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Diskurs

Donnerstag, 09.06.2005

Vergütungsregeln für Autoren von Belletristikwerken

Der Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di (VS) und neun repräsentative deutsche Belletristikverlage haben am 9. Juni 2005 gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke unterzeichnet. Nach der Vereinbarung (

Der Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di (VS) und neun repräsentative deutsche Belletristikverlage haben am 9. Juni 2005 gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke unterzeichnet.
Nach der Vereinbarung (Download), die ab 1. Juli 2005 gilt, erhalten Autorinnen und Autoren im Regelfall bei Hardcover-Ausgaben zehn Prozent vom Nettoverkaufspreis ihrer Bücher. Deutlich niedriger ist das angemessene Honorar für Taschenbuch-Ausgaben: 5 Prozent mit festen Steigerungsstufen bei hohen Auflagen. Die Beteiligung an Nebenrechten beträgt 50 Prozent bei buchnahen Nebenrechten (z.B. Übersetzung) und 60 Prozent bei buchfernen Nebenrechten (z.B. Medienrechte).
Mit den neun repräsentativen Verlagen wurde mit den Vergütungsregeln das „angemessene Honorar” definiert, auf das Autorinnen und Autoren nach § 32 UrhG Anspruch haben und das sie notfalls einklagen können – auch wenn ihr Vertrag ein niedrigeres Honorar enthält.
Die Einigung ist Ergebnis einer Mediation durch das Bundesjustizministerium. Die Verleger hatten zunächst ihren Börsenverein für nicht zuständig erklärt und anschließend die eigens zu diesem Zweck gegründet „Verlegervereinigung Belletristik” wieder aufgelöst. Verabschiedet wurde die Vereinbarung schließlich unter der „Schirmherrschaft” des Börsenvereins von den Verlagen Berlin-Verlag, Fischer, Hanser, Antje Kunstmann, Lübbe, Piper, Random House, Rowohlt und Seemann-Henschel.
Wenn auch die Vereinbarung formal nur für diese Verlage gilt, ist damit doch ein eindeutiger Maßstab gesetzt, an dem die Gerichte auch bei Streitigkeiten mit anderen Verlagen das „angemessene Honorar” bemessen dürften.

Pressekontakt: info@urheber.info