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Diskurs

Freitag, 06.06.2014

EuGH-Generalanwalt: Bibliothek darf ohne Lizenz digitalisieren

In seinen Schlussanträgen für den Europäischen Gerichtshof vertritt der Generalanwalt die Auffassung, ein EU-Mitgliedstaat kann Bibliotheken das Recht einräumen, Bücher aus ihrem Bestand ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplät...

In seinen Schlussanträgen für den Europäischen Gerichtshof vertritt der Generalanwalt die Auffassung, ein EU-Mitgliedstaat kann Bibliotheken das Recht einräumen, Bücher aus ihrem Bestand ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen.
Generalanwalt Niilo Jääskinen ist außerdem der Ansicht, die „Urheberrechtsrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten zwar nicht, den Nutzern das Recht einzuräumen, das von der Bibliothek digitalisierte Buch auf einem USB-Stick abzuspeichern, steht aber einem Ausdruck des Buchs als Privatkopie grundsätzlich nicht entgegen”, wie es die EuGH-Pressemitteilung zusammenfassend schon in der Überschrift formuliert.
In dem Pilotverfahren zwischen der Technischen Universität Darmstadt und dem Verlagshaus Eugen Ulmer hatte der deutsche Bundesgerichtshof am 20. September 2012 (Az.: I ZR 69/11) dem EuGH drei Fragen zur Auslegung des deutschen § 52b UrhG nach der Richtlinie 2001/29/EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-117/13 vom 5. Juni 2014 vertritt Generalanwalt Jääskinen die Ansicht, dass sich die Bibliothek, selbst wenn der Rechtsinhaber ihr den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung seines Werks zu angemessenen Bedingungen anbietet, auf die Ausnahme für eigens eingerichtete Terminals berufen kann, falls noch kein Lizenzvertrag geschlossen worden ist. Auch hindere die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, Bibliotheken das Recht einzuräumen, die in ihrem Bestand enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn dies für die öffentliche Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals erforderlich ist – allerdings nur einzelne Werke unter besonderen Umständen, nicht eine ganze Sammlung.
Der brisanteste Punkt in dem Gutachten ist die Ansicht, dass die Richtlinie es den Nutzern der eigens eingerichteten Terminals zwar nicht erlaube, dort zugänglich gemachte Werke auf einem USB-Stick abzuspeichern oder auf Papier auszudrucken, dass das Ausdrucken aber „von anderen Ausnahmen der Richtlinie wie etwa der der Privatkopie erfasst werden kann.” In der Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwälte. Es gab aber auch in letzter Zeit Ausnahmen (Löschbegehren gegen Google).
Das Verfahren in Deutschland zwischen dem Lehrbuchverlag und der Universität läuft seit 2009. Die TU Darmstadt hatte Lehrbücher aus dem Bibliotheksbestand digitalisiert und ihren Nutzern an elektronischen Leseplätze angeboten. Sie gestattet es den Bibliotheksnutzern auch, das Buch ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und in dieser Form aus der Bibliothek mitzunehmen. Davon betroffen ist auch ein Buch „Einführung in die Neuere Geschichte” von Winfried Schulze aus dem Ulmer Verlag. Auf deren Angebot, Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die TU nicht eingegangen.
Die Klage des Verlags hatte in erster Instanz nur teilweise Erfolg. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat es mit Urteil vom 16. März 2011 (Az.: 2/06 O 378/10) der TU verboten, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern des Buches auf USB-Sticks oder anderen Datenträgern zu gestatten. Im Hinblick auf das beantragte Verbot der Digitalisierung von Büchern hat es die Klage jedoch abgewiesen. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevisionen zum BGH eingelegt. Das Verfahren hat Pilotcharakter. Die TU Darmstadt wird vom Deutschen Bibliotheksverband und dem europäischen Bibliotheksverbund EBLIDA unterstützt, der Verlag vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels.

Pressekontakt: info@urheber.info