Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Dienstag, 15.11.2016

Kammergericht urteilt gegen Ausschüttung der GEMA an Verlage

Das Kammergericht hat entschieden, dass die GEMA nicht berechtigt ist, Musikverlage an den Tantiemen der Musiker pauschal zu beteiligen. Bei dem Urteil habe sich das Berliner Gericht das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Verwertungsgesellschaft Wort „übertragen und fortgeführt...

Das Kammergericht hat entschieden, dass die GEMA nicht berechtigt ist, Musikverlage an den Tantiemen der Musiker pauschal zu beteiligen. Bei dem Urteil habe sich das Berliner Gericht das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Verwertungsgesellschaft Wort „übertragen und fortgeführt“.
Nach dem Teilurteil des Kammergerichts vom 14. November 2016 (Az.: 24 U 96/14) darf die Verwertungsgesellschaft GEMA Musikverlage nicht pauschal an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligen. Geklagt hatten die GEMA-Mitglieder waren. Bruno Kramm und Stefan Ackermann, auch Mitglieder der Piratenpartei. Sie sind der Ansicht, dass die GEMA die Vergütungen nur an Urheber ausschütten darf. Die bisherige Praxis, dass 40 Prozent an Musikverlage gehen und sich Komponist und Texter die restlichen 60 Prozent teilen, halten sie für ungerecht. In der Vorinstanz beim Landgericht Berlin wurde ihre Klage noch abgewiesen (siehe News vom 27. Mai 2014).
Nach dem Urteil des Kammergerichts dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. „Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. „Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.“ Dies sei nur möglich, „wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten“. Solche Vereinbarungen zugunsten der Verleger seien aber weder „typisiert erkennbar“ noch im vorliegenden „feststellbar“. Mit seinem Urteil Rechtsprechung habe das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verlegeranteil (siehe News vom 21. April 2016) „auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt.“
„Ich bin sehr froh, dass das Gericht in diesem Urteil endlich eine gerechte Vergütung für die Musiker und Texter, die Urheber im Bereich Musik herstellt“, erklärte Patrick Schiffer, Bundesvorsitzender der Piratenpartei. „Das ist ein guter Tag für Urheber, endlich bekommen sie, was ihnen zusteht. Wir haben den Kläger von Anfang an unterstützt. Das ist auch ein schöner Erfolg für uns.“
„Wir halten die Entscheidung für falsch. Besonders bedauerlich ist, dass das Kammergericht allein darauf abstellt, wer die Rechte eingebracht hat. Dieses Prinzip kann je nach Ausgestaltung des Verlagsvertrages auch zulasten der Urheber wirken“, kommentierte hingegen der GEMA-Vorstandsvorsitzende Harald Heker. Entscheidender sei jedoch, dass die Autoren und Verleger sich seit Jahrzehnten darüber einig sind, dass beide wirtschaftlich von den Einnahmen durch die Rechteeinräumung profitieren sollen. „Wenn der Urheber den Verleger als Gegenleistung für die verlegerische Tätigkeit entlohnen möchte, ist diese Beteiligung legitim.“
Das Kammergericht hat in seinem Teilurteil die GEMA verurteilt, den Klägern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile ab 2010 zu erteilen und darüber Rechnung zu legen. Über die Frage, ob den Künstlern aufgrund der zu erteilenden Auskünfte auch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten zustehe, wurde noch nicht entschieden. Zunächst muss die Auskunft abgewartet werden, so dass nur ein Teilurteil verkündet wurde. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Das Berliner Gericht geht davon aus, dass eine Beschwerde beim BGH gegen die Nichtzulassung der Revision „mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme“ nicht zulässig sein wird.

Pressekontakt: info@urheber.info