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Diskurs

Freitag, 13.02.2015

"Reda-Entwurf": Ini Urheberrecht nimmt Stellung

Die Initiative Urheberrecht, in der über 35 Verbände und Gewerkschaften zusammenarbeiten, nimmt Stellung zum Berichtsentwurf über die Umsetzung der so genannten InfoSoc-Richtlinie, den Julia Reda im Januar veröffentlicht hat (siehe

Die Initiative Urheberrecht, in der über 35 Verbände und Gewerkschaften zusammenarbeiten, nimmt Stellung zum Berichtsentwurf über die Umsetzung der so genannten InfoSoc-Richtlinie, den Julia Reda im Januar veröffentlicht hat (siehe News vom 19. Januar 2015). Der Bericht steht am 23. Februar im Rechtsausschuss des Europaparlaments (JURI) zur Diskussion.

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Berichtsentwurf 2014/2256 (INI) – „Reda-Entwurf“

1. Die Initiative Urheberrecht begrüßt, dass der Entwurf

  • die Notwendigkeit eines starken Rechtsschutzes für UrheberInnen und ausübende KünstlerInnen* sowie
  • die Notwendigkeit einer Verbesserung des Urhebervertragsrechts betont und gleichzeitig
  • die Rolle der Verleger und Produzenten bei der Vermarktung der Werke erwähnt;
  • besonders die Notwendigkeit einer angemessenen Vergütung aller Rechtsinhaber und die Balance ihrer Interessen hervorhebt (Ziff. 3, 8),
  • die Bedeutung der Zulässigkeit der Vervielfältigung für private Zwecke und die Notwendigkeit einer angemessenen Vergütung dafür erwähnt,
  • die Notwendigkeit erwähnt, bestimmte Schrankenregelungen zu überprüfen und hierbei den Drei-Stufen-Test strikt zu beachten;
  • auf den Umgang mit Werken durch neue Technologien wie data mining, hyperlinking und user generated content (z.B. in 12, 15 und 18) hinweist. Die Initiative Urheberrecht hält jedoch eine gründliche Analyse des rechtlichen Umgangs mit diesen Techniken für erforderlich und bedauert, dass das durch die Entscheidung des EuGH („BestWater“) verschärfte Problem des „framing“ nicht erwähnt wird;
  • auf den Umgang mit Werken, die im öffentlich finanzierten Sektor geschaffen wurden, hinweist. Die Initiative Urheberrecht teilt jedoch nicht die Auffassung, dass dieser Umgang frei ist: Viele dieser Werke enthalten weitere vorbestehende Werke, deren Urheber aufgrund von Schrankenregelungen für die Primärnutzung keine Genehmigung erteilt haben und keine Vergütung erhalten haben, jedoch im Falle von, womöglich kommerziellen Fortnutzungen, nicht ihrer Rechte und Vergütungsansprüche beraubt werden dürfen;
  • auf die schon heute in vielen Gesetzen erwähnte Möglichkeit der Rechtsinhaber verweist, ihre Werke ohne Vergütung zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (Ziff. 6). Die Initiative Urheberrecht bedauert jedoch, dass nicht darauf hingewiesen wird, dass diese Möglichkeit inzwischen von Verwertern genutzt wird, um auf Autoren Druck auszuüben, freie Lizenzen („CC-Lizenzen“) zu nutzen, um die Vergütungen zu senken.

