberrecht hat im Rahmen dieser Strategie folgende Vorschläge erarbeitet:

1. Vergütung der UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen

  • Die Kreativen müssen an der Wertschöpfung durch die Nutzung ihrer Werke bzw. Leistungen nach dem Grundsatz „für jede Nutzung eine gesonderte angemessene Vergütung“ beteiligt werden.
  • Außerdem sollte das Prinzip verwirklicht werden, dass in möglichst vielen Nutzungsbereichen die Organisationen und Gewerkschaften der UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen in die Lage versetzt werden, Vereinbarungen mit der Kulturwirtschaft für die gesamte Gruppe der in den jeweiligen Branchen beschäftigten Kreativen über Vergütungsgrundsätze und Vertragsbedingungen zu schließen.
  • Die Kommission sollte das deutsche Konzept eines Urhebervertragsrechts unterstützen und ebenso die aktuelle Gesetzgebung in den Niederlanden sowie die seit langem bestehenden Regelungen im französischen Recht analysieren und für die Etablierung eines Urhebervertragsrecht auf der Ebene der EU nutzen.
  • Die Kommission muss weiterhin eingeführte Systeme, die sichere Einkünfte für Urheber und die Kulturwirtschaft gewährleisten, stärken und ausbauen. Genannt seien die Vergütungen für die Privatkopie, die Beteiligung der Kreativen an den Erlösen für die Vermietung von Werken und die Vergütungen für das Verleihen von Werken – die Bibliothekstantieme. Diese bewährten und von den Verbrauchern akzeptierten Vergütungssysteme haben ihre Bedeutung durch die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht verloren und sollten aber an diese angepasst werden. Die Kommission muss deshalb in jedem Fall den Bestrebungen der Vergütungsschuldner, insbesondere der Geräte- und Leermedienhersteller, widerstehen, die diese Vergütungen abschaffen wollen.
  • In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere Fragen bei der Verbreitung von Filmen in Online-Netzwerken: Bei der Durchsetzung ihres Ziels des Ausbaus der Verbreitung von europäischen Werken durch Betreiber digitaler Netzwerke in ganz Europa stößt die Kommission auf das Problem der bisher nicht harmonisierten und deshalb in den Mitgliedsstaaten unterschiedlichen Formen des Rechtserwerbs der jeweils erforderlichen Nutzungsrechte. Erschwert wird die Situation zusätzlich dadurch, dass zahlreiche für die Onlineverbreitung geeignete Werke und die Datenbanken, in denen sie gespeichert sind, aus einer Epoche stammen, in denen die Rechtsübertragung lediglich für analoge Nutzungen erfolgten. Deshalb stehen der Auswertung in digitalen Netzen rechtliche und praktische Schwierigkeiten entgegen. Die UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen haben großes Interesse daran, dass ihre Werke möglichst vielen NutzerInnen ohne Beschränkungen zugänglich gemacht werden können, solange sie für die Nutzungen vergütet werden. Sie wollen dazu beitragen, dass die bestehenden Probleme überwunden werden. Die Initiative Urheberrecht empfiehlt der Kommission deshalb, nach dem Modell der Vermietrichtlinie der EU Produzenten und Sendern das Recht einzuräumen, die Werke in der EU online zu verbreiten. Den UrheberInnen und den ausübenden KünstlerInnen soll dafür ein nicht abtretbarer Anspruch auf angemessene Vergütung gegen die Online-Unternehmen zustehen, der von ihren Verwertungsgesellschaften in der EU wahrgenommen wird, die die Vergütungen zeitnah und ohne großen Verwaltungsaufwand verteilen. Dieser Vorschlag stammt gleichermaßen von der SAA (Vereinigung der Verwertungsgesellschaften für Drehbuch und Regie in der EU) und der „Fair Internet Campaign“, einem Zusammenschluss der Vereinigung der Verwertungsgesellschaften für ausübende Künstler in Europa AEPO-ARTIS, der International Artists Coalition (IAO), der Europäischen Sektionen der Dachorganisation der Musikergewerkschaften FIM und der Schauspielergewerkschaften FIA. Die MusikautorInnen werden bei entsprechenden Nutzungen bereits heute von ihren Verwertungsgesellschaften vertreten. In diesem Bereich bestehen allerdings noch Probleme bei der Bemessung der Angemessenheit der Vergütung.

2. Verantwortung der Plattformbetreiber für die Sicherung von Vergütungen der Kreativen bei der Nutzung von Werken auf ihren Plattformen

