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Diskurs

Donnerstag, 15.03.2018

Ini Urheberrecht zum Stand der Beratungen im Rat zu Artikel 13

Die Initiative Urheberrecht hat eine neue Stellungnahme zu Artikel 13 der EU-Urheberrechtsrichtlinie erarbeitet und an Mitglieder des Europäischen Parlaments und andere relevante Politiker gesandt. Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Stand der Beratungen...

Die Initiative Urheberrecht hat eine neue Stellungnahme zu Artikel 13 der EU-Urheberrechtsrichtlinie erarbeitet und an Mitglieder des Europäischen Parlaments und andere relevante Politiker gesandt.

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht
zum Stand der Beratungen im Rat zu Artikel 13
des Urheberrechts-Richtlinienentwurfs

Ausgangspunkt:

  • Stellungnahme der Initiative Urheberrecht vom 28.1.2018
  • Stellungnahme der Deutschen Bundesregierung zu Art. 13 vom 28.2.2018 (veröffentlicht am 1.3.2018)
  • Papier der Bulgarischen Präsidentschaft vom 2.3.2018 (vermutlich verfasst in Unkenntnis der Stellungnahme der Bundesregierung)

1. Definition der betroffenen Plattformen

Die Initiative Urheberrecht teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass es in Art. 13 um die Regulierung Gewerblicher Plattformen geht, die fremde, von Nutzern hochgeladene Inhalte strukturiert aufbereiten und dabei in ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie klassische Inhalte- Plattformen agieren. Dies schließen nach unserem Verständnis in der Regel schon heute Lizenzverträge mit den Urheberinnen, ausübenden Künstlerinnen und Rechtsinhaberinnen ab.
Wir teilen auch die Auffassung der Bundesregierung, dass in der bisherigen Diskussion der Gesichtspunkt der Beteiligung der Kreativen – gegenüber den sonstigen Rechteinhabern, die z.T. diese Beteiligungsansprüche und die daraus folgende Vergütung für sich in Anspruch nehmen – nicht deutlich genug formuliert wurde.
Es gibt gute Gründe, sich wie die Bundesregierung Gedanken darüber zu machen, ggf. bestimmte Dienste von diesen Regelungen auszunehmen. Jedoch kann das insbesondere nicht pauschal für jede Art von Cloud-Diensten gelten, wie dies die Bundesregierung im Sinn zu haben scheint. Hingegen könnten Ausnahmen in Betracht kommen, wenn der Zweck solcher Dienste die im Einvernehmen mit den Rechteinhabern erfolgende nicht-kommerzielle Verbreitung von Inhalten ist.
Wir begrüßen auch, dass die Partner der Großen Koalition in Deutschland in ihrer Vereinbarung vom 12.3.2018 dafür ausgesprochen haben, „die Stellung von Rechteinhabern gegenüber Internetprovidern zu verbessern, die sich an der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken beteiligen“.

2. Direkte Beteiligung der Kreativen an den Erlösen aus der Nutzung ihrer Werke

a. Video-on-Demand

Handlungsbedarf besteht aus unserer Sicht insbesondere darin, für die Nutzungsfälle, die an die Stelle bisheriger, vergütungspflichtiger Nutzungen treten, Vergütungssysteme zu schaffen, die die unmittelbare Beteiligung der Kreativen, in der Regel durch Verwertungsgesellschaften (VGs), gewährleisten. Hierzu gehört der in Art. 10 der Richtlinie angesprochene Download im Rahmen des Video-on-Demand, der die bisherige Nutzung von Vermietungen durch Videotheken ersetzt hat, deren Vergütungspflicht aus der Richtlinie zum Vermieten und Verleihen von 1992 folgt.
Die SAA und die „Fair Internet Campaign“ haben entsprechende Vorschläge vorgelegt, die von den Ausschüssen ITRE und CULT in ihren Stellungnahmen aufgegriffen wurden.
Sowohl die Bundesregierung als auch die Präsidentschaft haben diesen Vorschlag bisher noch nicht konkret aufgegriffen.

