Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Donnerstag, 30.03.2017

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum "Comodini-Bericht"

Die Initiative Urheberrecht hat eine Kurzstellungnahme zum Berichtsentwurf des Rechtsausschusses („Comodini-Bericht“) zur EU-Urheberrechts-Richtlinie verfasst. Der Entwurf der maltesischen Abgeordneten war Anfang März geleakt und veröffentlicht worden (siehe

Die Initiative Urheberrecht hat eine Kurzstellungnahme zum Berichtsentwurf des Rechtsausschusses („Comodini-Bericht“) zur EU-Urheberrechts-Richtlinie verfasst. Der Entwurf der maltesischen Abgeordneten war Anfang März geleakt und veröffentlicht worden (siehe News vom 9. März 2017)

 
Kurzstellungnahme zum Berichtsentwurf des Rechtsausschusses („Comodini–Bericht“) 1

 
1. Ergänzung 18 zu Erwägungsgrund 32:

Sollte dem Vorschlag, dass für Presseverleger die Vermutung des Rechtserwerbs der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ihrer Journalisten gilt, Rechnung getragen werden, so muss weiterhin sichergestellt werden, und zwar im Text der Richtlinie, dass diesen Urhebern* der Anspruch auf eine angemessene Vergütung in Form eines Beteiligungsanspruchs gegen die Presseverleger zusteht. Dieser Anspruch sollte durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.

In diesem Fall ist die Richtlinie entsprechend zu ergänzen.

 
2. Ergänzungen zu Artikel 10

Der Bericht enthält keine Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge zu Artikel 10 des Entwurfs.

Wir sind der Auffassung, dass im Interesse der Urheber audiovisueller Werke und der ausübenden Künstler für die Nutzung ihrer Werke ein Anspruch auf angemessene Vergütung, vertreten durch ihre Verwertungsgesellschaft, eingeführt werden sollte.

Er könnte wie folgt formuliert werden:

Ergänzt wird ein Absatz 2 zu Artikel 10:

Zugänglichkeit von Werken für den Audio- und Videoabruf

„Hat der Urheber oder der ausübende Künstler das Recht der Zugänglichmachung einem Dritten übertragen oder Nutzungsrechte hieran eingeräumt, so steht ihm gleichwohl unabhängig von den vertraglichen Abreden zur Einräumung dieses Rechts ein Vergütungsanspruch gegen die Plattformen zu, über die sein Werk verbreitet wird. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann nur an eine Verwertungsgesellschaft der Urheber oder ausübender Künstler abgetreten werden und von dieser geltend gemacht werden.“

Wir haben keine Einwände dagegen, wenn diese Regelung systematisch in den Zusammenhang mit Art. 13 gestellt wird, etwa als Ergänzung in Form eines Art. 13 b.

 
3. Ergänzungen 57 bis 61 zu Artikel 13:

Zu begrüßen ist, dass die Ergänzungen die Verpflichtung der Plattformbetreiber betonen, den Rechtsinhabern, deren Werke auf ihren Plattformen zugänglich gemacht werden, auf vertraglicher Grundlage Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte zu sichern und damit die unpräzise Entwurfsfassung korrigieren.

Wir sind jedoch der Auffassung, dass die bisher in den Vorschlägen geäußerten Ergänzungen nicht weit genug gehen, soweit es die generelle Frage der Plattformnutzung und des Ausgleichs des „Value Gaps“ betrifft. Die Aufforderung zur Vereinbarung von Vergütungen differenziert nicht zwischen Inhabern abgeleiteter Rechte – Produzenten, Sendeunternehmen und Verlegern – und Urhebern bzw. ausübenden Künstlern. Unter Hinweis auf unsere Anmerkung zu 2. (siehe oben) bitten wir darum, diese Vorschläge dahingehend zu ergänzen, dass in den Vereinbarungen zwischen Plattformen und Rechteinhabern sichergestellt werden muss, dass auch die Kreativen, die Urheber und ausübenden Künstler, deren Situation der RL-Vorschlag verbessern will, an den aufgrund der Vereinbarungen gezahlten Vergütungen angemessen beteiligt werden.

CULT hat in seiner Stellungnahme in Ziff. 27 zu den Erwägungsgründen 37 und 38 darauf aufmerksam gemacht, dass auch im Falle der Verbreitung von „user generated content“ über Plattformen Vereinbarungen mit Rechtsinhabern geschlossen werden sollten. Wir unterstützen diesen Vorschlag, der zum ersten Mal diese notwendige Differenzierung des „user generated content“ adressiert und die Notwendigkeit der Zustimmung der Rechtsinhaber postuliert, was andere Ausschüsse einschließlich JURI bisher nicht erwähnen.

