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Diskurs

Samstag, 04.10.2014

Große Koalition will Intranetklausel entfristen

Die Regierungsfraktionen haben einen Antrag in den Bundestag eingebracht, durch den die Schrankenregelung in § 52a Urheberrechtsgesetz zugunsten von Wissenschaft und Unterricht entfristet werden soll. Eine Entfristung der sogenannten Intranetklausel hatte das Bundesministeriu...

Die Regierungsfraktionen haben einen Antrag in den Bundestag eingebracht, durch den die Schrankenregelung in § 52a Urheberrechtsgesetz zugunsten von Wissenschaft und Unterricht entfristet werden soll.
Eine Entfristung der sogenannten Intranetklausel hatte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in einem Bericht zu § 52a UrhG vorgeschlagen, den das BMJV am 30. Juni 2014 dem Bundestagsausschuss für Bildung und Forschung und dem Rechtsausschuss vorgelegt hatte (siehe News vom 9. Juli 2014). Die Schrankenregelung, die es ermöglicht, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen für Unterrichts- und Forschungszwecke in Intranets von Schulen und Hochschulen eingespeist und einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden, war 2003 im „Zweiten Korb” eingeführt worden. Ihre Befristung in § 137 k UrhG war mehrfach verlängert worden.
Der Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD (BT-Drs. 18/2602) sieht einfach vor, § 137 k UrhG aufzuheben. Der Paragraf 52a selbst soll nicht verändert werden. Nach der Begründung in dem jetzt veröffentlichten schwarz-roten Gesetzentwurf bestätigen zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass Paragraf 52a „eine für die Praxis handhabbare Regelung ist, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Rechtsinhabern und nutzenden Institutionen ermöglicht". Den Urteilen ließen sich „keine Hinweise entnehmen, die eine Überarbeitung des Wortlauts der Regelung nahelegen".
Zuletzt hatte der BGH am 28. November 2013 über die Auslegung des § 52a UrhG geurteilt (siehe News vom 29. November 2013) und unter anderem entschieden, dass Bildungseinrichtungen Schülern und Studenten bis zu 12 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werks online zur Verfügung stellen dürfen, insgesamt aber nicht mehr als 100 Seiten. Voraussetzung dafür sei, dass der Rechteinhaber der Ausbildungsstätte keine „angemessene Lizenz“ angeboten hätte.

Pressekontakt: info@urheber.info