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Diskurs

Donnerstag, 01.03.2018

Bundesregierung nimmt Stellung zu Online-Plattformen

Die Bundesregierung hat im Rat der Europäischen Union eine Stellungnahme zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Online-Plattformen, die Uploads von Nutzern zugänglich machen, eingereicht. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Vorschlag der bulgarischen Ratspräsidentsc...

Die Bundesregierung hat im Rat der Europäischen Union eine Stellungnahme zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Online-Plattformen, die Uploads von Nutzern zugänglich machen, eingereicht.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Vorschlag der bulgarischen Ratspräsidentschaft vom 6. Februar 2018 zu Artikel 13 des Richtlinienvorschlags über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (siehe News vom 15. Februar 2018). Er biete eine „gute Grundlage“ für einen Interessenausgleich zwischen den „Kreativen, den Unternehmen der Kulturwirtschaft, den Plattformen und den Nutzern, heißt es in dem Papier vom 28. Februar 2018, das die österreichische Bundesregierung als Ratsdokument (6723/18) vom 1. März 2018 veröffentlicht hat.
Um diesen Entwurf „zu verbessern“, schlägt Deutschland vor, dass „gewerbliche Plattformen, die auch fremde, von Nutzern hochgeladene Inhalte strukturiert aufbereiten und dabei in ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie klassische Inhalte-Plattformen agieren (sog. qualifizierte Plattformen)“, für die zugänglich gemachten Inhalte „urheberrechtlich verantwortlich“ sein sollten. Dies soll durch die Klarstellung des europäischen Gesetzgebers erreicht werden, dass die Tätigkeit dieser Plattformen „grundsätzlich eine öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (InfoSoc-Richtlinie) sei. „Eine qualifizierte Plattform, die geschützte Inhalte öffentlich wiedergibt, benötigt also grundsätzlich die Lizenz des Rechtsinhabers“, heißt es in dem Papier. „Damit kann eine faire Verteilung der mit kreativen Inhalten erzielten Einnahmen gewährleistet werden.“
Weiterhin müsse für „qualifizierte Plattformen“ Artikel 14 der E-Commerce-Richtlinie gelten: „Sobald die qualifizierte Plattform Kenntnis von einem nicht lizenzierten Upload hat, ist sie verpflichtet, die Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu sperren.“ Darüber hinaus könnten sie der Haftung entgehen, wenn sie Rechtsverstöße durch nicht lizenzierte Uploads „unter bestimmten Bedingungen im Vorfeld verhindern“. Voraussetzung für sogenannte Upload-Filter sei, dass „wirksame und zumutbare Erkennungstechniken verfügbar sind“ (wie derzeit nur bei der Erkennung für Musik) und dass die Rechteinhaber „die erforderlichen Informationen für die Erkennung zur Verfügung gestellt haben“.
Bereits im Koalitionsvertrag hatten sich CDU, CSU und SPD den Einsatz von Upload-Filtern als „unverhältnismäßig“ abgelehnt (siehe News vom 7. Februar 2018). Ein breites Bündnis zwischen Internetwirtschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen Deutschlands hatte vor wenigen Tagen in einem Offenen Brief an die geschäftsführende Bundesregierung sowie an Europaabgeordnete aus Deutschland ein klares Bekenntnis gegen eine europäische Upload-Filter-Regelung gefordert. Sie sei „eine akute Bedrohung der Vielfalt und Freiheit des Internets“, heißt es in einer BITKOM-Pressemitteilung.
Der Regelungsvorschlag für „qualifizierte Plattformen“ müsse außerdem zweifelsfrei gewährleisten, dass andere Plattformen, wie Wikipedia oder beispielsweise auch wissenschaftliche Repositorien und Plattformen für Bildungsinhalte oder auch Cloud-Dienste von der Regelung ausgenommen werden.

Pressekontakt: info@urheber.info