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Diskurs

Dienstag, 12.04.2016

Uploaded.net-Urteile: "Erfolg im Kampf gegen E-Book-Piraterie"

Ein Sharehoster, der Nutzern die Möglichkeit bietet, anonym Dateien online zu stellen, auf die Dritte anonym über Links zuzugreifen können, haftet bereits nach dem ersten Hinweis auf illegal über sein Portal verbreitete Downloads und muss Schadensersatz leisten, wenn er keine...

Ein Sharehoster, der Nutzern die Möglichkeit bietet, anonym Dateien online zu stellen, auf die Dritte anonym über Links zuzugreifen können, haftet bereits nach dem ersten Hinweis auf illegal über sein Portal verbreitete Downloads und muss Schadensersatz leisten, wenn er keine wirksamen Gegenmaßnahmen trifft. Das hat das Landgericht München I hat mit Urteilen vom 18. und 31. März 2016 entschieden.
„Buchverlage haben einen weiteren Erfolg im Kampf gegen E-Book-Piraterie errungen“, gab der Börsenverein die Gerichtsentscheidungen in einer Pressemitteilung vom 12. April 2016 bekannt. Zwei deutsche Verlagsgruppen und ein internationaler Fachverlag hatten gegen den Sharehoster Uploaded.net geklagt, weil er trotz Kenntnis über die illegalen Downloads von E-Books weitere Rechtsverletzungen nicht verhindert habe. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Association of American Publishers (AAP) haben die Verfahren als Musterverfahren unterstützt.
Die Verlage hatten die Betreiberfirma von Uploaded.net und deren Partnerplattformen auf illegale Downloads von E-Books hingewiesen. Daraufhin hatte der Dienst die betroffenen Dateien zwar gelöscht, nach kurzer Zeit waren sie aber wieder online. „Nach Ansicht der Münchner Richter habe der Sharehoster keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um die erneuten Rechtsverletzungen zu verhindern“, teilt der Börsenverein mit. „Sein Geschäftsmodell fördere vielmehr die Verbreitung illegaler Downloads. Daher hafte der Dienst als Gehilfe des Uploaders.“ Danach wurde Uploaded.net verurteilt, die betreffenden E-Books nicht mehr zugänglich zu machen und den Verlagen umfassend Auskunft über die Verbreitung der Dateien ab dem Zeitpunkt der Mitteilung zu erteilen. Auf dieser Basis hat der Sharehoster Schadensersatz gegenüber den Verlagen zu leisten. Die Urteile sind weder veröffentlicht noch rechtskräftig. Auch Rechteinhaber aus der Musik- und Filmindustrie haben gegen „Uploaded.net“ geklagt. Die Verfahren laufen noch.
„Die Urteile sind ein großer Erfolg und entscheidender Schritt im Kampf gegen Internetpiraterie“, kommentiert der Börsenverein. „Eine so weitgehende Haftung hatte ein deutsches Gericht bei Internetpiraterie bisher nicht erkannt.“ Das stimmt allerdings nur bedingt, denn das LG München I hatte bereits mit Urteil vom 11. Juli 2014 (Az.: 21 O 854/13) geurteilt, dass der Anbieter eines Sharehosting-Dienstes, der trotz Kenntnis der Urheberrechtsverletzungen nicht aktiv wird, auf Schadensersatz und Unterlassung haftet – nur eben nicht ab dem ersten Hinweis.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2013 in einem vom Börsenverein unterstützten Verfahren gegen den damals weltgrößten Speicherdienst RapidShare geurteilt, dass der Sharehoster wirksame Maßnahmen gegen illegale E-Book-Downloads auf seiner Plattform ergreifen muss. Parallel war RapidShare untersagt worden, das GEMA-Repertoire zur Verfügung zu stellen (siehe News vom 3. September 2013). Inzwischen hat RapidShare seinen Dienst eingestellt.

Pressekontakt: info@urheber.info