Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Mittwoch, 29.11.2017

Cloud-Fernsehdienst bedarf Genehmigung des Fernsehsenders

Die Weiterverbreitung von in einer Cloud gespeicherten Fernsehprogrammen an Privatpersonen durch einen Dienstleister bedarf der urheberrechtlichen Genehmigung des ausstrahlenden Fernsehsenders, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Diese Weiterverbreitung sei nicht du...

Die Weiterverbreitung von in einer Cloud gespeicherten Fernsehprogrammen an Privatpersonen durch einen Dienstleister bedarf der urheberrechtlichen Genehmigung des ausstrahlenden Fernsehsenders, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Diese Weiterverbreitung sei nicht durch die Ausnahmeregelung für Privatkopien der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 umfasst, heißt es in der Vorabentscheidung des EuGH vom 29. November 2017 (RS: C-265/16). Dies hatte das britische Unternehmen VCAST durch ein Urteil vor dem Turiner Gericht (Tribunale ordinario di Torino) aber erreichen wollen. Das Tribunale hatte sich vor seiner endgültigen Entscheidung mit der Frage, ob die erbrachte Dienstleistung von VCAST mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist, zur Vorabentscheidung an die Luxemburger Richter gewandt.
VCAST stellt seinen Kunden im Internet ein System zur Fernbildaufzeichnung von terrestrisch ausgestrahlten Sendungen von italienischen Fernsehanbietern zur Verfügung, darunter jene von des Senders RTI, um die es in diesem Fall ging. Der Kunde wählt eine Sendung und ein Zeitfenster aus. Anschließend empfängt das von VCAST verwaltete System über seine eigenen Antennen das Fernsehsignal und zeichnet das gewählte Zeitfenster der Sendung auf einem Speicherplatz in einer Cloud“. Damit stellt es dem Kunden die Aufzeichnung der ausgestrahlten Sendungen über das Internet zur Verfügung.
Damit falle die von VCAST angebotene Dienstleistung Zurverfügungstellung von geschützten Werken unter die öffentliche Wiedergabe und sei deshalb „einschließlich seiner Zugänglichmachung von der Erlaubnis des Rechteinhabers abhängig“, heißt es in EuGH-Pressemitteilung. Da VCAST die Sendungen auf einem anderen technischen Weg verbreitet als RTI, handele es sich um „eine von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe..., für die somit eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt werden muss.“ Folglich könne ein solcher „Fernaufzeichnungsdienst“ nicht unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen

Pressekontakt: info@urheber.info