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Diskurs

Dienstag, 21.05.2013

Erlösbeteiligung für Filmschaffende an Kinofilmen

Premiere für die rund 25.000 Filmschaffenden in Deutschland: Ein Tarifvertrag, den die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler (BFFS) haben mit der Produzentenallianz abgeschlossen hat, sichert ihnen eine neuartige ...

Premiere für die rund 25.000 Filmschaffenden in Deutschland: Ein Tarifvertrag, den die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler (BFFS) haben mit der Produzentenallianz abgeschlossen hat, sichert ihnen eine neuartige Erstrechte-Vergütung.
Der neue Tarifvertrag (Download) verschafft allen am Filmset und an der Herstellung des Kinofilms Beteiligten – also beispielsweise Schauspielerinnen, Regisseure, Szenenbildner, Kameraleute, Tonleute und Filmeditorinnen – werden eine Erlösbeteiligung bei Kinofilmen. Diese sichert zusätzlich zu den bereits geltenden Tarifverträgen eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg des Films.
Sobald der Produzent die für die Filmherstellung eingesetzten Eigenmittel eingespielt hat, wird eine Beteiligung an allen Verwertungserlösen etwa aus Kinoverleih, Fernsehrechten oder Weltvertrieb von zunächst 7,5 Prozent fällig, bis die meist zur Filmfinanzierung eingesetzten Förderdarlehen zurückgezahlt sind. Danach steigt die Beteiligung auf 12,5 Prozent und schließlich in einer dritten Stufe auf 15 Prozent, sobald weitere Erlöse in Höhe von 20 Prozent der Produktionskosten erzielt sind. Der Tarifvertrag tritt Anfang 2014 in Kraft und hat eine Laufzeit bis Ende 2016.
„Damit entstehen unabdingbare zusätzliche Vergütungsansprüche für Filmurheberinnen und -urheber und Schauspielerinnen und Schauspieler, die in deutschen Kinoproduktionen mitwirken. Uns war wichtig, dass die Beteiligung sofort nach Rückführung der Eigenmittel der Produzenten erfolgt“, sagte ver.di-Vize Frank Werneke. Als nächstes sollen Verhandlungen für an Fernsehproduktionen Beteiligte aufgenommen werden.
Der Tarifvertrag gilt nicht für diejenigen, die nicht unter die tariflichen Regelungen fallen können, weil sie selbstständig arbeiten und eigenständige, urheberrechtlich geschützte Werke liefern, also etwa Drehbuchautoren oder Komponisten. Ihre Beteiligung muss gesondert und zusätzlich geregelt werden.

Pressekontakt: info@urheber.info