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Diskurs

Dienstag, 16.07.2013

Urheberrechtsschutz für Pippi Langstrumpf ja, aber ...

Die literarische Figur Pippi Langstrumpf genießt Urheberrechtsschutz, hat der BGH entschieden. Die Klage gegen Penny-Markt wegen Pippi-Abbildungen aber wies er ab. Die Penny-Markt GmbH hatte zur Bewerbung von Karnevalskostümen Abbildungen verwendet, die sich an Astrid Lindgr...

Die literarische Figur Pippi Langstrumpf genießt Urheberrechtsschutz, hat der BGH entschieden. Die Klage gegen Penny-Markt wegen Pippi-Abbildungen aber wies er ab.
Die Penny-Markt GmbH hatte zur Bewerbung von Karnevalskostümen Abbildungen verwendet, die sich an Astrid Lindgrens Figur anlehnten. Aus diesem Grund verlangte die Erbengemeinschaft der 2002 verstorbenen Autorin Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 Euro. Das LG und OLG Köln gaben der Klage statt.
In der Revision wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Juli 2013 (Az.: I ZR 52/12) die Klage ab, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt war. Im Hinblick auf hilfsweise geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Ansprüche, über die das Berufungsgericht noch nicht befunden hatte, hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Köln zurückverwiesen.
Pippi Langstrumpf genieße aufgrund ihrer durch die Autorin verliehenen „unverwechselbaren Persönlichkeit” Urheberrechtsschutz. Das Urheberrecht an einer literarischen Figur werde aber nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich „wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten (hier die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und ganz allgemein der Kleidungsstil von Pippi Langstrumpf), heißt es in der Pressemitteilung des BGH. „Ein folgenreiches Urteil für das Geschäft mit Nachstellungen der Lindgren-Heldin”, schrieb Spiegel Online.

Pressekontakt: info@urheber.info