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Diskurs

Mittwoch, 07.02.2018

Neue Große Koalition will Rechtsposition der Urheber stärken

Nach langen Verhandlungen haben sich CDU, CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die neue Große Koalition will auch „die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für künstlerisches und kreatives Schaffen im Urheberrecht verbessern“. Damit eine Regierung aber auch tatsächl...

Nach langen Verhandlungen haben sich CDU, CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die neue Große Koalition will auch „die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für künstlerisches und kreatives Schaffen im Urheberrecht verbessern“. Damit eine Regierung aber auch tatsächlich zustande kommt, müssen noch die Mitglieder der SPD mehrheitlich dafür stimmen.
Am Vormittag des 7. Februar 2018 war die Einigung zwischen Union und SPD erreicht. Der veröffentlichte Entwurf für den Koalitionsvertrag umfasst 177 Seiten. Er benennt auch die Vorhaben im Urheberrecht konkret, ein Thema das im 28-seitigen Ergebnispapier der Sondierungsgespräche nur zweimal kurz erwähnt wurde (siehe News vom 12. Januar 2018).
„Wir werden die Rechtsposition der Urheberinnen und Urheber stärken und uns hierbei für einen gerechten Interessenausgleich zwischen Kreativen und den Unternehmen der Kulturwirtschaft, Plattformen und Nutzern einsetzen“, heißt es unter dem Punkt „Urheberrecht“ im Unterkapitel „Modernes Recht für eine moderne Gesellschaft“ auf Seite 132. „Zudem wollen wir die Stellung von Rechteinhabern gegenüber Internetprovidern verbessern, die sich an der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken beteiligen.“ Eingeleitet wird dieser Punkt mit der Unterstützung einer zeitnahen „Regelung zur Verlegerbeteiligung bei den Verwertungsgesellschaften“ und einer Stärkung der „Position der Verleger auf europäischer Ebene durch eine eigene Rechtsposition“.
Das „System der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen“ soll auf eine neue Grundlage gestellt werden, „indem moderne Nutzungsformen einbezogen werden und die an Urheberinnen und Urheber sowie Leistungsschutzberechtigte zu zahlende angemessene Vergütung effizient, berechenbar und zeitnah bestimmt wird. Wo immer möglich soll die Vergütung direkt bei der nutzenden Einrichtung erhoben werden.“ Das „gegenwärtig zeitaufwändige Schiedsstellenverfahren“ beim Deutschen Patent- und Markenamt soll in „einen schnelleren Entscheidungsprozess“ überführt werden.
Im Bereich des Urheberrechts in der Wissenschaft sollen die Regelungen im Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz für den Bildungs- und Wissenschaftsbereich umfassend evaluiert und unter Abwägung aller Interessen über eine Verstetigung entschieden werden, heißt es unter dem Unterpunkt „Hochschulen und Wissenschaft“ (Seite 33). Außerdem soll ein strukturierten Dialog geführt werden, „wie möglichst rasch innerhalb der nächsten fünf Jahre der Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im Interesse aller Beteiligten – der Autorinnen und Autoren, der vielfältigen deutschen Verlagslandschaft und der nutzenden Wissenschaft – über eine Lizenzierungsplattform praktisch verbessert werden kann.“ (Seite 132). Im Rahmen einer nationalen Open-Access-Strategie sollen „offene Kanäle für wissenschaftliche Kommunikation und Publikation“ gefördert werden. Gleichzeitig will die neue Regierung „Empfänger von Fördermitteln im Rahmen der Projektförderung des Bundes daher regelhaft verpflichten, ihre Publikationen mittels offener Lizenzen frei verfügbar zu machen“ (Seite 33).
„Mit Blick auf die kulturellen und medialen Herausforderungen unserer Zeit brauchen wir ein starkes Urheberrecht zum Schutz des geistigen Eigentums, das bestehende Rechtspositionen im digitalen Umfeld besser schützt, zugleich aber auch die Rahmenbedingungen für kreatives Schaffen, Verwerten und Nutzen verbessert und die Verantwortlichkeit der Plattformen verbindlich beschreibt“, heißt es im Unterpunkt zu „Kunst, Kultur und Medien“ (Seite 171).
Die europäische Urheberrechtsreform dürfe „nicht hinter den deutschen Rechtsstandard zurückfallen. Wir wollen digitale Plattformen und Intermediäre an der Refinanzierung der kulturellen und medialen Inhalteproduktion angemessen beteiligen. Hierzu streben wir mit Blick auf Art. 13 der Urheberrechts-Richtlinie einen Ausgleich der Interessen von Urhebern, Nutzern und Plattformbetreibern an und werden einen Vorstoß zur Überarbeitung des Haftungsprivilegs in der E-Commerce-Richtlinie prüfen.“ Gleichzeitig wird im Unterpunkt „Digitalisierung“ auf Seite 49 „eine Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu filtern“, als „unverhältnismäßig“ abgelehnt.

Pressekontakt: info@urheber.info