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Diskurs

Donnerstag, 27.06.2013

EuGH bestätigt Geräteabgaben für Drucker und PC

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke durch Drucker und PCs eine Gerätevergütung zu entrichten ist. Das Klageverfahren gegen mehrere Hersteller, Händler und Importeure von Druckern und PCs war bere...

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke durch Drucker und PCs eine Gerätevergütung zu entrichten ist.
Das Klageverfahren gegen mehrere Hersteller, Händler und Importeure von Druckern und PCs war bereits 2002 von der VG Wort eingeleitet worden, ging bis vor den Bundesgerichtshof und nach dessen Urteil vor das Bundesverfassungsgericht, das der Verfassungsbeschwerde der Verwertungsgesellschaft Recht gab. Erneut vor dem BGH hat dieser im Jahre 2011 dem EuGH mehrere Fragen zur Klärung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht vorgelegt.
In seinem Urteil vom 27. Juni 2013 (Rechtssache: C-457/11 bis C-460/11) hat der EuGH die Rechtsauffassung der VG Wort in wichtigen Punkten bestätigt: Die in der EU-Urheberrechtsrichtlinie vorgesehene Ausnahme für „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung” umfasse auch Vervielfältigungen mittels eines Druckers oder PCs, soweit diese Geräte miteinander verbunden sind.
Führe der dadurch ermöglichte Vervielfältigungsvorgang im Ergebnis zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger, müssten die Urheber dafür in jedem Falle einen gerechten Ausgleich erhalten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Rechteinhaber der Vervielfältigung zugestimmt habe oder nicht. Es genüge eine gesetzliche Erlaubnis, wie dies in Deutschland für Privatkopien der Fall ist (§ 53 UrhG).
Die Vorabentscheidung des EuGH „hat für die VG Wort große Bedeutung für die Sicherung einer angemessenen Vergütung der Urheber und Rechteinhaber im digitalen Bereich”, erklärte Robert Staats, geschäftsführender Vorstand. In der mündlichen Verhandlung hatte die VG Wort geschätzt, dass allein für Drucker mehr als 900 Millionen Euro nachgezahlt werden müssten. Es sind alle Geräte betroffen, die seit dem 23. Dezember 2002 in Deutschland verkauft wurden, da zu diesem Zeitpunkt die EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt sein musste.
Die Zahlungen der BITKOM für 2012 hat die VG Wort wegen des Verfahrens zunächst nicht an ihre Wahrnehmungsberechtigten ausgeschüttet. Allerdings muss zunächst der BGH entscheiden. Den versucht der ITK-Unternehmerverband offenbar mit einer sehr eigenwilligen Interpretation der EuGH-Entscheidung in seinem Sinne zu beeinflussen.
Da bereits für Scanner seit Jahren hohe Abgaben gezahlt werden, ist aus BITKOM-Sicht eine weitere Abgabe für Drucker überflüssig, heißt es in seiner Pressemitteilung. Außerdem meint der Verband aus dem Urteil entnehmen zu können, dass „Ausdrucke von Werken einer Person, die von jemand anderem ins Internet gestellt werden, nicht abgaberelevant” seien.

Pressekontakt: info@urheber.info