Allerdings reichen auch diese Vorschläge für die Fälle der Zugänglichmachung von „user generated content“ nicht weit genug, um die Durchsetzung der Ansprüche der Rechtsinhaber zu gewährleisten, denn die Urheber, ausübenden Künstler und Rechteinhaber wissen nicht, dass und in welcher Form ihre Werke genutzt werden, können sie deshalb auch nicht entsprechend identifizieren und ihre Forderungen geltend machen.

Für diesen Fall kommen wir zurück auf unseren Vorschlag, für derartige Nutzungen über Plattformen im Rahmen von „user generated content“ in einem neuen Absatz 4 einen Vergütungsanspruch einzuführen und wie folgt zu formulieren:

Absatz 4:

„Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung einschließlich der dafür erforderlichen Vervielfältigung von kleinen Teilen von Werken oder Darbietungen im Zusammenhang mit der Erstellung eigener Werke, Inhalte oder Leistungen durch private Nutzer, soweit diese nicht im Wettbewerb mit kommerziellen Nutzern stehen.
Hierfür entrichten die Plattformen eine angemessene Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung kann im Voraus nicht abgetreten und nur durch eine oder mehrere Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Bestehende Verfahren zur Lizensierung von Werken oder Werkteilen und zur Beseitigung von Rechtsverletzungen – „notice und take-down“ – bleiben unberührt.“

 
4. Ergänzung zu den Artikeln betreffen das Urhebervertragsrecht

Ergänzungen sind notwendig, weil der Bericht zwar versucht, die sehr unpräzisen Vorschläge des RL-Entwurfs schärfer zu fassen, dabei jedoch die in der Praxis auftretenden Probleme nicht adressiert.

Vorgeschlagen werden deshalb folgende Präzisierungen:

a. Artikel 14 (Transparenzpflicht):

Die vorgeschlagene Formulierung wird um einen weiteren Satz ergänzt:

„Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft auch von denjenigen Dritten verlangen, die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich ein auffälliges Missverhältnis zur vereinbarten Vergütung ergibt.“

b. Artikel 15 (Vertragsverhandlungs- und anpassungsmechanismus):

Die Absätze werden wie folgt ergänzt und umgestellt:

Abs. 1 (neu):


„Die Mitgliedsstaaten schaffen die Voraussetzungen dafür, dass Vereinigungen der Urheber und ausübenden Künstler mit Vereinigungen der Werknutzer gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen können.
Diese Vergütungsregeln bestimmen die Maßstäbe für die Feststellung der Angemessenheit der Vergütungen.“

Abs 2:


bisheriger einziger Absatz 1

 
5. Der Bericht enthält keine Anmerkungen zur Problematik des Verlinkens und des Framing.

Wir sind der Auffassung, dass die durch mehrere EuGH-Entscheidungen der jüngsten Zeit aktuelle Problematik der Verlinkung und des Framings im Richtlinienverfahren durch entsprechende Ergänzung des Entwurfs bzw. der InfoSoc-RL geregelt werden muss, um weitere Verwerfungen und Ausweitungen von Nutzungen zu vermeiden.
Im Ergebnis muss einerseits verdeutlicht werden, dass einfaches Verlinken zulässig ist, dass Framing und andere Formen der kommerziellen Aneignung jedoch ausgeschlossen bzw. an die Rechtseinräumung der Rechtsinhaber geknüpft werden müssen.

Wir unterbreiten dazu folgenden Vorschlag:

Art. 3. der InfoSoc RL wird um einen Absatz 3 ergänzt:

„In der Regel liegt

(a) keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn verweisende Hyperlinks, einschließlich Deep Links, auf Werke oder andere Schutzgegenstände gesetzt werden, die im Netz ohne Beschränkungen öffentlich zugänglich sind;

(b) eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn Betreiber bzw. Nutzer von Websites sich Werke oder andere Schutzgegenstände im Wege von Frame Links unmittelbar zu Eigen machen, insbesondere wenn dadurch der angesprochene Verkehr über den Ursprung des Werks oder das Vorliegen einer Erlaubnis der Rechteinhaber getäuscht wird oder wenn Frame-Links so in die verlinkende Website eingebettet sind, dass sie zum integralen Bestandteil dieser Website gemacht werden.“

 
1 ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)), Rechtsausschuss JURI, Berichterstatterin: Therese Comodini Cachia 10.03.2017
Download

* Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit wegen nur die männliche Form verwendet.

170329_iniurheberrecht_stellungn_comodini_report_4.pdf (pdf, 570.72 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info