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Diskurs

Mittwoch, 21.02.2018

"Münchner Note": Kunst im Internet sichtbar machen

Gemeinsam mit der VG Bild-Kunst und Künstlerverbänden fordern Museen und Sammlungen eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf deutscher und europäischer Ebene „zur vereinfachten Sichtbarmachung ihrer Sammlungsbestände im Internet“. Die gemeinsame Position wurde in...

Gemeinsam mit der VG Bild-Kunst und Künstlerverbänden fordern Museen und Sammlungen eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf deutscher und europäischer Ebene „zur vereinfachten Sichtbarmachung ihrer Sammlungsbestände im Internet“.
Die gemeinsame Position wurde in einer „Münchner Note“ vom 15. Februar 2018 zusammengefasst, die sowohl vom BBK und Deutscher Künstlerbund wie auch vielen namhaften Museen unterzeichnet wurde. Dabei geht es um die Präsentation von Beständen der gesamten Moderne sowie der Gegenwartskunst im Internet. Diese kann gegenwärtig nicht erfolgen, da das Urheberrecht selbst und alle mit dem Urheberrecht verbundenen Rechte erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen (§ 64 UrhG). Dies bedeutet beispielsweise, dass die Werke von Pablo Picasso erst im Jahr 2043 kostenfrei und uneingeschränkt online zugänglich gemacht werden können, heißt es in einer Stellungnahme der Münchener Pinakotheken. Betroffen sind dort derzeit ungefähr 15.000 Kunstwerke, „beinahe die Hälfte an Abbildungen von Werken aus unserer Sammlung bleibt somit im Digitalen verborgen“.
Gemeinsam mit einem kleinen Kreis von Museumsvertretern unter Federführung von Bernhard Maaz, dem Generaldirektor der Bayerische Staatsgemäldesammlungen, hat die eine gemeinsame Position zur Sichtbarmachung von Kunst im Internet erarbeitet. Daraus entstand die „Münchner Note“. Die Unterzeichner fordern eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf deutscher und europäischer Ebene und streben einen „fairen Ausgleich zwischen dem Interesse der Gesellschaft am Zugang zu Abbildungen von urheberrechtlich geschützten Werken und den Rechten der Bildurheber“ an.
Zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven soll im Rahmen der gegenwärtigen Reform des EU-Urheberrechts eine „verwertungsgesellschaftspflichtige gesetzliche Lizenz nach dem Vorbild der bereits bestehenden Schrankenregelungen im Bildungsbereich“ ermöglicht werden, um Abbildungen der sich dauerhaft in ihren Sammlungen befindenden Werke im Internet zu gestatten. Dabei müssten wegen der Rechtssicherheit auch Außenseiter erfasst werden.
Das zweite Problem, das auf EU-Ebene gelöst werden müsste, ist das Framing. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2014, in der der EuGH entschieden hatte, dass die Verwendung fremder geschützter Werke durch Einbindung auf die eigene Seite (Framing) dann zulässig ist, wenn die ursprüngliche Wiedergabe im Internet mit Zustimmung des Urhebers erfolgt ist (siehe News vom 23. Oktober 2014). Würden Künstler also einer digitalen Bestandpräsentation zustimmen, wären ihre Werke „vogelfrei, könnten sogar zur Werbung, in politischen oder religiösen Kontexten verwendet werden, in denen der Urheber seine Werke nicht sehen möchte“, heißt es auf einer Webseite der VG Bild-Kunst. Sie erteilt deshalb Genehmigungen zur dauerhaften Online-Präsentation nur dann, „wenn die Museen und Sammlungen ihre Internet-Angebote technisch gegen Framing schützen“. Dazu sind Kultureinrichtungen aber nicht in der Lage.
Die „Münchner Note“ fordert deshalb eine „Korrektur des Richtlinienrahmens, welcher der Rechtsprechung des EuGH zum Framing zugrunde liegt, damit die Bildurheber/innen mit der Sichtbarmachung der Bestände nicht die Kontrolle über weitere Nutzungen ihrer Werke im Internet verlieren.“ Eine Klarstellung für Framing im EU-Recht fordert die VG Bild-Kunst seit langem (siehe News vom 25. Oktober 2016). Erst vor wenigen Tagen hatte auch der Deutsche Kulturrat diese Forderung erneut erhoben.

Pressekontakt: info@urheber.info