Für die UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen ist wichtig, dass im Rahmen der bereits begonnenen Prüfung der Verantwortung der Plattformbetreiber und der Regulierung ihrer Tätigkeit durch die EU auch geprüft wird, wie die Zahlung von Entschädigungen bzw. Vergütungen für die nicht genehmigte Nutzung von geschützten Werken zu privaten Zwecken auf diesen Plattformen erreicht werden kann
Diese Forderung stützt sich auf folgende Überlegungen:
Gemäß Art. 12 der E-Commerce Richtlinie aus dem Jahr 2000 genießen so genannte Access- und Host-Provider derzeit eine allgemeine Haftungsfreistellung für Inhalte, die Dritte einstellen und die sie unverändert weitergeben. Auf dieser Grundlage sind Geschäftsmodelle entstanden, deren Nutzung zu Lasten der Urheber gehen. Hier gilt es Korrekturen vorzunehmen.
Ein Geschäftsmodell der Online-Plattform ist darauf angelegt, dass EndkonsumentInnen Inhalte auf die Plattform hochladen, die dann wiederum anderen EndkonsumentInnen zugänglich gemacht werden (so genannte „social media Plattformen”). Es geht dabei um eigene Inhalte der EndkonsumentInnen („user generated content”), doch mehrheitlich um fremde Inhalte, die EndkonsumentInnen hochladen („user uploaded content”). In diesen Fällen haben die EndkonsumentInnen in der Regel keine Lizenzrechte erworben.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Inhalte als Stream oder als Download angeboten werden. Unschädlich ist es, wenn der Plattformbetreiber darüber hinaus in eigener Verantwortung Inhalte über seine Plattform anbietet.
Im Falle der von EndkonsumentInnen hochgeladenen Fremdinhalte besteht eine gravierende Schutzlücke: nach geltendem Recht sind die Endkonsumenten für den Lizenzerwerb verantwortlich, doch eine Rechtsdurchsetzung ist hier aus praktischen Gründen nicht möglich. Diejenigen, die durch dieses rechtswidrige Verhalten einen geschäftlichen Vorteil erhalten, die Plattformbetreiber, sind nach geltendem Recht für den Lizenzerwerb nicht verantwortlich. Sie profitieren also unmittelbar vom rechtswidrigen Verhalten Dritter.
Ziel einer den Interessen der Kreativen gerecht werdenden Politik muss sein, den Interessen der geschädigten Rechteinhaber zur Durchsetzung zu verhelfen und für eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sorgen.
Es sind zwei Wege denkbar, die dieses Ziel verwirklichen können. In beiden Fällen würden die UrheberInnen und Rechtsinhaber auf ihr Verbotsrecht verzichten, um wenigstens eine finanzielle Kompensation für die Nutzung zu erhalten:

  • Einschränkung der Haftungsprivilegierung (bzw. mehr Verantwortlichkeit der Online-Plattformen): Bei der anstehenden Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens muss erreicht werden, dass Plattformbetreibern, die an der Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten aktiv beteiligt sind und daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehen, die Verantwortung für den Rechteerwerb auferlegt wird. Es sollte klargestellt werden, dass diese Plattformbetreiber für Inhalte als Content Provider haften. Damit würde eine Gleichstellung der Plattformen mit klassischen Medienanbietern erfolgen und auch eine massive Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden.
  • Aufnahme einer neuen Schranke mit Vergütungspflicht: Wo dies nicht durchsetzbar sein sollte, könnte das Verhalten der Endkonsumenten (Hochladen fremder Inhalte zur Verfolgung privater nicht kommerziellen Zwecke) in bestimmten Grenzen mittels einer urheberrechtlichen Schranke ermöglicht werden. Hierbei sollte auch die Einführung von opt-out Modellen geprüft werden, wo dies angemessen ist. Als Kompensation müssten die Rechteinhaber und UrheberInnen sowie die ausübenden KünstlerInnen eine angemessene Vergütung erhalten. Diese sollte von den Plattformbetreibern entrichtet werden, denn diese erlangen durch das Verhalten der Endkonsumenten direkt einen wirtschaftlichen Vorteil (ähnlich wie die Geräteindustrie durch das massenhafte Kopieren der EndkonsumentInnen wirtschaftlich profitiert). Die Verwaltung der Vergütungen sollte Verwertungsgesellschaften übertragen werden, die im Rahmen ihrer internationalen Zusammenarbeit dafür sorgen, dass die Kreativen die für sie bestimmten Vergütungen zeitnah und ohne hohe Verwaltungskosten erhalten.

3. Ausnahmen für Bildung und Wissenschaft

Bei der Verwirklichung ihrer Pläne, die Ausnahmen für Bildung und Wissenschaft weiter zu entwickeln und damit einen breiteren Zugang zu Werken zu ermöglichen, muss die Kommission dem Anspruch der UrheberInnen und KünstlerInnen und anderer Rechtsinhaber auf angemessene Vergütung gerecht werden.
Die Kreativen stimmen den Absichten der EU und nationaler Gesetzgeber, diese Ausnahmen zu entwickeln, unter dieser Voraussetzung zu. Sie werden gegen Lösungen, die zu einer Subventionierung des Bildungs- und Wissenschaftssystems auf Kosten der am schwächsten am Werkschöpfungsprozess Beteiligten, der Kreativen führen – und damit nicht nur dem Dreistufenrest widersprechen, sondern auch dem hier in größerem Zusammenhang diskutierten Ziel, die Stellung der UrheberInnen und KünstlerInnen zu stärken, nicht gerecht würden – entschiedenen Widerstand leisten.

4. Weitere Vorhaben der EU-Kommission

  1. Unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Vorstellungen der Kreativen bei der Gesetzgebungsarbeit der Kommission aufgegriffen werden, können die Urheber weiteren Plänen zustimmen, die in dem Strategiepapier enthalten sind, nämlich - Ermöglichung des breiteren Zugangs zu digitalen Inhalten in der gesamten EU (Verbesserung der Portabilität); - Schaffung von Ausnahmen für die Durchsetzung der Barrierefreiheit (Maßnahmen der Zugänglichmachung von Werken für Menschen mit Behinderungen)
  2. Sie unterstützen die Bemühungen der Kommission zur Bekämpfung der Piraterie;
  3. die Pläne, einen europäischen Urheberrechtstitel zu schaffen, sehen die Kreativen dagegen mit Skepsis: die noch bestehenden Unterschiede der nationalen Urheberrechtsgesetzgebungen, soweit sie noch nicht durch Richtlinien harmonisiert sind und durch die vorstehend angesprochenen Punkte weiter harmonisiert werden sollen, gehören zur kulturellen Vielfalt der Mitgliedsstaaten. Weitere Harmonisierungen sollten deshalb sorgfältig bedacht und auf ihre Notwendigkeit überprüft werden; sie können nur durch einen langwierigen, demokratisch legitimierten Prozess der fortschreitenden Integration der EU erreicht werden.
ini-urheberrecht-position-on-eu-policy-2016-06-09.pdf (pdf, 580.82 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info