Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Montag, 30.01.2017

EuGH: "Doppelte Lizenzgebühr" ist europarechtskonform

Eine nationale Regelung, nach der ein Rechtsinhaber, dessen Urhebervermögensrechte verletzt wurden, eine Wiedergutmachung in Höhe einer „doppelten Lizenzgebühr“ verstößt nicht gegen das EU-Recht, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Entscheidung des EuGH vom 25. J...

Eine nationale Regelung, nach der ein Rechtsinhaber, dessen Urhebervermögensrechte verletzt wurden, eine Wiedergutmachung in Höhe einer „doppelten Lizenzgebühr“ verstößt nicht gegen das EU-Recht, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Entscheidung des EuGH vom 25. Januar 2017 (RS: C-367/15) erfolgte auf Vorlage des polnischen Obersten Gerichtshofs. Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Stowarzyszenie Filmowców Polskich (SFP), die in Polen zugelassen und zur Verwaltung und zum Schutz von Urheberrechten für audiovisuelle Werke berechtigt ist, und dem Kabelnetzbetreiber Olawska Telewizja Kablowa (OTK), der Fernsehsendungen im Gebiet der Stadt Olawa (Polen) ausstrahlt. Nach Auslaufen des beiderseitigen Lizenzvertrags, hatte die OTK die Kabelweiterleitung fortgesetzt und nur eine geringe Nutzungsgebühr an die SFP gezahlt. Die Verwertungsgesellschaft hatte den Kabelnetzbetreiber daraufhin auf Verletzung ihrer Urheberrechte verklagt. Der Oberste Gerichtshof Sad Najwyzszy wollte gemäß polnischen Urheberrechts eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens durch Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten einer angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung zur Nutzung des betroffenen Werks zu entrichten gewesen wäre, war sich aber unsicher, ob diese „doppelte Lizenzgebühr“ mit der EU-Richtlinie zur Durchsetzung von Urheberrechten von 2004 (IPRED) konform ist.
Das ist sie, hat der EuGH nun entschieden. Die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums „ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums von der Person, die dieses Recht verletzt hat, entweder die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens – bei der sämtliche für den Anlassfall maßgebenden Aspekte zu berücksichtigen sind – oder, ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht“, heißt es wörtlich in der Entscheidung.
Die „doppelte Lizenzgebühr“ für Urheberrechtsverletzungen gibt es auch in anderen EU-Staaten, beispielsweise Österreich. In Deutschland wird ihre Einführung seit langem von Urheberrechtsorganisationen gefordert. Im deutschen Urheberrecht kann der Geschädigte allerdings nur die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, d.h. er bekommt dasselbe, was er beim Abschluss einer Lizenzvereinbarung auch erhalten hätte. Das macht Urheberrechtsverletzungen praktisch folgenlos. Die Rechtsprechung gewährt eine Verdoppelung des ermittelten Betrags nur, wenn der Urheber nicht benannt wurde.

Pressekontakt: info@urheber.info