b. Klärung der Verantwortlichkeit der Plattformen

Die Bundesregierung fordert zu Recht, die urheberrechtliche Verantwortlichkeit der Plattformen herzustellen, sie insoweit von der Verantwortlichkeit nach der E-Commerce-Richtlinie abzugrenzen und so auch die Regelungen der E-Commerce-Richtlinie praxisgerecht weiter zu entwickeln. Insbesondere unterstützen wir die Position der Bundesregierung hinsichtlich der notwendigen Klarstellung, dass die Tätigkeit der Plattformen in der Regel eine öffentliche Zugänglichmachung darstellt. Deshalb soll ihre Verantwortlichkeit nicht bei der Beseitigung rechtswidriger Inhalte enden. Dies ist besonders wichtig, weil die bisherige Diskussion besonders auf der Ebene der Präsidentschaft die Mitwirkung der Urheber und Rechteinhaber an der Werkidentifizierung als Voraussetzung nicht nur für die Beseitigung von Urheberechtsverletzungen (z.B. durch Uploadfilter), sondern auch für die Teilnahme an Erlösen in den Vordergrund gestellt hat.
Es muss aber erreicht werden, dass diese Ansprüche zunächst prinzipiell und bedingungslos anerkannt werden. Über etwa notwendige Identifizierungen oder andere Werknutzungsregistrierungen müssen dazu in fairen Verträgen zwischen Plattformen, Kreativen und sonstigen Rechtsinhabern auf der Grundlage der Verantwortlichkeit belastbare Vereinbarungen getroffen werden können Diese sollen auch sicherstellen, dass ein angemessener Anteil der Vergütungen tatsächlich zu den Kreativen bzw. ihren VGs gelangt.

c. User Uploaded Content

Zurecht weist die Bundesregierung darauf hin, dass Regelungsbedarf im Hinblick auf massenhafte private Nutzungen fremder Werke ohne kommerzielles Interesse über Plattformen besteht.
Wir unterstützen den Ansatz der Bundesregierung, hier dafür zu sorgen, dass eine angemessene Vergütung der Kreativen erreicht wird, und zwar im Unterscheid zu dem in a) genannten Fall der werkspezifischen, im Einzelfall durch Berichtsverpflichtungen identifizierbaren Nutzungen. Denkbar wäre in diesem Bereich eine vergütungspflichtige Schranke. Wir begrüßen, dass die Bundesregierung diese von Wissenschaftlern entwickelte Option, die die Initiative unterstützt, aufgegriffen hat. Im Rahmen dieser Option sind „Opt-Out-Lösungen“ für Repertoires denkbar, soweit diese über Werkidentifzierungsmöglichkeiten auch für Nutzungen verfügen, deren Ziel es ist, den Urhebern, z.B. von musikalischen Werken, zu denen ihnen zustehenden Vergütungen zu verhelfen.

d. Framing – Rechtsprechung

Wir setzen uns in diesem Zusammenhang auch dafür ein, dass im Rahmen der Entwicklung des Richtlinienentwurfs auch die Problematik des „Framing“ gelöst wird. Wir unterstützen die Vorschläge, die hierzu eine Ergänzung des Artikel 17 vorschlagen.

3. Zusammenfassung

Den Überlegungen auf Rats- und Parlamentsebene fehlt bisher die Erkenntnis, dass faire Lösungen zur Schließung des Value Gaps bei der Plattformnutzung nur dann weiterführen, wenn sie darauf gerichtet sind, die Verteilung der Erlöse für die Nutzung geschützter Werke auf den Plattformen so zu organisieren, dass neben den Inhabern übertragener Rechte auch die Urheber und ausübenden Künstler direkt über ihre VGs oder im Rahmen von Vereinbarungen der Gewerkschaften und Verbände mit den Plattformbetreibern beteiligt werden. Dies muss zumindest dort passieren, wo es sich um neue Nutzungsarten oder um die technische Weiterentwicklung solcher Nutzungen handelt, deren Erlöse schon aufgrund bestehender Richtlinien ganz oder teilweise den Kreativen zugewiesen sind.
Wir erwarten deshalb, dass die Vorschläge der Bundesregierung im Rat, aber auch im Parlament aufgegriffen werden, sofern sie diesem Ansatz zum Durchbruch verhelfen wollen, da sie endlich nach einem längeren Diskussionsprozess die Aufmerksamkeit darauf lenken, dass eine Richtlinie, die nur die Interessen der Kulturwirtschaft im Auge hat, nicht aber die von Präsident Juncker so genannten „Kronjuwelen“, wie er die Urheber und Künstler vor kurzem bezeichnete, ihrem Ziel nicht gerecht wird.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

  • Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit wegen nur die männliche Form verwandt. Gemeint sind selbstverständlich auch immer Urheberinnen, Künstlerinnen, Produzentinnen etc.
ini_urheberrecht_stellungnahme_zu_art_13_2018-03-15.pdf (pdf, 150.92 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info