2. Wir teilen nicht die im Entwurf ausgedrückte Auffassung, dass

  • weitere, z.T. sehr großzügig gezogene oder vage („fair“) definierte Schranken kostenlosen Zugang zu Werken ermöglichen sollten – auch nicht im Bereich der Bildung und Wissenschaft (z.B. in 13, 19, 20),
  • Ausnahmeregelungen und Schranken bei digitalen Nutzungshandlungen grundsätzlich ebenso bestimmt werden sollten wie bei analogen (9),
  • die Definition eines „Schadens“ die Vergütung bestimmen sollte; Grundlage sollte vielmehr der wirtschaftliche Nutzen desjenigen sein, der von der Schranke begünstigt wird;
  • die geltenden Schutzfristen auf das Standardniveau der RBÜ gesenkt werden sollte (50 Jahre) und
  • dass eine Registrierung von Werken zu einer Verwaltungserleichterung führen wird: Sie wird im Gegenteil zur Rechtsverletzung in Bezug auf nicht registrierte Werke führen und die Position der Rechtsinhaber schwächen;
  • dass ohne gründliche Reflektion die grenzüberschreitende Lizenzierung für die Mehrzahl der Nutzungen im Interesse der Verbraucher empfohlen oder obligatorisch gemacht werden soll: Die kulturelle Vielfalt ist die Stärke Europas und des kreativen Schaffens in Europa – sie sollte nicht leichtfertig in Frage gestellt werden. Schon heute ermöglicht das geltende Recht die europaweite Lizenzierung; Voraussetzung der Nutzung ist allerdings die Bereitschaft, eine angemessene Vergütung zu zahlen.

3. Die Initiative Urheberrecht weist auf folgende Punkte hin, die bei der weiteren Beratung des Berichts Beachtung finden sollten:

  • Der Vorschlag einer EU-weit einheitlichen Regelung des Urheberrechts lässt die Frage offen, ob Grundlage für eine solche Regelung das kontinentaleuropäische Urheberrecht oder das angelsächsische Copyright sein soll. Eine Vereinheitlichung kommt nach Auffassung der Initiative Urheberrecht nur dann in Betracht, wenn die Standards des kontinentaleuropäischen Rechtssystems zumindest erhalten bleiben, das Urheberrecht also nicht zu einem beliebigen Wirtschaftsgut herabgestuft wird.
  • Die Stärkung der Position der Urheber und ihrer Möglichkeit, für jede Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zu erzielen, muss der Maßstab jeder Reform des Urheberrechts sein. Auch die Einführung neuer oder die Erweiterung bestehender Schranken muss diesem Grundsatz Rechnung tragen. Schranken zur Erleichterung der Herstellung von Kopien für private oder eigene Zwecke sowie für Bildungs- und Wissenschaftszwecke dienen dazu, zwischen Urhebern, ausübenden Künstlern, sonstigen Rechtsinhabern und Nutzern Einvernehmen herzustellen; sie sollten nur soweit erforderlich in der EU harmonisiert werden, um weitere Erosionen dieses Einvernehmens zu vermeiden. Die kulturelle Vielfalt und die Besonderheiten der Staaten, in denen sich manche Ausnahmeregelungen differenziert entwickelt haben, sollten im Sinne der Subsidiarität geachtet werden. In jedem Fall muss gelten: Keine Schranke ohne Vergütung, die den Drei-Stufen-Test bestanden hat. Die Nutzung einer Cloud oder weiterer avancierter Technologien unterliegt ebenfalls dem Vergütungssystem.
  • Die Nutzung des „making available rights“ zur Internetverbreitung von Werken erfordert angemessene Vergütungen der Urheber und ausübenden Künstler, die nach dem Vorbild der Richtlinie für Vermieten und Verleihen von Verwertungsgesellschaften in europäischer Zusammenarbeit, am besten durch „one stop shops“, verwaltet werden sollten.
  • Die medienrechtlichen Ausnahmevorschriften, die Provider und Intermediäre von der Haftung für auf ihren Plattformen stattfindende Urheberrechtsverletzungen frei stellen, müssen überprüft werden; es bietet sich im Rahmen dieser Prüfung an, leichte Rechtsverletzungen (im Zusammenhang mit „user generated content“ z.B. Nutzung von Werkteilen) im Rahmen von Schranken gegen Vergütung – zu zahlen durch die Intermediäre – im Rahmen einer Schranke zuzulassen, um auch hier die Basis für eine Versöhnung zwischen Endnutzern und Urhebern zu schaffen.
  • Die Stärkung des Urhebervertragsrecht ist für die Urheber und ausübenden Künstler existenziell wichtig; ohne gesetzliche Stärkung können sie dem Druck der internationalen Verwerter und Internet-Intermediäre nicht standhalten.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

  • Im Folgenden ist der besseren Lesbarkeit halber immer die männliche Form gewählt worden, selbstverständlich gelten sämtliche Ausführungen auch für Urheberinnen, Produzentinnen etc.
initiative-urheberrecht-stellungnahme-reda-entwurf.pdf (pdf, 90.84 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info